TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/25 2013/10/0014

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2012, Zl. LF1-FO-121/005-2012, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. c Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Wiederherstellung des Waldbodens durch Aufbringung von humosem Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm, Wiederbepflanzung sowie Entfernung von Ablagerungen", auf bestimmt bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2, 827, 828, 824/1 und 829, je KG H., bis zum 30. Mai 2012 durchzuführen. Dabei seien im Einzelnen aufgelistete "Vorschreibungen" (Ausmessung und Markierung der Grenze zu Nachbarliegenschaften, Entfernung von Erdmaterial, Aufbringung von Humus, Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform, Wiederbepflanzung mit bestimmten Gehölzen) zu erfüllen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 und 77 AVG verpflichtet, Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 69,-- binnen vier Wochen zu bezahlen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera c, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verpflichtet, "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Wiederherstellung des Waldbodens durch Aufbringung von humosem Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm, Wiederbepflanzung sowie Entfernung von Ablagerungen", auf bestimmt bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2, 827, 828, 824/1 und 829, je KG H., bis zum 30. Mai 2012 durchzuführen. Dabei seien im Einzelnen aufgelistete "Vorschreibungen" (Ausmessung und Markierung der Grenze zu Nachbarliegenschaften, Entfernung von Erdmaterial, Aufbringung von Humus, Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform, Wiederbepflanzung mit bestimmten Gehölzen) zu erfüllen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 76 und 77 AVG verpflichtet, Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 69,-- binnen vier Wochen zu bezahlen.

Über die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2012 wie folgt abgesprochen:

"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Entscheidung jedoch wie folgt abgeändert:

Das auf den Grundstücken Nr. 824/2 und 827, alle KG (H.), auf einer Länge von 100 lfm in den Wald geschüttete Material ist unter größtmöglicher Schonung der eingeschütteten Bäume bis zum 31. Dezember 2012 zu entfernen.

Die Fläche ist im beiliegenden Luftbild eingezeichnet und bildet dieses einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides."

Dies stützte die belangte Behörde auf § 172 Abs. 6 iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ForstG.Dies stützte die belangte Behörde auf Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, ForstG.

In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde das von ihr eingeholte forstfachliche Gutachten wiedergegeben.

Davon seien folgende Passagen hervorgehoben:

Der Beschwerdeführer habe zur Vorbereitung eines Schotterabbaues an der Donau diverse Vorbereitungsarbeiten durchgeführt. Der öffentliche Weg auf dem Grundstück Nr. 794 sei durch Anschüttung von Recyclingmaterial verbreitet worden. Dabei seien einige Einzelbäume bzw. Baumgruppen auf den angrenzenden Grundstücken Nr. 824/2 und 827 eingeschüttet worden. Bei der Begehung an Ort und Stelle habe sich nicht bestätigt, dass in Teilbereichen der Grundstücke Nr. 828, 829 und 824/1 der humose Oberboden entfernt worden sei.

Die gegenständlichen Waldflächen gehörten zur Funktionsfläche 6 mit einer Wertziffer 331 laut Waldentwicklungsplan. Die Schutzfunktion stelle die Leitfunktion dar. Zudem habe die Wohlfahrtsfunktion hohe Bedeutung.

Aus forstfachlicher Sicht sei durch die Einschüttung der Bäume und des Waldbodens auf den gegenständlichen Teilflächen der Grundstücke Nr. 824/2 und 827 die Nährstoffzufuhr und die Produktionskraft des Bodens wesentlich geschwächt bzw. völlig vernichtet worden. Da die gegenständliche Waldfläche zur Erfüllung der Waldfunktionen vor Ort sehr wichtig sei, seien Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu treffen. Aus forstfachlicher Sicht werde der belangten Behörde empfohlen, der Berufung teilweise stattzugeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abzuändern, dass lediglich folgende Auflage vorgeschrieben werde:

"Auf einer Länge von 100 lfm (siehe Planbeilage) ist das auf den Grundstücken Nr. 824/2 und 827, alle KG (H.), in den Wald geschüttete Material unter größtmöglicher Schonung der eingeschütteten Bäume bis zum 31. Oktober 2012 zu entfernen."

Dazu führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass der nunmehr erlassene forstpolizeiliche Auftrag den Beschwerdeführer verpflichte, auf einer Länge von 100 lfm das in den Wald geschüttete Material zu entfernen. Die Durchführung der im Spruch vorgeschriebenen Maßnahmen sei zur Wiederherstellung des den Vorschriften des ForstG entsprechenden Zustandes sowie zur Walderhaltung unbedingt erforderlich. Um die negativen Auswirkungen der Überschüttungen bzw. Einschüttungen so gering wie möglich zu halten, sei es sinnvoll, die Wurzelansätze und untersten Stammpartien der betroffenen Bäume wieder freizulegen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien unabdingbar, um die durch die Waldverwüstung geschwächte bzw. gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederherzustellen. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen. Die Änderung des forstpolizeilichen Auftrages gegenüber dem Bescheid der Behörde erster Instanz hätte sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der Rechtswidrigkeit des forstpolizeilichen Auftrages sei auch die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtswidrig, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, die den forstgesetzlichen Vorschriften zuwiderliefen. Die Verfahrenshandlung, die die Kosten verursacht habe, nämlich der Lokalaugenschein des forstfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz, sei zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Die Behörde erster Instanz habe die Kommissionsgebühren gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Das nach dieser Bestimmung erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers werde darin erblickt, dass er einen konsenslosen Zustand herbeigeführt habe, auf Grund dessen der forstpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen sei.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der Rechtswidrigkeit des forstpolizeilichen Auftrages sei auch die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtswidrig, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt habe, die den forstgesetzlichen Vorschriften zuwiderliefen. Die Verfahrenshandlung, die die Kosten verursacht habe, nämlich der Lokalaugenschein des forstfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz, sei zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Die Behörde erster Instanz habe die Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Das nach dieser Bestimmung erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers werde darin erblickt, dass er einen konsenslosen Zustand herbeigeführt habe, auf Grund dessen der forstpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), hat Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440 (ForstG), hat

folgenden Wortlaut:

"Forstaufsicht

§ 172. (1) …Paragraph 172, (1) …

  1. (6)Absatz 6,Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
    1. a)Litera a
      die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
    2. b)Litera b
      die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
    3. c)Litera c
      die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
                  d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
                  e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
    im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
    …"
    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Zuge der Verbreiterung eines Weges durch Aufbringung von Recyclingmaterial Einzelbäume und Baumgruppen auf den gegenständlichen Grundstücken Nr. 824/2 und 827 eingeschüttet und dadurch die Nährstoffzufuhr und die Produktionskraft des Bodens wesentlich geschwächt bzw. völlig vernichtet zu haben. Er wendet sich auch nicht gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Behörde angeordnete Maßnahme zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlich ist.
    Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass sich der angefochtene Bescheid als widersprüchlich erweise, weil die belangte Behörde einerseits die Berufung als unbegründet abgewiesen, andererseits den Bescheid der Behörde erster Instanz jedoch abgeändert habe. Es sei nicht erkennbar, ob der gesamte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides oder nur bestimmte Teile desselben durch den Ausspruch der belangten Behörde ersetzt würden.
    Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
    Die belangte Behörde hat in der - zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehenden - Begründung ihres Bescheides das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen wiedergegeben. Danach war die von der Erstbehörde zum Anlass für verschiedene Maßnahmen genommene Entfernung des humosen Oberbodens durch den Beschwerdeführer auf den Grundstücken Nrn. 828, 829 und 824/1, jeweils KG H., beim Lokalaugenschein nicht zu verifizieren. Der Sachverständige hat der Behörde empfohlen, lediglich die in der Folge von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich vorgeschriebene Maßnahme vorzuschreiben. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ergeben hätten.
    Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde die von der Behörde erster Instanz im Rahmen des forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG angeordneten Maßnahmen zur Gänze durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Maßnahme ersetzt hat. Mit dem Einleitungssatz "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Entscheidung jedoch wie folgt abgeändert:" wurde erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen dem Berufungsantrag der forstpolizeiliche Auftrag nicht ersatzlos behoben, sondern die im Spruch angeführte Maßnahme angeordnet wird.Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde die von der Behörde erster Instanz im Rahmen des forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG angeordneten Maßnahmen zur Gänze durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Maßnahme ersetzt hat. Mit dem Einleitungssatz "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Entscheidung jedoch wie folgt abgeändert:" wurde erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen dem Berufungsantrag der forstpolizeiliche Auftrag nicht ersatzlos behoben, sondern die im Spruch angeführte Maßnahme angeordnet wird.
    Weiteres vermeint der Beschwerdeführer eine Unklarheit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, dass die belangte Behörde den forstpolizeilichen Auftrag lediglich auf § 172 Abs. 6 ForstG und nicht auf eine bestimmte lit. dieses Absatzes gestützt hat, obwohl er die Anwendung der lit. b durch die Erstbehörde gerügt habe.Weiteres vermeint der Beschwerdeführer eine Unklarheit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, dass die belangte Behörde den forstpolizeilichen Auftrag lediglich auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG und nicht auf eine bestimmte lit. dieses Absatzes gestützt hat, obwohl er die Anwendung der Litera b, durch die Erstbehörde gerügt habe.
    Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei den Maßnahmen gemäß lit. a bis lit. e des § 172 Abs. 6 ForstG nach der Wortfolge "wie insbesondere" im Einleitungssatz dieser 0Bestimmung um eine bloß beispielsweise Aufzählung handelt und daher auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen angeordnet werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht gemäß § 172 Abs. 6 ForstG zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlich seien.Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei den Maßnahmen gemäß Litera a bis Litera e, des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG nach der Wortfolge "wie insbesondere" im Einleitungssatz dieser 0Bestimmung um eine bloß beispielsweise Aufzählung handelt und daher auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen angeordnet werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlich seien.
    Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht unklar, ob die Kommissionsgebührenvorschreibung durch die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, ergibt sich dies doch eindeutig aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Berufung abgewiesen wird, im Zusammenhang mit der Begründung, in der die belangte Behörde detailliert ausführt, aus welchen Gründen die Kommissionsgebühren von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgeschrieben worden sind.
    Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
    Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
    Wien, am 25. April 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100014.X00

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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