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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der G W in S, vertreten durch Dr. Josef Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Landesregierung vom 7. Juni 2011, Zl. Verk-980182/1-2011-Ba/Le, betreffend Anträge auf Aufschiebung und Unzulässigerklärung einer Ersatzvornahme, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin war rechtskräftig aufgetragen worden, den entlang des öffentlichen Weges Grundstück Nr. 1154/1, KG F., errichteten Zaun und die in einer Entfernung von ca. 0,7 bis 1 m zum öffentlichen Weggrundstück gepflanzten Obstbäume zu entfernen oder so zu versetzen, dass der Zaun einen Mindestabstand von 2 m und die Obstbäume einen solchen von 3 m zum nächstgelegenen Fahrbahnrand halten.
Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens sind die im Vollstreckungsverfahren erhobenen Anträge vom 14. Februar (ergänzt am 11. März), 16. März und zuletzt vom 22. März 2011 auf Aufschiebung der Ersatzvornahme und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Entscheidung der Verfahren betreffend die Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel wegen der angeblich fehlenden Straßeneigenschaft des öffentlichen Weges auf Grundstück Nr. 1154/1, KG F. Diese Anträge wurden mit Bescheid der BH vom 18. März 2011 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2011 ebenfalls abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage der Straßeneigenschaft bereits rechtskräftig entschieden sei. Im Vollstreckungsverfahren sei der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme mit der Berufungsentscheidung vom 12. April 2002 in Rechtskraft erwachsen und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0161, als unbegründet abgewiesen worden.
Die Ersatzvornahme erfolgte am 22. März 2011. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) wegen der am 22. März 2011 durchgeführten Ersatzvornahme. Dieser wies die Beschwerde betreffend die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück, weil Zwangsakte, die im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens gesetzt würden, keine Maßnahmen der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt seien. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0113, als unbegründet abgewiesen.Die Ersatzvornahme erfolgte am 22. März 2011. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) wegen der am 22. März 2011 durchgeführten Ersatzvornahme. Dieser wies die Beschwerde betreffend die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück, weil Zwangsakte, die im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens gesetzt würden, keine Maßnahmen der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt seien. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0113, als unbegründet abgewiesen.
Die nunmehr vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abweisenden Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2011 betreffend die Anträge auf Aufschiebung der Ersatzvornahme und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Entscheidung der Verfahren über die Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2013 (unter Hinweis darauf, dass die Ersatzvornahme bereits am 22. März 2011 erfolgt und das Verfahren über die Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel bereits abgeschlossen sei) gab die Beschwerdeführerin bekannt, die durch den angefochtenen Bescheid bedingte subjektive Rechtsverletzung wirke nach wie vor insoweit fort, als ihre Kostentragungspflicht wegfalle, wenn die Zwangsvollstreckung nicht gesetzeskonform gewesen sei, worüber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dieser Beschwerde zu entscheiden habe.
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007, Zl. 2007/06/0142, mwN).Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007, Zl. 2007/06/0142, mwN).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass über die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme bereits abschließend entschieden wurde und die Frage der Kostenersatzpflicht nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist; darüber wurde vielmehr mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/06/0180, entschieden. Durch dieses aufhebende Erkenntnis betreffend die Kostenersatzpflicht vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Aufschiebung der Ersatzvornahme und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel jedoch nichts zu gewinnen. Ausgehend davon, dass die - rechtmäßige - Ersatzvornahme bereits am 22. März 2011 erfolgte, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde nach ihrer Erhebung weggefallen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerdeführerin verkennt, dass über die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme bereits abschließend entschieden wurde und die Frage der Kostenersatzpflicht nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist; darüber wurde vielmehr mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/06/0180, entschieden. Durch dieses aufhebende Erkenntnis betreffend die Kostenersatzpflicht vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Aufschiebung der Ersatzvornahme und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel jedoch nichts zu gewinnen. Ausgehend davon, dass die - rechtmäßige - Ersatzvornahme bereits am 22. März 2011 erfolgte, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde nach ihrer Erhebung weggefallen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Sowohl Vollstreckungstitel als auch Vollstreckungsverfügung sind rechtskräftig; das Vorliegen einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes wurde ebenfalls verneint (siehe dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2012/06/0107). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerde jedenfalls der Erfolg zu versagen gewesen. Gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsträger der belangten Behörde zuzuerkennen.Sowohl Vollstreckungstitel als auch Vollstreckungsverfügung sind rechtskräftig; das Vorliegen einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes wurde ebenfalls verneint (siehe dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2012/06/0107). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerde jedenfalls der Erfolg zu versagen gewesen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsträger der belangten Behörde zuzuerkennen.
Wien, am 21. März 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060129.X00Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013