RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0044

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;
GehG 1956 §12 Abs8;

Rechtssatz

Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. (Hier: Der Beamte absolvierte die Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des § 12 Abs. 1 GehG ausgeschlossen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X03

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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