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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §172 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2012, Zl. LF1-FO-121/005-2012, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. c Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Wiederherstellung des Waldbodens durch Aufbringung von humosem Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm, Wiederbepflanzung sowie Entfernung von Ablagerungen", auf bestimmt bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2, 827, 828, 824/1 und 829, je KG H., bis zum 30. Mai 2012 durchzuführen. Dabei seien im Einzelnen aufgelistete "Vorschreibungen" (Ausmessung und Markierung der Grenze zu Nachbarliegenschaften, Entfernung von Erdmaterial, Aufbringung von Humus, Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform, Wiederbepflanzung mit bestimmten Gehölzen) zu erfüllen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 und 77 AVG verpflichtet, Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 69,-- binnen vier Wochen zu bezahlen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera c, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Wiederherstellung des Waldbodens durch Aufbringung von humosem Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm, Wiederbepflanzung sowie Entfernung von Ablagerungen", auf bestimmt bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2, 827, 828, 824/1 und 829, je KG H., bis zum 30. Mai 2012 durchzuführen. Dabei seien im Einzelnen aufgelistete "Vorschreibungen" (Ausmessung und Markierung der Grenze zu Nachbarliegenschaften, Entfernung von Erdmaterial, Aufbringung von Humus, Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform, Wiederbepflanzung mit bestimmten Gehölzen) zu erfüllen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 76 und 77 AVG verpflichtet, Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 69,-- binnen vier Wochen zu bezahlen.
Über die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2012 wie folgt abgesprochen:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Entscheidung jedoch wie folgt abgeändert:
Das auf den Grundstücken Nr. 824/2 und 827, alle KG (H.), auf einer Länge von 100 lfm in den Wald geschüttete Material ist unter größtmöglicher Schonung der eingeschütteten Bäume bis zum 31. Dezember 2012 zu entfernen.
Die Fläche ist im beiliegenden Luftbild eingezeichnet und bildet dieses einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides."
Dies stützte die belangte Behörde auf § 172 Abs. 6 iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ForstG.Dies stützte die belangte Behörde auf Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, ForstG.
In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde das von ihr eingeholte forstfachliche Gutachten wiedergegeben.
Davon seien folgende Passagen hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer habe zur Vorbereitung eines Schotterabbaues an der Donau diverse Vorbereitungsarbeiten durchgeführt. Der öffentliche Weg auf dem Grundstück Nr. 794 sei durch Anschüttung von Recyclingmaterial verbreitet worden. Dabei seien einige Einzelbäume bzw. Baumgruppen auf den angrenzenden Grundstücken Nr. 824/2 und 827 eingeschüttet worden. Bei der Begehung an Ort und Stelle habe sich nicht bestätigt, dass in Teilbereichen der Grundstücke Nr. 828, 829 und 824/1 der humose Oberboden entfernt worden sei.
Die gegenständlichen Waldflächen gehörten zur Funktionsfläche 6 mit einer Wertziffer 331 laut Waldentwicklungsplan. Die Schutzfunktion stelle die Leitfunktion dar. Zudem habe die Wohlfahrtsfunktion hohe Bedeutung.
Aus forstfachlicher Sicht sei durch die Einschüttung der Bäume und des Waldbodens auf den gegenständlichen Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2 und 827 die Nährstoffzufuhr und die Produktionskraft des Bodens wesentlich geschwächt bzw. völlig vernichtet worden. Da die gegenständliche Waldfläche zur Erfüllung der Waldfunktionen vor Ort sehr wichtig sei, seien Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu treffen. Aus forstfachlicher Sicht werde der belangten Behörde empfohlen, der Berufung teilweise stattzugeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abzuändern, dass lediglich folgende Auflage vorgeschrieben werde:
"Auf einer Länge von 100 lfm (siehe Planbeilage) ist das auf den Grundstücken Nr. 824/2 und 827, alle KG (H.), in den Wald geschüttete Material unter größtmöglicher Schonung der eingeschütteten Bäume bis zum 31. Oktober 2012 zu entfernen."
Dazu führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass der nunmehr erlassene forstpolizeiliche Auftrag den Beschwerdeführer verpflichte, auf einer Länge von 100 lfm das in den Wald geschüttete Material zu entfernen. Die Durchführung der im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen sei zur Wiederherstellung des den Vorschriften des ForstG entsprechenden Zustandes sowie zur Walderhaltung unbedingt erforderlich. Um die negativen Auswirkungen der Überschüttungen bzw. Einschüttungen so gering wie möglich zu halten, sei es sinnvoll, die Wurzelansätze und untersten Stammpartien der betroffenen Bäume wieder freizulegen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien unabdingbar, um die durch die Waldverwüstung geschwächte bzw. gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederherzustellen. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen. Die Änderung des forstpolizeilichen Auftrages gegenüber dem Bescheid der Behörde erster Instanz hätte sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der Rechtswidrigkeit des forstpolizeilichen Auftrages sei auch die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtswidrig, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, die den forstgesetzlichen Vorschriften zuwiderliefen. Die Verfahrenshandlung, die die Kosten verursacht habe, nämlich der Lokalaugenschein des forstfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz, sei zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Die Behörde erster Instanz habe die Kommissionsgebühren gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Das nach dieser Bestimmung erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers werde darin erblickt, dass er einen konsenslosen Zustand herbeigeführt habe, auf Grund dessen der forstpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen sei.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der Rechtswidrigkeit des forstpolizeilichen Auftrages sei auch die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtswidrig, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, die den forstgesetzlichen Vorschriften zuwiderliefen. Die Verfahrenshandlung, die die Kosten verursacht habe, nämlich der Lokalaugenschein des forstfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz, sei zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Die Behörde erster Instanz habe die Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Das nach dieser Bestimmung erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers werde darin erblickt, dass er einen konsenslosen Zustand herbeigeführt habe, auf Grund dessen der forstpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), hat Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440 (ForstG), hat
folgenden Wortlaut:
"Forstaufsicht
§ 172. (1) …Paragraph 172, (1) …
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100014.X00Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013