RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0086

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.8 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zur zum Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu keiner höheren als der im Bescheid festgestellten Funktionsgruppe unter anderem einzuhaltenden Methode wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, VwSlg 16073 A/2003, verwiesen. Es genügte etwa der Nachweis, dass der nach einer offen zu legenden Methode errechnete dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beamten unter jenem einer der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Richtverwendung gelegen ist. Gerade dieser Nachweis ist mit dem hier erfolgten Richtverwendungsvergleich aber nicht gelungen, lag doch der behauptetermaßen aus der Bewertungszeile abzuleitende dreistellige Punktewert der Richtverwendung nach Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht über jenem des Arbeitsplatzes des Beamten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120086.X03

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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