Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des G F in S, vertreten durch Mag. Nathalie Dobner, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elsa-Brändströmgasse 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 11. Juli 2011, Zl 15-KF253-41/3-2011, betreffend Außenlandungen und Außenabflüge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (LFG), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen mit Hänge- und Paragleitern zum Zweck "Schulungs- und Tandemflüge" für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 auf näher genannten Parzellen unter der Einhaltung einer Reihe von Auflagen erteilt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, (LFG), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen mit Hänge- und Paragleitern zum Zweck "Schulungs- und Tandemflüge" für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 auf näher genannten Parzellen unter der Einhaltung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Unter anderem wurde folgende Auflage vorgeschrieben:
"3. Zur Gewährleistung eines sicheren Schulungs-Flugbetriebes sind vor Aufnahme der Flugbewegungen mit der Flugschule am Startplatz R 1 Zeitpunkte der Abflüge abzustimmen."
Die belangte Behörde wies begründend insbesondere darauf hin, der Amtssachverständige für das Flugwesen habe im Zug des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen, die in den Bewilligungsbescheid eingeflossen seien, keine Bedenken bestünden. Zudem sei im Verfahren betreffend die luftfahrtbehördliche Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen mit Paragleitern für eine andere Flugschule mit dem Startplatz in der KG R vom Sachverständigen festgehalten worden, dass auf Grund der Entfernung zwischen den beiden Startplätzen (der andere liege ca 100 Höhenmeter tiefer und ca 500 m östlich der Flugschule des Beschwerdeführers) bei einem parallelen Schulbetrieb auf beiden Startflächen keine sicherheitstechnischen Bedenken bestünden, weil die Flugschüler auf dem Startplatz der Flugschule des Beschwerdeführers nach dem Start in Richtung Osten abfliegen würden, um den Landeplatz in St anzufliegen, wogegen der Abflug vom Startplatz der anderen Flugschule relativ geradlinig in Richtung Landeplatz erfolgen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausdrücklich - wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - die Aufhebung des bekämpften Bescheides "ausschließlich hinsichtlich der erteilten Auflage '3. Zur Gewährleistung eines sicheren Schulungs- und Flugbetriebes sind vor Aufnahme der Flugbewegungen mit der Flugschule am Startplatz
R 1 die Zeitpunkte der Abflüge abzustimmen'" beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie sich gegen die Beschwerde wendet.
3. Die sich bloß gegen einen Teil des Bescheides richtende Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 9 Abs 1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs 2 bis 4 und in § 10 LFG etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze verwendet werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Absatz 2, bis 4 und in Paragraph 10, LFG etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze verwendet werden.
Im Anschluss daran wird in Abs 2 des § 9 leg cit (idF BGBl I Nr 83/2008) Folgendes normiert:Im Anschluss daran wird in Absatz 2, des Paragraph 9, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008,) Folgendes normiert:
§ 9 Abs 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Für Außenabflüge und Außenlandungen hat der Landeshauptmann gemäß § 9 Abs 2 leg cit auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. In diesem Zusammenhang wurde in der hg Rechtsprechung bereits wiederholt erkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, wozu auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt - vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer - insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm. Überhaupt stellt § 9 Abs 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl etwa VwGH vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112, mwH). Stehen der beantragten Bewilligung öffentliche Interessen in diesem Sinn nicht entgegen oder werden konkret entgegenstehende öffentliche Interessen durch bestimmte, am Außenstart bzw an der Außenlandung bestehende öffentliche Interessen überwogen, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bewilligung eines beantragten Außenabfluges bzw der beantragten Außenlandung (vgl VwGH vom 12. September 2001, 99/03/0242, mwH). Paragraph 9, Absatz eins, LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Für Außenabflüge und Außenlandungen hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg cit auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. In diesem Zusammenhang wurde in der hg Rechtsprechung bereits wiederholt erkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, wozu auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt - vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer - insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm. Überhaupt stellt Paragraph 9, Absatz 2, LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab vergleiche , etwa VwGH vom 22. Oktober 2012, 2011/03/0112, mwH). Stehen der beantragten Bewilligung öffentliche Interessen in diesem Sinn nicht entgegen oder werden konkret entgegenstehende öffentliche Interessen durch bestimmte, am Außenstart bzw an der Außenlandung bestehende öffentliche Interessen überwogen, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bewilligung eines beantragten Außenabfluges bzw der beantragten Außenlandung vergleiche , VwGH vom 12. September 2001, 99/03/0242, mwH).
Die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage gemäß § 9 Abs 2 LFG stellt eine notwendige Einheit mit der mit dem bekämpften Bescheid erteilten Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge dar. Aus § 9 Abs 2 leg cit - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich nämlich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und VwGH vom 22. November 2005, 2005/03/0213).Die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG stellt eine notwendige Einheit mit der mit dem bekämpften Bescheid erteilten Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge dar. Aus Paragraph 9, Absatz 2, leg cit - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich nämlich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und VwGH vom 22. November 2005, 2005/03/0213).
Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig (vgl VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122).Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig vergleiche , VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122).
4. Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nur auf die Aufhebung der genannten Auflage gerichtet ist, diese als untrennbarer Teil des Bescheids jedoch für sich allein nicht bekämpft werden kann, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl wiederum VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH). 4. Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nur auf die Aufhebung der genannten Auflage gerichtet ist, diese als untrennbarer Teil des Bescheids jedoch für sich allein nicht bekämpft werden kann, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , wiederum VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH).
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 19. März 2013
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030179.X00Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015