TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/23 2013/09/0018

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Veröffentlicht am 23.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0017 E 23. April 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Dezember 2012, Zl. Senat-PL-12-0336, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: H in A, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 2. November 2009 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der J-GmbH mit Sitz in A, somit als Arbeitgeber, zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 15. April 2009 gegen 14.10 Uhr mit Bauhilfsarbeiten beim Zusammenbau einer Holzkonstruktion für eine Terrasse in G beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit Straferkenntnis vom 2. November 2009 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der J-GmbH mit Sitz in A, somit als Arbeitgeber, zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 15. April 2009 gegen 14.10 Uhr mit Bauhilfsarbeiten beim Zusammenbau einer Holzkonstruktion für eine Terrasse in G beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2011/09/0049, auf dessen nähere Begründung nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde dieser Bescheid auf Grund der (ersten) Amtsbeschwerde aufgehoben, da die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung jegliche Ausführung dazu unterlassen hat, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kam, dass eine Beschäftigung der Ausländer durch den Mitbeteiligten ausscheide, bzw. allenfalls auch eine Verwendung derselben als (der J-GmbH) überlassene Arbeitskräfte in Frage käme.Mit dem hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2011/09/0049, auf dessen nähere Begründung nach Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde dieser Bescheid auf Grund der (ersten) Amtsbeschwerde aufgehoben, da die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung jegliche Ausführung dazu unterlassen hat, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kam, dass eine Beschäftigung der Ausländer durch den Mitbeteiligten ausscheide, bzw. allenfalls auch eine Verwendung derselben als (der J-GmbH) überlassene Arbeitskräfte in Frage käme.

Mit dem Ersatzbescheid vom 7. Dezember 2012 hat die belangte Behörde neuerlich das (erstinstanzliche) Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Mit dem Ersatzbescheid vom 7. Dezember 2012 hat die belangte Behörde neuerlich das (erstinstanzliche) Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Ihre Bescheidbegründung beschränkte sich (nach einer knappen Darstellung zum Verfahrensgang und einem Verweis auf die "Sachverhaltsdarstellung" im Bescheid vom 15. Dezember 2010) darauf, "dass nach der Aktenlage und nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 keinerlei stichhaltige Elemente einer Arbeitskräfteüberlassung nach den Kriterien des § 4 AÜG den Beschuldigen betreffend zu entnehmen sind. Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar erscheint, war daher das angefochtene Straferkenntnis zu heben und mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen."Ihre Bescheidbegründung beschränkte sich (nach einer knappen Darstellung zum Verfahrensgang und einem Verweis auf die "Sachverhaltsdarstellung" im Bescheid vom 15. Dezember 2010) darauf, "dass nach der Aktenlage und nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 keinerlei stichhaltige Elemente einer Arbeitskräfteüberlassung nach den Kriterien des Paragraph 4, AÜG den Beschuldigen betreffend zu entnehmen sind. Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar erscheint, war daher das angefochtene Straferkenntnis zu heben und mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützte Amtsbeschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:

Indem es die belangte Behörde - wie auch im ersten Rechtsgang - völlig verabsäumt darzulegen, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kommt, dass eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar sei, hat sie den bereits im hg. Vorerkenntnis vom 4. Oktober 2012 unmissverständlich aufgezeigten Erfordernissen einer Bescheidbegründung (vgl. dazu neuerlich die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), nicht einmal ansatzweise entsprochen. Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.Indem es die belangte Behörde - wie auch im ersten Rechtsgang - völlig verabsäumt darzulegen, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kommt, dass eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar sei, hat sie den bereits im hg. Vorerkenntnis vom 4. Oktober 2012 unmissverständlich aufgezeigten Erfordernissen einer Bescheidbegründung vergleiche , dazu neuerlich die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), nicht einmal ansatzweise entsprochen. Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Dem Verjährungseinwand des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift zum allfälligen Vorwurf einer Arbeitskräfteüberlassung ist zu erwidern, dass (bereits) dem gegen ihn erhobenen Strafantrag vom 5. Mai 2009 ein diesbezüglicher Vorwurf zugrundelag und daher die belangte Behörde als Berufungsbehörde berechtigt wäre, das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abzuändern.

Der dadurch ebenso mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftete Ersatzbescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der dadurch ebenso mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftete Ersatzbescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 23. April 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090018.X00

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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