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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des D V in W, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 13. Dezember 2012, Zl E1/405.910/2011, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des D römisch fünf in W, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz, vom 13. Dezember 2012, Zl E1/405.910 aus 2011,, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.249,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid vom 1. August 2011 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 dessen Waffenbesitzkarte vom 17. Juni 1991.Mit Mandatsbescheid vom 1. August 2011 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 dessen Waffenbesitzkarte vom 17. Juni 1991.
Der dagegen gerichteten Vorstellung gab die genannte Behörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 gemäß § 57 Abs 3 AVG keine Folge.Der dagegen gerichteten Vorstellung gab die genannte Behörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine Folge.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung mit der Begründung behoben, dass die Erstbehörde die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Jänner 2013 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mittlerweile hat die belangte Behörde - worauf sie in ihrer Gegenschrift hinwies - den angefochtenen Berufungsbescheid mit im Bescheid vom 12. Februar 2013 gemäß § 68 Abs 2 AVG behoben.Mittlerweile hat die belangte Behörde - worauf sie in ihrer Gegenschrift hinwies - den angefochtenen Berufungsbescheid mit im Bescheid vom 12. Februar 2013 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Da der Beschwerdeführer somit klaglos gestellt wurde (Gegenteiliges lässt sich auch seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 nicht entnehmen), war die Beschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da der Beschwerdeführer somit klaglos gestellt wurde (Gegenteiliges lässt sich auch seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 nicht entnehmen), war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 leg cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. § 56 zweiter Satz VwGG gelangt vorliegend zur Anwendung, weil die Klaglosstellung (vgl die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2013) innerhalb der gemäß § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, leg cit in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Paragraph 56, zweiter Satz VwGG gelangt vorliegend zur Anwendung, weil die Klaglosstellung vergleiche , die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2013) innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte.
Wien, am 24. April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030009.X00Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013