RS Vwgh 2007/12/17 2004/12/0118

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0120 2004/12/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0173 E 28. Jänner 2004 RS 3 (Hier: Nichts anderes gilt für den Beschwerdefall, in dem ausgesprochen wurde, die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2004/12/0135, in dem ausgesprochen wurde, dass ein Bescheid, mit dem über die Rechtmäßigkeit einer Verwendungsänderung abgesprochen wurde, eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betreffe). Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betrifft. Die Anrufung des VwGH ist demnach ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen.)

Stammrechtssatz

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (Hinweis E 29.3.2000, 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (Hinweis E 19.11.2002, 2000/12/0139).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120118.X01

Im RIS seit

15.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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