Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des PH in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität für Bodenkultur Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Parkring 2) vom 31. Jänner 2012, Zl. 2034/18-2011, betreffend Habilitation, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Universität für Bodenkultur Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2012 hat das Rektorat der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: Boku) auf Grund des Beschlusses der entscheidungsbevollmächtigten Habilitationskommission vom 20. Juni 2011 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2009 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Schnee- und Lawinenkunde" gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, abgewiesen.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2012 hat das Rektorat der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: Boku) auf Grund des Beschlusses der entscheidungsbevollmächtigten Habilitationskommission vom 20. Juni 2011 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2009 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Schnee- und Lawinenkunde" gemäß Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 120, abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine kumulative Habilitationsschrift mit dem Titel "Über die Lawinenbildung im Bereich der Waldgrenze" eingereicht. Der Senat der Boku habe am 19. Mai 2010 eine Habilitationskommission eingesetzt. Als Gutachter seien DI Dr. Perry B. (im Folgenden: B.) vom WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF, DI Dr. Peter G. (im Folgenden: G.) vom Norwegian Geotechnical Institute und Univ. Prof. DI Dr. Dieter R. (im Folgenden: R.) von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL bestellt worden. Die Habilitationskommission habe in ihrer ersten Arbeitssitzung am 15. November 2010 festgestellt, dass das Gutachten von B. positiv, jenes von G. negativ und jenes von R. eingeschränkt positiv ausgefallen sei.
Im Anschluss daran werden im angefochtenen Bescheid wesentliche Passagen der Gutachten von B. und G. in englischer Sprache wiedergegeben. Weiters werden aus dem Gutachten von R. folgende Passsagen wiedergegeben:
"(…) ist somit der Nachweis erfüllt, dass der Antragsteller in der Lage ist, wissenschaftliche, referierte Publikationen in ausreichender Qualität zu erstellen. Die bewerteten Arbeiten weisen in der Mehrheit einen stark anwendungsorientierten Charakter auf. Sucht man nach den in wissenschaftlichen Zeitschriften (SCI) referierten Publikationen, so gibt es sowohl nach ISI Web of Knowledge als auch nach Scopus keine Suchergebnisse, womit u.a. die Anzahl Zitierungen schwierig zu überprüfen sind.
(…) Aus der Beschreibung der Forschungstätigkeit geht hervor, dass (der Beschwerdeführer) bei vier Projekten im Rahmen von EU-Programmen mitarbeitete. Inwiefern er dabei in verantwortlicher Position bei der Projektakquisition beteiligt war, ist schwierig zu beurteilen. Bei den anderen Projekten sind keine FWF-Projekte dabei oder Projekte, bei welchen eine peerreview Begutachtung als wahrscheinlich einzuschätzen ist. Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass (der Beschwerdeführer) Diplom- bzw. Masterarbeiten und/oder Dissertationen betreute, oder dass er als z.B. Gutachter für Forschungsprogramme bzw. als Reviewer für wissenschaftliche Zeitschriften tätig war.
(…) komme ich zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit (des Beschwerdeführers) in einem mehr wissenschaftlich ausgerichteten Fachgebiet an manchen international ausgerichteten Universitäten oder Forschungsinstituten für eine Habilitation vermutlich nicht ausreichen würde. Betrachtet man hingegen die Anforderungen in den stark anwendungsorientierten Fachgebieten, sind nach meiner Einschätzung die Anforderungen an eine gute wissenschaftliche Qualifikation je nach Universität durchaus recht unterschiedlich. …"
Diese Gutachten seien dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 übermittelt worden. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2010 habe er die grundsätzlichen Bedenken der Habilitationskommission nicht hinreichend entkräften können. Die Habilitationskommission habe daher beschlossen, ein Obergutachten einzuholen.
Dazu sei Dr. Florence N. als Sachverständige bestellt worden. Im Anschluss daran werden im angefochtenen Bescheid Passagen des von dieser erstellten Gutachtens in englischer Sprache wiedergegeben.
Dazu führt die belangte Behörde aus, die Habilitationskommission habe in zwei weiteren Sitzungen am 11. Mai und 20. Juni 2011 festgestellt, dass das Obergutachten wenig konkret, in sich widersprüchlich und daher nicht aussagekräftig sei.
Der von § 103 Abs. 2 und Abs. 3 UG verlangte Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation werde vom Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht hinreichend erfüllt:Der von Paragraph 103, Absatz 2 und Absatz 3, UG verlangte Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation werde vom Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht hinreichend erfüllt:
"I. Mangelnde methodische Gründlichkeit
Die Arbeit Nr 3 'The influence of the forest on nighttime snow surface temperature' präsentiert einen Versuch, die Oberflächentemperatur mit der Lufttemperatur vorherzusagen. Der Versuch misslang deutlich, wobei aber aus der dortigen Abbildung 7 klar hervorgeht, dass ein systematischer Fehler (Bias) vorliegt, auf den in der Diskussion hätte eingegangen werden müssen.
Die Arbeit Nr. 4 'Tentative Investigations on surface hoar in mountain forests' untersucht das Phänomen der Reifbildung als Ursache für das Entstehen von Gleitflächen. Hier ist die Verwendung der physikalischen Gesetzmäßigkeiten des Strahlens schwarzer Körper (Stefan-Boltzmann-Gleichung) und der Strahlenbilanz zu hinterfragen. Wie seit Langem bekannt ist, siehe zB 'Physical Climatology' (William Sellers, Chicago 1972), hat Strahlungsbilanz mit Albedo zu tun, und beim Wärmeaustausch gibt es horizontale und vertikale Wechselwirkungen. Die hier genommene Vorgangsweise, mit der Stefan-Boltzmann-Gleichung von Boden- und Kronentemperatur auf Strahlungsfluxe zu schließen, ist also methodisch fragwürdig.
Bei der Arbeit Nr. 5 'Quantification of the hand hardness test' ist Folgendes zu bemängeln: Der dafür verwendete Handtest ist eine Methode, um schneemechanische Eigenschaften (Scherfestigkeit) im Feld grob einzuschätzen. Es wurde unterlassen zu erklären, worin der Nutzen besteht, eine künstliche Hand zu bauen und dabei lediglich den Eindringungswiderstand zu messen. Es hätte zumindest der Versuch unternommen werden müssen, eine Beziehung zu schneemechanischen Parametern herzuleiten.
II. Mangel an neuen wissenschaftlichen Ergebnissenrömisch zwei. Mangel an neuen wissenschaftlichen Ergebnissen
Die grundlegenden Arbeiten zu den Phänomenen Schneegleiten, Schneekriechen und Lawinenaktivität entstanden am Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos. Dr. Bruno Salm hat dort bereits 1978 die Arbeit 'Snow Forces on Forest Plants' vorgelegt, die das Problem des Schneegleitens und -kriechens aus schneemechanischer Sicht detailliert abhandelt. Vier von zehn Arbeiten der Habilitationsschrift (Nr. 6, 7, 8 und 10) befassen sich mit diesen Phänomenen, wobei die neueste Arbeit 'Snow forces on forest plants due to creep und glide' eine Replikation der Arbeit von Salm ist, dies aber in einer biologischen Zeitschrift, deren Reviewer wahrscheinlich kaum etwas von Schneemechanik verstehen, und in einer Qualität, die deutlich unter der Arbeit von Salm aus dem Jahre 1978 liegt.
Die zwei Übersichtsarbeiten (Nr. 1 und 10) befassen sich mit der Lawinentätigkeit in Österreich. Es handelt sich dabei eher um Erfahrungsberichte über die Lawinentätigkeit und über Schutzmaßnahmen. Und auch in der Arbeit Nr. 2 'Experience with snow measurement devices in avalanche research', die einige Messgeräte beschreibt, finden sich mit der Schlussfolgerung 'snow measurement devices worked well during the last winter periods' keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse.
Die einzige Arbeit, die neue wissenschaftliche Ergebnisse enthält, ist der Beitrag Nr. 6 'Development and validation of a spatial snow-glide model', dort aber sind Sie nicht Erstautor.
III. Mangelnde Wirkung auf die wissenschaftliche Gemeinschaftrömisch drei. Mangelnde Wirkung auf die wissenschaftliche Gemeinschaft
Nur sechs der von Ihnen eingereichten Arbeiten wurden bislang zitiert. Die beiden Berichte über die Lawinentätigkeit wurden sechzehnmal bzw. zehnmal zitiert. Die anderen Arbeiten wurden dreimal oder weniger zitiert.
IV. Mangelnde Fähigkeit zur wissenschaftlichen Syntheserömisch vier. Mangelnde Fähigkeit zur wissenschaftlichen Synthese
Die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Synthese besteht darin, die eigenen Ergebnisse in den Stand des Wissens einzuordnen, einzuschätzen ob sie das Wissen erweitern oder ob sie im Widerspruch dazu stehen, sowie die Konsequenzen für die Wissenschaft, die Praxis und die politischen Entscheidungsträger abzuschätzen. Diese Aspekte sind in der Diskussion eines wissenschaftlichen Beitrags abzuhandeln. Von den zehn eingereichten Publikationen enthält eine einzige eine Diskussion, die diesem Anspruch genügt, nämlich wiederum die Arbeit Nr. 6 'Development and validation of a spatial snow-glide model', bei der Sie nicht Erstautor sind. Die Diskussionen in den anderen neun Publikationen weisen alle deutliche Lücken auf und erfüllen nicht die Anforderung einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation."
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Überlegungen der Habilitationskommission durch die eingeholten Gutachten dahingehend unterstützt würden, dass letztlich keines der Gutachten die gesetzlich geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation uneingeschränkt festgestellt habe. Daher habe die Habilitationskommission am 20. Juni 2011 beschlossen, den Habilitationsantrag abzulehnen. Bei diesem Ergebnis könne eine Beurteilung der didaktischen Qualifikation des Beschwerdeführers unterbleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 103 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 idF Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 120 idF
BGBl. I Nr. 81/2009, hat folgenden Wortlaut:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, hat folgenden Wortlaut:
"Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81, bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
Dazu bestimmen die nach übereinstimmenden Beschlüssen des Senates und des Rektorats der BOKU festgesetzten "Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren" in der Fassung vom 19. Jänner 2011(im Folgenden: Habilitationsrichtlinien) Folgendes:
"§ 3. Habilitationskommission
…
…
§ 5. Erstattung von Gutachten und Abgabe von Stellungnahmen Paragraph 5, Erstattung von Gutachten und Abgabe von Stellungnahmen
§ 6. Verfahren der Kommission Paragraph 6, Verfahren der Kommission
…
…
§ 7. Bericht der Kommission Paragraph 7, Bericht der Kommission
…"
Die Beschwerde vertritt unter Hinweis auf Art. 8 B-VG die Auffassung, es sei schon im Interesse der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, andererseits aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass klar erkennbar sein müsse, welche Inhalte fremdsprachlicher Verfahrensergebnisse die Behörde angenommen habe, unumgänglich, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde.Die Beschwerde vertritt unter Hinweis auf Artikel 8, B-VG die Auffassung, es sei schon im Interesse der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, andererseits aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass klar erkennbar sein müsse, welche Inhalte fremdsprachlicher Verfahrensergebnisse die Behörde angenommen habe, unumgänglich, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde.
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es ist notorisch, dass im Zuge der Internationalisierung der Wissenschaft die Verfasser (insbesondere natur-)wissenschaftlicher Arbeiten, auch wenn sie außerhalb des englischen Sprachraums beheimatet sind, schon bei der Literaturrecherche weitaus überwiegend auf englischsprachige
Texte stoßen und häufig nur solche von den führenden
Fachzeitschriften zur Publikation angenommen werden. In einer Reihe von Wissenschaftsgebieten ist die englische Sprache mittlerweile Standard für wissenschaftliche Arbeiten. Auch eine Reihe von Arbeiten, die der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner wissenschaftlichen Qualifikation vorgelegt hat, sind in englischer Sprache abgefasst. Er selbst hat somit die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt, und selbst seine Stellungnahmen zu den Gutachten sind in englischer Sprache abgefasst. Die Beschwerde geht auch nicht so weit, die Verwendung der englischen Sprache im Verfahren als an sich unzulässig zu erachten; wäre dem so, hätte die Habilitationskommission den Beschwerdeführer auffordern müssen, seine Arbeiten in (tunlichst beglaubigter) Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, die Übersetzung der in der herrschenden Wissenschaftssprache abgefassten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen veranlassen müssen und sie hätte auch in der Bescheidbegründung keine andere als die deutsche Sprache verwenden dürfen. Es kann nicht gesagt werden, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles nur eine solche Vorgangsweise mit Art. 8 B-VG in Einklang stünde. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel läge im Beschwerdefall aber selbst dann nicht vor, wollte man aus den §§ 37 und 60 AVG die Verpflichtung des Universitätsorgans, das vor der Notwendigkeit steht, im Ermittlungsverfahren in englischer Sprache abgefasste Texte zu verwerten und darauf nachvollziehbar seine Tatsachenfeststellungen zu gründen, ableiten, dem Habilitationswerber wenigstens auf das Wesentlichste zusammengefasst vorzuhalten, aus welchen Textpassagen - insbesondere der Gutachten und Stellungnahmen - sie welche Feststellungen abzuleiten beabsichtigt, und so dem Habilitationswerber Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt betreffend den Sinn- und Aussagegehalt der Gutachten und Stellungnahmen - auch hinsichtlich der Übertragung des dort Ausgedrückten in die deutsche Sprache - darzulegen, mit dem es sich dann gegebenenfalls entsprechend auseinanderzusetzen hat. Auch von der Annahme einer Verpflichtung, auf die dargelegte Weise gegen Übersetzungsfehler vorzukehren, ausgehend liegt im Beschwerdefall kein Grund vor, den angefochtenen Bescheid wegen eines im Verstoß gegen diese Verpflichtung gelegenen Verfahrensmangels aufzuheben; denn die Beschwerde - die lediglich allgemein die Verwendung der englischen Sprache in der Bescheidbegründung rügt - beruft sich weder auf einen Verstoß gegen diese Verpflichtung noch behauptet sie, dass der Beschwerdeführer wegen der Verwendung der englischen Sprache daran gehindert sei, seine Rechte wirksam geltend zu machen. Sie macht auch nicht geltend, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit des Kalküls ihre Ursache in Übersetzungsfehlern hätte, und schließlich trägt sie auch nicht vor, was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebracht hätte, wäre er insoweit zur Stellungnahme aufgefordert worden.Fachzeitschriften zur Publikation angenommen werden. In einer Reihe von Wissenschaftsgebieten ist die englische Sprache mittlerweile Standard für wissenschaftliche Arbeiten. Auch eine Reihe von Arbeiten, die der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner wissenschaftlichen Qualifikation vorgelegt hat, sind in englischer Sprache abgefasst. Er selbst hat somit die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt, und selbst seine Stellungnahmen zu den Gutachten sind in englischer Sprache abgefasst. Die Beschwerde geht auch nicht so weit, die Verwendung der englischen Sprache im Verfahren als an sich unzulässig zu erachten; wäre dem so, hätte die Habilitationskommission den Beschwerdeführer auffordern müssen, seine Arbeiten in (tunlichst beglaubigter) Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, die Übersetzung der in der herrschenden Wissenschaftssprache abgefassten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen veranlassen müssen und sie hätte auch in der Bescheidbegründung keine andere als die deutsche Sprache verwenden dürfen. Es kann nicht gesagt werden, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles nur eine solche Vorgangsweise mit Artikel 8, B-VG in Einklang stünde. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel läge im Beschwerdefall aber selbst dann nicht vor, wollte man aus den Paragraphen 37 und 60 AVG die Verpflichtung des Universitätsorgans, das vor der Notwendigkeit steht, im Ermittlungsverfahren in englischer Sprache abgefasste Texte zu verwerten und darauf nachvollziehbar seine Tatsachenfeststellungen zu gründen, ableiten, dem Habilitationswerber wenigstens auf das Wesentlichste zusammengefasst vorzuhalten, aus welchen Textpassagen - insbesondere der Gutachten und Stellungnahmen - sie welche Feststellungen abzuleiten beabsichtigt, und so dem Habilitationswerber Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt betreffend den Sinn- und Aussagegehalt der Gutachten und Stellungnahmen - auch hinsichtlich der Übertragung des dort Ausgedrückten in die deutsche Sprache - darzulegen, mit dem es sich dann gegebenenfalls entsprechend auseinanderzusetzen hat. Auch von der Annahme einer Verpflichtung, auf die dargelegte Weise gegen Übersetzungsfehler vorzukehren, ausgehend liegt im Beschwerdefall kein Grund vor, den angefochtenen Bescheid wegen eines im Verstoß gegen diese Verpflichtung gelegenen Verfahrensmangels aufzuheben; denn die Beschwerde - die lediglich allgemein die Verwendung der englischen Sprache in der Bescheidbegründung rügt - beruft sich weder auf einen Verstoß gegen diese Verpflichtung noch behauptet sie, dass der Beschwerdeführer wegen der Verwendung der englischen Sprache daran gehindert sei, seine Rechte wirksam geltend zu machen. Sie macht auch nicht geltend, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit des Kalküls ihre Ursache in Übersetzungsfehlern hätte, und schließlich trägt sie auch nicht vor, was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebracht hätte, wäre er insoweit zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Gemäß § 103 Abs. 8 UG entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, mwN).Gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0136, mwN).
Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission - auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist - sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Im Zusammenhang mit den in § 103 Abs. 8 UG erwähnten "Stellungnahmen" stellt bereits § 103 Abs. 6 UG klar, dass damit "Stellungnahmen zu den Gutachten" gemeint sind. Die letztgenannte Vorschrift wird durch § 5 Abs. 4 erster Satz der Habilitationsrichtlinien dahin ergänzt, dass Gegenstand der Stellungnahmen die "Gutachtenstexte" sind.Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission - auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist - sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Im Zusammenhang mit den in Paragraph 103, Absatz 8, UG erwähnten "Stellungnahmen" stellt bereits Paragraph 103, Absatz 6, UG klar, dass damit "Stellungnahmen zu den Gutachten" gemeint sind. Die letztgenannte Vorschrift wird durch Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz der Habilitationsrichtlinien dahin ergänzt, dass Gegenstand der Stellungnahmen die "Gutachtenstexte" sind.
Die Gutachten und Stellungnahmen sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der - gemäß § 103 Abs. 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen. Hat die Kommission Bedenken gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten, hat sie - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 14 und 62, und die dort referierte Rechtsprechung).Die Gutachten und Stellungnahmen sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der - gemäß Paragraph 103, Absatz 7, UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen. Hat die Kommission Bedenken gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten, hat sie - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 14 und 62, und die dort referierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihrer Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, mwN), und auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen, nicht ausreichend entsprochen. Zwar hat sie ihre Auffassung, der Beschwerdeführer weise nicht die vom Gesetz geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation auf, mit eigenen Überlegungen und Feststellungen zu den Arbeiten des Beschwerdeführers begründet; sie hat es aber unterlassen, diese Darlegungen zu den Aussagen der eingeholten Gutachten in Beziehung zu setzen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie sich den entsprechenden Schlussfolgerungen eines oder mehrerer der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen anschließe. Auf die eingeholten Gutachten bezieht sich der angefochtene Bescheid - abgesehen von deren unkommentierter auszugsweiser Wiedergabe - lediglich mit der Aussage, dass die Überlegungen der Habilitationskommission durch die eingeholten Gutachten insofern unterstützt würden, als letztlich keines der Gutachten die gesetzlich geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation uneingeschränkt konstatiere. Mit dieser nicht weiter konkretisierten Aussage alleine konnte die belangte Behörde dem Gebot, den Bescheid mit ins Einzelne gehenden Darlegungen zu begründen, die sich - gegebenenfalls unter Einsatz des Fachwissens der Mitglieder der Kommission - mit den Gutachten und Stellungnahmen auf die oben dargelegte Art und Weise inhaltlich auseinander setzen, nicht entsprechen.Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihrer Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde vergleiche , dazu z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038, mwN), und auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen, nicht ausreichend entsprochen. Zwar hat sie ihre Auffassung, der Beschwerdeführer weise nicht die vom Gesetz geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation auf, mit eigenen Überlegungen und Feststellungen zu den Arbeiten des Beschwerdeführers begründet; sie hat es aber unterlassen, diese Darlegungen zu den Aussagen der eingeholten Gutachten in Beziehung zu setzen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie sich den entsprechenden Schlussfolgerungen eines oder mehrerer der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen anschließe. Auf die eingeholten Gutachten bezieht sich der angefochtene Bescheid - abgesehen von deren unkommentierter auszugsweiser Wiedergabe - lediglich mit der Aussage, dass die Überlegungen der Habilitationskommission durch die eingeholten Gutachten insofern unterstützt würden, als letztlich keines der Gutachten die gesetzlich geforderte hervorragende wissenschaftliche Qualifikation uneingeschränkt konstatiere. Mit dieser nicht weiter konkretisierten Aussage alleine konnte die belangte Behörde dem Gebot, den Bescheid mit ins Einzelne gehenden Darlegungen zu begründen, die sich - gegebenenfalls unter Einsatz des Fachwissens der Mitglieder der Kommission - mit den Gutachten und Stellungnahmen auf die oben dargelegte Art und Weise inhaltlich auseinander setzen, nicht entsprechen.
Aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Für das - nach Zurückverweisung an die Habilitationskommission gemäß § 103 Abs. 10 UG - fortgesetzte Verfahren sei Folgendes hinzugefügt:Für das - nach Zurückverweisung an die Habilitationskommission gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG - fortgesetzte Verfahren sei Folgendes hinzugefügt:
Die belangte Behörde hat die vorgelegten schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers - entsprechend der im "Endbericht" der Habilitationskommission dokumentierten Begründung ihres Beschlusses - nach den Kriterien "methodische Gründlichkeit", "neue wissenschaftliche Ergebnisse", "Wirkung auf die wissenschaftliche Gemeinschaft" und "Fähigkeit zur wissenschaftlichen Synthese" beurteilt. Diese Kriterien gehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über den von § 103 Abs. 3 UG abgesteckten Rahmen der Beurteilung schriftlicher Arbeiten (methodisch einwandfreie Durchführung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Beweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Faches und Fähigkeit zu seiner Förderung) hinaus.Die belangte Behörde hat die vorgelegten schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers - entsprechend der im "Endbericht" der Habilitationskommission dokumentierten Begründung ihres Beschlusses - nach den Kriterien "methodische Gründlichkeit", "neue wissenschaftliche Ergebnisse", "Wirkung auf die wissenschaftliche Gemeinschaft" und "Fähigkeit zur wissenschaftlichen Synthese" beurteilt. Diese Kriterien gehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über den von Paragraph 103, Absatz 3, UG abgesteckten Rahmen der Beurteilung schriftlicher Arbeiten (methodisch einwandfreie Durchführung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Beweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Faches und Fähigkeit zu seiner Förderung) hinaus.
Aus den oben dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus den oben dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. April 2013
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100043.X00Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014