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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 18. Dezember 2012, Zl. BMJ- 6500658/0003-III 1/2012, betreffend Strafvollzug, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0024 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 18. Dezember 2012, Zl. BMJ- 6500658/0003-III 1 aus 2012,, betreffend Strafvollzug, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0024 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 14. Februar 2013 erhobenen, zur hg. Zl. 2013/01/0024 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde (Bundesministerin für Justiz) vom 18. Dezember 2012, mit dem sein Antrag vom 1. Februar 2011 auf Bewilligung des Vollzuges einer offenen unbedingten Reststrafe wegen Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Abs. 1 StGB) in der - nach Abzug von Zeiten der Vorhaft und einer bereits verbüßten Strafhaft - Dauer von 8 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 14. Februar 2013 erhobenen, zur hg. Zl. 2013/01/0024 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde (Bundesministerin für Justiz) vom 18. Dezember 2012, mit dem sein Antrag vom 1. Februar 2011 auf Bewilligung des Vollzuges einer offenen unbedingten Reststrafe wegen Einbruchsdiebstahls (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB) in der - nach Abzug von Zeiten der Vorhaft und einer bereits verbüßten Strafhaft - Dauer von 8 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit dieser Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer würde im Falle seines Obsiegens nach Antritt der Freiheitsstrafe einen unwiederbringlichen Nachteil erleiden. Er habe in E eine Wohnung angemietet, eine Lebensgemeinschaft gegründet und eine Anstellung bei der Firma B; er würde dies alles für den Fall des Strafantritts verlieren.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer weise insgesamt 21 Vorverurteilungen auf; das durchgehende massive Fehlverhalten des 43-jährigen Beschwerdeführers sei eindrucksvoll (dokumentiert); er habe mehrfach gewährte Chancen der bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung ungenützt gelassen und sei sanktions- und resozialisierungsresistent. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung der Delinquenz des Beschwerdeführers und einem ungesäumten Vollzug des Strafurteils (§ 397 StPO) überwiege. Der Beschwerdeführer habe bereits zwischen 25. Mai 2010 und 16. Juli 2010 einen Teil der Strafe verbüßt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (ökonomischen) Interessen seien im Rahmen der Entscheidung des OLG Linz vom 5. Jänner 2011 - betreffend den erfolglos gebliebenen Antrag des Beschwerdeführers um Strafaufschub gemäß § 6 StVG - bereits geprüft worden. Unverändert sei von einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheit des Eigentums wie auch anderer Personen auszugehen; eine vermeintlich begonnene Neuorientierung durch Alkoholtherapie sowie eine geregelte Beschäftigung hätten daran nichts zu ändern vermocht. Durch eine festgestellte aufrechte Alkoholergebenheit sei vielmehr eine weitere Verfestigung der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers indiziert.Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer weise insgesamt 21 Vorverurteilungen auf; das durchgehende massive Fehlverhalten des 43-jährigen Beschwerdeführers sei eindrucksvoll (dokumentiert); er habe mehrfach gewährte Chancen der bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung ungenützt gelassen und sei sanktions- und resozialisierungsresistent. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung der Delinquenz des Beschwerdeführers und einem ungesäumten Vollzug des Strafurteils (Paragraph 397, StPO) überwiege. Der Beschwerdeführer habe bereits zwischen 25. Mai 2010 und 16. Juli 2010 einen Teil der Strafe verbüßt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (ökonomischen) Interessen seien im Rahmen der Entscheidung des OLG Linz vom 5. Jänner 2011 - betreffend den erfolglos gebliebenen Antrag des Beschwerdeführers um Strafaufschub gemäß Paragraph 6, StVG - bereits geprüft worden. Unverändert sei von einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheit des Eigentums wie auch anderer Personen auszugehen; eine vermeintlich begonnene Neuorientierung durch Alkoholtherapie sowie eine geregelte Beschäftigung hätten daran nichts zu ändern vermocht. Durch eine festgestellte aufrechte Alkoholergebenheit sei vielmehr eine weitere Verfestigung der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers indiziert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen und auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde").
Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen mentalemotionalen Fähigkeiten, die von ihm selbst erkannten und auch objektiv erkennbaren Risikofaktoren, das gewalt- und allgemein kriminalitätsgeneigte soziale Umfeld des Rotlichtmilieus zu meiden, bzw. seine Alkoholergebenheit, die in relevanten Situationen Aggressionsausbrüche mit körperlichen Gewaltakten gegen Dritte begünstige, zu beherrschen. Letztlich sei als weiterer Risikofaktor zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, am 7. Jänner 2012 - als während des Verfahrens zur Bewilligung des EÜH - eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, deren Aburteilung einer Bewilligung des Strafvollzuges in der begehrten Vollzugsform entgegenstehen würde (§ 156c Abs. 1 Z. 4 StVG).Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen mentalemotionalen Fähigkeiten, die von ihm selbst erkannten und auch objektiv erkennbaren Risikofaktoren, das gewalt- und allgemein kriminalitätsgeneigte soziale Umfeld des Rotlichtmilieus zu meiden, bzw. seine Alkoholergebenheit, die in relevanten Situationen Aggressionsausbrüche mit körperlichen Gewaltakten gegen Dritte begünstige, zu beherrschen. Letztlich sei als weiterer Risikofaktor zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, am 7. Jänner 2012 - als während des Verfahrens zur Bewilligung des EÜH - eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, deren Aburteilung einer Bewilligung des Strafvollzuges in der begehrten Vollzugsform entgegenstehen würde (Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG).
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. März 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010005.A00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013