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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0195 E 23. April 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der SS in P, vertreten durch Rechtsanwälte Konrad & Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 27. September 2011, Zl. UVS 333.22-2/2011-21, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Hotel K GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft den näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen TA im Zeitraum von 3. Juni 2010 bis 10. Oktober 2010 sowie von 27. November 2010 bis 16. Dezember 2010 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für die Erfüllung des Tatbildes vollkommen belanglos, ob eventuell "eine mündliche in Aussichtstellung der diesbezüglichen Arbeitsbewilligungen vorlag", weil es ausschließlich darauf ankommt, dass für TA zu den vorgeworfenen Beschäftigungszeiten keine arbeitsmarktrechtliche Zulassung bestand.
Das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung war der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren erster Instanz vorgehalten worden und ist Gegenstand des durch den angefochtenen Bescheid diesbezüglich bestätigten Spruches des Straferkenntnisses. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verwaltungsstrafverfahren nicht, dass für TA eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen habe. Die Behörden waren daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, hiezu weitere Ermittlungen anzustellen.
Das Beschwerdevorbringen gegen die Strafhöhe verkennt den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weshalb es an der Sache vorbeigeht. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht die belangte Behörde nicht von "grobem Verschulden", sondern - detailliert begründet und im Hinblick auf die unterlassene Erkundigung der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde zu Recht - davon aus, dass im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG das Verschulden "nicht als geringfügig anzusehen" gewesen sei. Ebenso sind entgegen dem Beschwerdevorbringen die Gründe für die Anwendung des qualifizierten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlusssatz AuslBG und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im angefochtenen Bescheid ausgeführt.Das Beschwerdevorbringen gegen die Strafhöhe verkennt den Inhalt des angefochtenen Bescheides, weshalb es an der Sache vorbeigeht. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht die belangte Behörde nicht von "grobem Verschulden", sondern - detailliert begründet und im Hinblick auf die unterlassene Erkundigung der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde zu Recht - davon aus, dass im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VStG das Verschulden "nicht als geringfügig anzusehen" gewesen sei. Ebenso sind entgegen dem Beschwerdevorbringen die Gründe für die Anwendung des qualifizierten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz AuslBG und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im angefochtenen Bescheid ausgeführt.
Dass TA nicht mehr bei der K GmbH beschäftigt ist, hat auf die von der Beschwerdeführerin bestrittene "Wiederholungsgefahr" überhaupt keine Auswirkung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090194.X00Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013