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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache
1. des Vereins S, 2. der NG, beide in W, beide vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, Top 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. September 2011, Zl. 3/08114/347 8577, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 6. November 2011 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zweitbeschwerdeführerin als Kellnerin im "Cafe R" (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich im "Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" verletzt.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde bekannt, dass der Betrieb des Cafe R, in dem die gegenständliche Beschäftigung hätte stattfinden sollen, durch den Erstbeschwerdeführer rechtswidrig war, eingestellt wurde "und auch nicht wieder aufgenommen werden soll" (vgl. den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juni 2012, BMWF-52.801/0003-1/6B/2012). Dass der Betrieb des "Cafe R" bis dato eingestellt ist, entspricht auch eigener Wahrnehmung.Während des Beschwerdeverfahrens wurde bekannt, dass der Betrieb des Cafe R, in dem die gegenständliche Beschäftigung hätte stattfinden sollen, durch den Erstbeschwerdeführer rechtswidrig war, eingestellt wurde "und auch nicht wieder aufgenommen werden soll" vergleiche den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juni 2012, BMWF-52.801/0003-1/6B/2012). Dass der Betrieb des "Cafe R" bis dato eingestellt ist, entspricht auch eigener Wahrnehmung.
Dieser Sachverhalt wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, sie haben ihn in der Stellungnahme vom 4. März 2012 nicht bestritten.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein können. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behaupten. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung über den Fall der Klaglosstellung im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof hinaus immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung vorliegen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin (wie die Beschwerdeführer möglicherweise meinen), sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in das geltend gemachte Recht eingreifen.Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein können. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behaupten. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung über den Fall der Klaglosstellung im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof hinaus immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung vorliegen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin (wie die Beschwerdeführer möglicherweise meinen), sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in das geltend gemachte Recht eingreifen.
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der Beschwerdeführer an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für das geltend gemachte Recht keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den zitierten Beschluss vom 20. September 2012, Zl. 2010/10/0216, mwN).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der Beschwerdeführer an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für das geltend gemachte Recht keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , den zitierten Beschluss vom 20. September 2012, Zl. 2010/10/0216, mwN).
Eine Beschäftigungsbewilligung kann nur für einen Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz seines Betriebes ausgestellt werden. Angesichts der Einstellung des Betriebes des "Cafe R" durch den Erstbeschwerdeführer ist eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin im Betrieb des Erstbeschwerdeführers nicht möglich. Damit kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt werde, selbst durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreicht werden.
Die in der Äußerung der Beschwerdeführer vom 4. März 2013 vorgebrachten Auswirkungen greifen nicht in das geltend gemachte Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein, sondern beträfen - wie die Zweitbeschwerdeführerin selbst ausführt - ihre "niederlassungs- und aufenthaltsgesetzliche Rechtsposition".
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 21. März 2013
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090193.X00Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015