TE Vwgh Beschluss 2013/4/9 2013/04/0012

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1994;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Untersagung der Gewerbeausübung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Untersagung der Gewerbeausübung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Wiener Landesregierung MA 63" (gemeint: Landeshauptmann von Wien) geltend, weil die belangte Behörde über seine am 1. Juni 2012 eingebrachte Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Mai 2012 ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines näher bezeichneten Gewerbes gemäß § 340 GewO 1994 nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden habe.Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Wiener Landesregierung MA 63" (gemeint: Landeshauptmann von Wien) geltend, weil die belangte Behörde über seine am 1. Juni 2012 eingebrachte Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Mai 2012 ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines näher bezeichneten Gewerbes gemäß Paragraph 340, GewO 1994 nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG entschieden habe.

Gemäß § 27 VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend einwendet, voraus, dass der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0084).Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend einwendet, voraus, dass der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 73, AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0084).

Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Da vorliegend der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Sinn des Art. 132 B-VG und des § 27 VwGG nicht vor (vgl. abermals den zitierten hg. Beschluss Zl. 2004/04/0084 mwN).Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergeblich angerufen hat. Da vorliegend der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Sinn des Artikel 132, B-VG und des Paragraph 27, VwGG nicht vor vergleiche , abermals den zitierten hg. Beschluss Zl. 2004/04/0084 mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 9. April 2013

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040012.X00

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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