TE Vwgh Beschluss 2013/4/5 AW 2013/09/0012

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §14 Abs1;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Dezember 2011, Zl. KUVS-80-81/15/2011, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zu 2012/09/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).

Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, der Vollzug der - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen in der Höhe von je EUR 2.000,-- - verhängten Geldstrafe würde den Beschwerdeführer "in seiner wirtschaftlichen Sphäre empfindlich treffen" nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach § 54b Abs. 3 VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, der Vollzug der - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen in der Höhe von je EUR 2.000,-- - verhängten Geldstrafe würde den Beschwerdeführer "in seiner wirtschaftlichen Sphäre empfindlich treffen" nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 53b Abs. 2 VStG ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Wien, am 5. April 2013Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Wien, am 5. April 2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090012.A00

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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