TE Vwgh Beschluss 2013/4/24 2011/01/0216

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 15. April 2011, Zl. Vk 44/11-7, betreffend Strafvollzug (mitbeteiligte Partei: Z zuletzt Justizanstalt G nunmehr S, Q, Volksrepublik China; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 2011 hat die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz) der gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt G vom 28. März 2011 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und damit die (vom Anstaltsleiter) verfügte Entziehung der Vergünstigung der PC-Nutzung aufgehoben. Der Mitbeteiligte befand sich damals als Strafgefangener in der Justizanstalt G.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid von der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) erhobenen Amtsbeschwerde teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 mit, dass - wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20. November 2012, Zl. /12y, ergebe - mit Wirkung vom 9. Jänner 2013 vom Vollzug der restlichen Strafe des Mitbeteiligten abgesehen, dieser entlassen und in die Volksrepublik China abgeschoben wurde.

Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion teilte dazu nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 13. März 2013 mit, auch weiterhin bestehe ein Interesse an einer Sachentscheidung, weil der gegenständliche Sachverhalt als "objektive Rechtsverletzung bei Beurteilung der Frage, in welcher Form auf missbräuchliche Ausübung gewährter Vergünstigungen reagiert werden kann" an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109, mwH).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109, mwH).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil eine Durchsetzung des Entzuges einer Vergünstigung nach Entlassung des Mitbeteiligten aus dem Strafvollzug weder von praktischer Bedeutung noch weiterhin in Betracht kommen kann.

Der angefochtene Bescheid könnte bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder allenfalls nach § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).Der angefochtene Bescheid könnte bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben oder allenfalls nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).

Das rechtliche Interesse an der meritorischen Erledigung der Amtsbeschwerde ist damit weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, und die jeweils Amtsbeschwerden betreffenden, hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239, 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186; und 17. November 2010, Zl. 2008/23/0030).Das rechtliche Interesse an der meritorischen Erledigung der Amtsbeschwerde ist damit weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, und die jeweils Amtsbeschwerden betreffenden, hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239, 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186; und 17. November 2010, Zl. 2008/23/0030).

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Amtsbeschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Wien, am 24. April 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010216.X00

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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