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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des R F in W, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 15/Kleeblattgasse 13/Top 9, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Feststellung von Dienstpflichten den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Innenressort in Verwendung.
Mit schriftlicher Erledigung vom 29. März 2012 erklärte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, er werde, weil er sich nicht mehr in der Lage sähe, den Dienst an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Referat A sowie in der Abteilung B auszuüben, mit Wirksamkeit vom 1. April d.J. dem Referat C (in der Zentralstelle) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
In seinem Schriftsatz vom 17. April 2012 beantragte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge feststellen, dass die Befolgung dieses Dienstauftrages (Weisung), der zufolge er ab 1. April 2012 im Referat C seine dauernde Dienstleistung zu erbringen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung handle es sich um eine eigene Dienststelle, sodass durch die Zuweisung zum Referat C zur dauernden Dienstleistung die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle vorliege.
In einem weiteren Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 erhob er u. a. Remonstration gegen die Weisung vom 29. März 2012.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 26. Februar 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 17. April 2012 verletzt habe, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde einleitete.In seiner Säumnisbeschwerde vom 26. Februar 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 17. April 2012 verletzt habe, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde einleitete.
Mit Erledigung vom 19. März 2012 legt die belangte Behörde im Bescheid vom 1. März 2013 vor, mit dem sie den Antrag vom 17. April 2012 abwies. Aus in ihrer Erledigung vom 19. März 2013 näher dargelegten Gründen liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht in concreto nicht vor.
Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nach dem BDG 1979 nur durch Bescheid verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als Versetzung oder Dienstzuteilung bezeichnet, sondern ob ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0201, sowie vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0041).Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nach dem BDG 1979 nur durch Bescheid verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als Versetzung oder Dienstzuteilung bezeichnet, sondern ob ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0201, sowie vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0041).
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission u.a. über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Berufungskommission legt den Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0145, mwN).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission u.a. über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Berufungskommission legt den Begriff der "Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, BDG 1979" in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 weit aus. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0145, mwN).
Genau diese Frage relevierte der Beschwerdeführer allerdings in seinem eingangs zitierten Antrag vom 17. April 2012, sodass im Fall der Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzurufen war, womit aber die Angelegenheit nach Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. etwa den zitierten Beschluss vom 12. Mai 2010).Genau diese Frage relevierte der Beschwerdeführer allerdings in seinem eingangs zitierten Antrag vom 17. April 2012, sodass im Fall der Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzurufen war, womit aber die Angelegenheit nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist vergleiche , etwa den zitierten Beschluss vom 12. Mai 2010).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Einen Antrag auf Aufwandersatz hat die belangte Behörde nicht erhoben.
Wien, am 17. April 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120028.X00Im RIS seit
16.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013