RS Vwgh 2007/12/17 2003/03/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 Abs3 idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Nach Rn 10 240 Abs. 3 der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG hat ein Feuerlöscher u.a. eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung zu tragen. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits allein auf Grund der Aufschrift der Überprüfungstermin festgestellt werden kann und nicht erst mit Hilfe der vom Beschuldigten angestellten Verweisungen und Rückschlüsse ermittelt werden muss. (Hier: Der Feuerlöscher wies eine Plakette mit diesen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben nicht auf, sodass der erhobene Tatvorwurf nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030165.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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