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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §59;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des HS in G, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, Zl. RU5-BE-843/001-2012, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Dezember 2005 wurde der B. GmbH sowie dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage zur Gewinnung von Kies und Quarzsand außerhalb des Ortsbereiches und zwar auf den Parzellen Nr. 780 bis 793 sowie 831, alle KG H., gemäß den eingereichten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von fünf Auflagen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Dezember 2005 wurde der B. GmbH sowie dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage zur Gewinnung von Kies und Quarzsand außerhalb des Ortsbereiches und zwar auf den Parzellen Nr. 780 bis 793 sowie 831, alle KG H., gemäß den eingereichten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von fünf Auflagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) erteilt.
Die vorgeschriebenen Auflagen 1. und 2. lauteten wie folgt:
"1. Sämtliche Heckengehölze im Bereich des Projektgebietes und der im Norden stockende Buchensteilhang müssen völlig unversehrt erhalten bleiben und dürfen nicht durch Bauarbeiten, Maschinen, Fahrzeugen, usw. beeinträchtigt werden.
2. Während des Bestehens der Schottergrube ist zwischen den Heckenformationen und dem Rand der Schottergrube ein 5 m breiter Abstandstreifen, und zwischen dem Waldrand im Norden und dem Rand der Schottergrube ein 40m breiter Streifen zum Schutz zu erhalten. Diese Bereiche sind massiv abzuplanken und dürfen weder befahren noch als Lagerplatz benutzt werden."
Am 1. Februar 2012 wurde das in Rede stehende Gelände von einem naturschutzfachlichen Sachverständigen begangen, welcher in seinem Gutachten vom 8. Februar 2012 im Wesentlichen feststellte, dass mittlerweile Vorarbeiten für den Schotterabbau auf den Parzellen Nr. 783, 784, 787, 788, 791 und 792 im Bereich des Schottergewinnungsareals vorgenommen, die Heckengehölze im südlichen und westlichen Bereich der Parzellen Nr. 783, 788, 791 und 792 zur Gänze entfernt und der humose Oberboden abgeschoben worden seien. Im Übrigen sei weder der nach Auflage 2. vorgeschriebene 5m breite Abstandsstreifen eingehalten noch eine massive Abplankung errichtet worden. Aus fachlicher Sicht werde daher festgestellt, dass die Auflagen 1. und 2. (des Bescheides vom 27. Dezember 2005) nicht eingehalten worden seien. Daher werde aus fachlicher Sicht vorgeschlagen, (im Einzelnen ausgeführte) behördliche Aufträge zu erteilen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juni 2012 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - dem Vorschlag des Naturschutzsachverständigen folgend - gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zur Durchführung der folgenden Maßnahmen:Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juni 2012 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - dem Vorschlag des Naturschutzsachverständigen folgend - gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zur Durchführung der folgenden Maßnahmen:
"1. Die Grenzlinie des ursprünglichen Bewuchses ist in der Natur einzumessen und dauerhaft zu markieren (Pflöcke). Dieser Linie vorgelagert ist - gemäß Auflage 2 des Bewilligungsbescheides vom 27.12.2005 - der 5 m breite Abstandsstreifen ebenso einzumessen und in der Natur dauerhaft zu vermarken. Die Vermessungsergebnisse sind planlich darzustellen und unaufgefordert der Behörde vorzulegen.
2. Der entfernte Oberboden (Humus) ist auf den vormals bestockten Flächen gemäß der in der Beilage ausgewiesenen Flächen in einer Mindestmächtigkeit von 30 cm wieder aufzubringen.
3. Die ursprüngliche Geländeform ist erforderlichenfalls durch Geländemodellierung wieder herzustellen.
4. Die Teilflächen auf den Parzellen 783, 788, 791, 792, alle KG (H.), im Gesamtausmaß von 1.540 m2 sind mit Gehölzen der Arten Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn und Wildapfel zu gleichen Teilen im Gesamtausmaß von 620 Individuen im Verband 1,5 m x 1,5 m zu bepflanzen. Für die Bepflanzung ist Pflanzmaterial mit einer Mindestgröße von 80 cm zu verwenden. Die Bepflanzung ist mindestens über drei Vegetationsperioden zu pflegen und gegen Wildverbiss zu schützen. Die Bepflanzung ist bis Ende Oktober 2012 durchzuführen.
5. Die Fertigstellung der Maßnahmen (Aufträge 1 bzw. 4) ist der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bis spätestens 31. Oktober 2012 gesondert anzuzeigen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer mittlerweile alleiniger Bewilligungsinhaber der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 27. Dezember 2005 für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage auf den näher bezeichneten Grundstücken der KG H. sei.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung selbst eingeräumt, es sei ein Sachverhalt verwirklicht worden, der den Auflagen 1. und 2. "zu widersprechen scheint".
Auflagen - so die belangte Behörde weiter - seien bedingte Polizeibefehle, die dann wirksam würden, wenn der Bewilligungswerber von der erteilten Genehmigung Gebrauch mache. Der Beschwerdeführer habe von der erteilten Bewilligung unzweifelhaft Gebrauch gemacht; die darin enthaltenen Auflagen seien daher unbedingt zu befolgen.
Soweit der Beschwerdeführer einwende, nicht er selbst, sondern sein Vater habe die dem Bescheid zuwiderlaufenden Arbeiten getätigt, sei dem zu entgegnen, dass die Auflagen 1. und 2. des Bewilligungsbescheides in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang stünden. Die Auflage 1. sehe eine Unterlassung, die Auflage 2. eine Verpflichtung zu einem Tun vor, sobald von der erteilten Bewilligung Gebrauch gemacht werde. Diese Verpflichtung richte sich unzweifelhaft an den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber, welcher dieser behördlichen Anordnung jedoch nicht nachgekommen sei.
Durch das Unterlassen einer entsprechenden massiven Abplankung zum Schutz der in der Auflage 2. genannten Bereiche habe der Beschwerdeführer dem Bescheid selbst zuwidergehandelt und mitverursacht, dass die in Rede stehenden widerrechtlichen Arbeiten (Abräumen der Hecke, Abschub des humosen Oberbodens) durchgeführt hätten werden können. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Vater des Beschwerdeführers ohne dessen Auftrag und Kenntnis gehandelt habe oder ob mit der bloßen Schutzbehauptung, jemand anderer als der Bescheidadressat habe die widerrechtlichen Arbeiten durchgeführt, der Versuch unternommen werden solle, "die behördlichen Mittel im Rahmen des Verwaltungsrechtes auszuhebeln".
Der Tatbestand des Zuwiderhandelns des Beschwerdeführers gegen einen naturschutzbehördlichen Bescheid gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei daher gegeben, weshalb die Vorschreibung von Maßnahmen - entsprechend dem Vorschlag des Naturschutzsachverständigen - nach dieser Bestimmung zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Der Tatbestand des Zuwiderhandelns des Beschwerdeführers gegen einen naturschutzbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sei daher gegeben, weshalb die Vorschreibung von Maßnahmen - entsprechend dem Vorschlag des Naturschutzsachverständigen - nach dieser Bestimmung zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen die Auflagen 1. und 2. verstoßen zu haben, und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Gebote der Auflage 1. seien Unterlassungsverpflichtungen. Adressat dieser Unterlassungsverpflichtungen sei allein der Adressat des Bescheides, der die Auflagen enthalte, somit der Beschwerdeführer. Dieser habe allerdings die Heckengehölze nicht beseitigt.
Darüber hinaus sei die in der Auflage 2. festgeschriebene Verpflichtung zu einem aktiven Tun, nämlich dem massiven Abplanken der einzuhaltenden Abstandstreifen, an das "Bestehen der Schottergrube" geknüpft. Es bestehe allerdings - wie der Naturschutzsachverständige selbst festgestellt habe - noch keine Schottergrube, sondern es seien lediglich Vorbereitungsarbeiten für den Schotterabbau vorgenommen worden. Mangels Existenz einer Schottergrube sei die Auflage 2. noch nicht wirksam geworden.
2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ NSchG 2000 (idF des LGBl. 5500-8) sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 NÖ NSchG 2000 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz NÖ NSchG 2000 in der Fassung des Landesgesetzblatt 5500, -8) sind unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, NÖ NSchG 2000 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.
Die Auflagen 1. und 2. des Bescheides vom 27. Dezember 2005, welche schon wegen des gemeinsamen Bezugs auf "Heckengehölze" bzw. "Heckenformationen" - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, legen dem Beschwerdeführer als dem aus der Bewilligung Berechtigten die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Hecken unversehrt erhalten bleiben.
Der Beschwerdeführer behauptet jedoch gar nicht, dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen habe, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Die Annahme der belangte Behörde, dass er den angeführten Nebenbestimmungen eines aufgrund des NÖ NSchG 2000 erlassenen Bescheides zuwidergehandelt habe, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 27. Dezember 2005 erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage zur Gewinnung von Kies und Quarzsand ist der belangten Behörde auch insofern nicht entgegenzutreten, als sie eine Geltung auch der Auflage 2. angenommen hat, sobald der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Bewilligung Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 29); die in der Auflage enthaltene Wendung "Während des Bestehens der Schottergrube" ist in diesem Sinn auch auf Vorbereitungsarbeiten für die eigentliche Materialgewinnung zu beziehen (vgl. dazu auch § 1 Z. 1 bis 4 Mineralrohstoffgesetz).Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 27. Dezember 2005 erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage zur Gewinnung von Kies und Quarzsand ist der belangten Behörde auch insofern nicht entgegenzutreten, als sie eine Geltung auch der Auflage 2. angenommen hat, sobald der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Bewilligung Gebrauch gemacht hat vergleiche , etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 29); die in der Auflage enthaltene Wendung "Während des Bestehens der Schottergrube" ist in diesem Sinn auch auf Vorbereitungsarbeiten für die eigentliche Materialgewinnung zu beziehen vergleiche , dazu auch Paragraph eins, Ziffer eins, bis 4 Mineralrohstoffgesetz).
3. Soweit sich die Beschwerde schließlich im Einzelnen gegen die von der belangten Behörde - aufgrund sachverständiger Empfehlung - getroffenen Anordnungen wendet, sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den diesbezüglichen Ausführungen des Naturschutzsachverständigen nicht entgegengetreten ist (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). 3. Soweit sich die Beschwerde schließlich im Einzelnen gegen die von der belangten Behörde - aufgrund sachverständiger Empfehlung - getroffenen Anordnungen wendet, sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den diesbezüglichen Ausführungen des Naturschutzsachverständigen nicht entgegengetreten ist (Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100135.X00Im RIS seit
03.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013