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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 2012, Zl. MA 65-595/2012, betreffend Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 2012, Zl. MA 65-595/2012, betreffend Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des am 20. Februar 1968 geborenen Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2010, ihm wegen einer Becken-, Steißbein- und Schambeinfraktur, eines Risses der Schambeinfuge und Brüchen der Querfortsätze des 1. bis 5. Lendenwirbels einen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 auszustellen, abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des am 20. Februar 1968 geborenen Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2010, ihm wegen einer Becken-, Steißbein- und Schambeinfraktur, eines Risses der Schambeinfuge und Brüchen der Querfortsätze des 1. bis 5. Lendenwirbels einen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 auszustellen, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - wie folgt aus:
"Der (der Beschwerdeführer) wurde am 11. Februar 2011 von einem Amtssachverständigen des Faches für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Herrn Dr. Preschitz untersucht. Das auf diese Untersuchung und die Einsichtnahme in vorgelegte Befunde gestützte Gutachten vom 25. Februar 2011 hatte folgendes Ergebnis:
…
UE:
Gestrecktes Beinheben von der Unterlage beidseits frei möglich, es wird beim Beinheben links ein sofort auftretendes 'kribbelndes Gefühl' in beiden Fußsohlen angegeben (morgendlich beim Aufstehen beim ersten Bodenkontakt).
Hüftgelenke beidseits äußerlich unauffällig frei beweglich. Kniegelenke beidseits äußerlich unauffällig, kein Erguss, keine Schwellung, bandfest frei beweglich. Sprunggelenke beidseits äußerlich unauffällig frei beweglich. Vorfußheberschwäche und Großzehenheberschwäche rechts mit Hypästhesien im Bereich der Außenseite des rechten Unterschenkels und Vorfußes. Zehenballenstand nur mit Anhalten.
Gangbild:
Gang auf ebenem Boden mit zwei Unterarmstützkrücken und normalem Konfektionsschuh mäßig lähmungs- und insuffzienzhinkend im Vierpunktegang und im adäquatem Schritttempo sicher möglich.
Es werden Schwierigkeiten beim Stiegen steigen und Bergab gehen sowie ein zunehmendes Unsicherheitsgefühl beim Gehen auf unebenen Böden berichtet.
Für die Fragestellung relevante Diagnosen:
Der Sachverhalt beruht auf den Akteninhalt. Die Berufungsbehörde hat erwogen:"
In der Folge stellte die belangte Behörde die einschlägige Rechtslage dar und führte weiter wörtlich aus:
"Laut dem in erster Instanz von einem Amtssachverständigen des Faches für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eingeholten Gutachtens vom 25. Februar 2011 auf Grund einer ausführlichen Anamnese, Einsichtnahme in vorgelegte Befunde und eine Untersuchung samt dessen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. Juli 2011 und im Berufungsverfahren vom 8. Juni 2012 leidet (der Beschwerdeführer) nach einem Arbeitsunfall am 9. November 2007 an einem Zustand nach verplatteter Symphysenruptur, Kreuzdarmbeingelenksreissung und unterer Schambeinfraktur links; nach geheiltem Speichenbruch links (Galeazzi-Fraktur) mit distaler Gelenkszerreissung und Sensibilitätsstörungen des linken Kleinfingers; Peronaeusschwäche rechts; Posttraumatische Lumbalgie nach Polytrauma; sanierte Mesenterialgefäßzerreissung und Dünndarm-Gangrän, sowie Blasenübernähung nach Ruptur.
Diese Diagnose steht im Einklang mit der vom (Beschwerdeführer) vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 6. April 2012 sowie dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben vom 14. August 2012.
Der Gang auf ebenem Boden mit zwei Unterarmstützkrücken (zur Erhöhung der Sicherheit) und normalen Konfektionsschuh wird im Gutachten vom 25. Februar 2011 als mäßig lähmungs- und insuffizienzhinkend im Vierpunktegang und im adäquaten Schritttempo als sicher möglich beschrieben. Berichtet wurde von Schwierigkeiten beim Stiegen steigen und Bergab gehen sowie von einem zunehmenden Unsicherheitsgefühl beim Gehen auf unebenen Böden.
Aus orthopädischer Sicht ist (der Beschwerdeführer) in der Lage, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Fußwegstrecke von mehr als 300 Metern zurück zu legen.
Die Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind fachlich fundiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist Amtssachverständigen auf Grund deren fachärztlicher Ausbildung und der daraus resultierenden beruflichen Erfahrung die Fähigkeit zuzubilligen, aus dem Ergebnis der selbst vorgenommenen Untersuchung und aus den sonstigen Ermittlungsergebnissen unter Berücksichtigung des Allgemeinzustandes (des Beschwerdeführers) Schlüsse auf deren Gehfähigkeit über die gesamte als Richtmaß dienende Strecke, zu ziehen.
Jenes Gutachten der Amtssachverständigen wurde mit Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht bestritten. Das Sachverständigengutachten steht den vom (Beschwerdeführer) beigebrachten Unterlagen nicht entgegen, ist diesen doch keineswegs zu entnehmen, dass (der Beschwerdeführer) eine Strecke von über 300 m nur unter Aufbringung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder großen Schmerzen zurückzulegen vermag.
Denn die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Primar Univ.- Prof. Dr. Schwägerl vom 10. Mai 2011 stützt sich auf unbenannte vorgelegte Unterlagen. Ob sich die Stellungnahme auf eine Untersuchung (des Beschwerdeführers) bezieht, geht aus dem Schreiben nicht hervor, bzw. ist nicht nachvollziehbar, welche Art von Untersuchung stattgefunden hätte. Sohin ist auch nicht nachvollziehbar, wie der stellungnehmende Facharzt zu seiner Beurteilung gekommen ist, dass eine stark reduzierte Gehleistung von maximal 150 Meter ohne Stehen bleiben und Ruhepause vorliegt. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob eine Wegstrecke von 300 m in einem ohne starke Schmerzen und ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung bewältigt werden kann, sondern darauf, ob das Fortbewegen als Gehen qualifiziert werden kann. Ein Gehen über eine Wegstrecke von mehr als 300 m schließt auch zumutbare Pausen ein. Dass die Pause nach 150 m unzumutbar lang sei, hat der Privatsachverständige nicht festgestellt.
Auch die Feststellung der maximalen Gehleistung in der ärztlichen Bestätigung vom 6. April 2012 ist aus der knappen Beschreibung des orthopädischen Status nicht nachvollziehbar ableitbar.
Dass bei ständiger Schmerztherapie Schmerzen nach Erreichen der 100 m Marke laut Schreiben vom 14. August 2012 auftreten mögen - neben dem Umstand, dass jene Feststellung aus dem knappen Schreiben auch nicht nachvollziehbar herzuleiten ist - auf eine dauernd starke Gehbehinderung nicht schließen zu lassen.
Denn es kommt darauf an, dass starke Schmerzen auftreten.
Im städtischen Gebiet kann von ebenen Straßenverhältnissen ausgegangen werden. Sohin führen allfällige, auch nicht näher festgestellte, Schwierigkeiten beim Stehen und Bergabgehen nicht zu einem Recht auf einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (vgl. VwGH vom 28. Juni 1989, 88/02/0185).Im städtischen Gebiet kann von ebenen Straßenverhältnissen ausgegangen werden. Sohin führen allfällige, auch nicht näher festgestellte, Schwierigkeiten beim Stehen und Bergabgehen nicht zu einem Recht auf einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 vergleiche , VwGH vom 28. Juni 1989, 88/02/0185).
Dass der Beschwerdeführer ständig zwei Krücken verwendet, führt nicht zur Qualifizierung der körperlichen Einschränkungen als eine dauernd starke Gehbehinderung. Denn die Benützung von Gehhilfen macht eine Einschränkung noch nicht zu einer schweren Gehbehinderung (vgl. VwGH vom 19. Juni 1998, 97/02/0354).Dass der Beschwerdeführer ständig zwei Krücken verwendet, führt nicht zur Qualifizierung der körperlichen Einschränkungen als eine dauernd starke Gehbehinderung. Denn die Benützung von Gehhilfen macht eine Einschränkung noch nicht zu einer schweren Gehbehinderung vergleiche , VwGH vom 19. Juni 1998, 97/02/0354).
…
Im vom (Beschwerdeführer) vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 14. August 2012 sind Umstände enthalten, die von den Amtssachverständigen bereits vollständig berücksichtigt wurden. Daher war eine weitere Befassung der Amtssachverständigen nicht mehr erforderlich.
Der Berufungsbehörde erscheinen daher die Erwägungen der von ihr befassten medizinischen Amtssachverständigen plausibler als die dagegen im Wege des Rechts auf Gehör unzureichend erhobenen Einwände (des Beschwerdeführers), weil sich die von der Erst- und Berufungsbehörde beigezogene Amtssachverständige mit dem Vorbringen (des Beschwerdeführers) vollständig auseinandergesetzt hatte und die Beurteilung der Gehfähigkeit vom amtsärztlichen Standpunkt auf Grund eingehender orthopädischer Untersuchungen sowie ausführlicher Befundung und Begutachtung ausreichend ist.
Da demnach eine dauernde starke Gehbehinderung als Voraussetzung für die Ausweiserteilung nicht vorliegt, ist die Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt, weshalb auch der angefochtene Bescheid zu bestätigen war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.
Der Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO 1960 stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann. Ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2011, Zl. 2010/02/0107).Der Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, StVO 1960 stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann. Ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Mai 2011, Zl. 2010/02/0107).
Dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zuordenbar bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe unzureichend begründet, weshalb sie bei der Feststellung des Zurücklegens einer Wegstrecke von 300 m dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei, während der Arztbrief vom 6. April 2012 von einer maximalen Gehleistung von 150 m spreche und dem Arztbrief vom 14. August 2012 zu entnehmen sei, dass beim Beschwerdeführer trotz ständiger Therapie bereits vor Erreichen der 100 m-Marke Schmerzen aufträten.
Mit dieser - im Übrigen einzigen konkreten auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug nehmenden - Beschwerdebehauptung rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den von ihm vorgelegten fachärztlichen Beurteilungen nicht gefolgt sei.
Unter Beachtung des vom Verwaltungsgerichtshof anzulegenden Maßstabs bei der Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360) erweisen sich die von der belangten Behörde aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen getroffenen Feststellungen als nicht unschlüssig.Unter Beachtung des vom Verwaltungsgerichtshof anzulegenden Maßstabs bei der Kontrolle der Beweiswürdigung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360) erweisen sich die von der belangten Behörde aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen getroffenen Feststellungen als nicht unschlüssig.
So schenkt sie der im Arztbrief vom 6. April 2012 festgehaltenen maximalen Gehleistung von 150 m keinen Glauben, weil die knappe Beschreibung des orthopädischen Status des Beschwerdeführers einen solchen Schluss nicht zulasse. Auf dieses Argument geht der Beschwerdeführer bei seiner Beweisrüge nicht ein. Tatsächlich findet sich im Gutachten des Amtssachverständigen eine weitaus umfassendere - oben wieder gegebene - Befunderhebung mit exakter Beschreibung des Gangbildes des Beschwerdeführers und einer darauf basierenden Begutachtung.
Zum Arztbrief vom 14. August 2012 führte die belangte Behörde aus, dass - neben seiner Knappheit - aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer nach 100 m Gehen Schmerzen aufträten, keine Schlüsse auf eine dauernde starke Gehbehinderung gezogen werden könnten. Tatsächlich kann auf Grund der Ausführungen im Arztbrief die vom Beschwerdeführer gewünschte verfahrenswesentliche Feststellung, dass die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nicht bestehe, nicht getroffen werden.
Die belangte Behörde hat demnach in nicht unschlüssiger Beweiswürdigung auf Grund der Angaben im Gutachten des Amtssachverständigen die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit zwei Unterarmstützkrücken im 4-Punkte-Gang ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Fußwegstrecke von mehr als 300 m zurückzulegen.
Den daraus von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schluss, eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b Abs. 1 StVO 1960 liege nicht vor, hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft.Den daraus von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schluss, eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 liege nicht vor, hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Weitere über die Wiedergabe von Rechtssätzen und allgemein gehaltenen Überlegungen zum Verhältnis von Amts- zu Privatgutachten hinausgehende Argumente finden sich in der Beschwerde nicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020051.X00Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013