RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

E3L E05200510
E6J
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art11;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §9;
B-GlBG 1993 §17a;
B-GlBG 1993 §17b;
B-GlBG 1993 §17c;
B-GlBG 1993 §18b;
B-GlBG 1993 §20 Abs3;
B-GlBG 1993 §20a;
B-GlBG 1993 §20b;

Rechtssatz

Abgesehen vom Verbot der Entlassung, Kündigung oder anderer Benachteiligung sieht § 20b B-GlBG als Schutz vor Viktimisierung keine Sanktion vor. Der Verweis im § 20b B-GlBG a.E. auf § 20a leg. cit. betrifft nur die Frage der Beweislast im Falle der Geltendmachung des im § 20b vorgesehenen Schutzes vor Viktimisierung. Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an eine Verletzung des Viktimisierungsverbotes des § 20b leg. cit. insbesondere nicht die in § 18b leg. cit. vorgesehenen Folgen - den Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - knüpft. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 zu §§ 17 bis 19 B-GlBG. Das Auslegungsergebnis wird schließlich dadurch gestützt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Fall der Kündigung des (provisorischen) Beamten in seinem § 20 Abs. 3 einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich einen Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, vorsieht, im Zuge dessen die Frage der Viktimisierung zu beantworten ist (die Frage, ob eine Entlassung aus einem nach § 20b B-GlBG verpönten Grund erfolgen soll, ist ohnehin im Zuge eines Disziplinarverfahrens einer Klärung zuzuführen). Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz explizit die notwendigen flankierenden Maßnahmen für die Effektivität des Viktimisierungsverbotes vorsieht, sodass die nach § 18b leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolgen, die in keinem erkennbaren Regelungszusammenhang mit § 20b leg. cit. stehen, außer Betracht zu bleiben haben. Ein solches Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die "erforderlichen Maßnahmen" treffen, um die Arbeitnehmer vor Viktimisierung zu schützen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Viktimisierungsverbotes erscheint es nicht notwendig, einem viktimisierten Beamten zudem vor den Verwaltungsbehörden durchsetzbare Ansprüche in die Hand zu geben, wie sie § 18b B-GlBG vorsieht, um ihn erst dadurch wirksam vor Viktimisierung zu schützen, zumal die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren offen steht (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, C-380/01 - Schneider).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0380 Schneider VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X04

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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