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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 5. Dezember 2012, Zl. UVS-411-090/E2-2012, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen nach dem FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: D J in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (im Folgenden: BH) vom 31. Juli 2012 war dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 17. Mai 2012, gemäß §§ 7 Abs. 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z. 4 FSG entzogen worden; unter einem waren begleitende Maßnahmen nach dem FSG verfügt worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (im Folgenden: BH) vom 31. Juli 2012 war dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 17. Mai 2012, gemäß Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG entzogen worden; unter einem waren begleitende Maßnahmen nach dem FSG verfügt worden.
Die BH legte dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2012 ein näher genanntes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und dabei einen Unfall verursacht habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft zum Tatzeitpunkt 0,70 mg/l) befunden habe; dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen. Näher genannte Vordelikte rechtfertigten eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG.Die BH legte dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2012 ein näher genanntes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und dabei einen Unfall verursacht habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft zum Tatzeitpunkt 0,70 mg/l) befunden habe; dadurch habe er eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen. Näher genannte Vordelikte rechtfertigten eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (UVS) wurde der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der Bescheid der BH aufgehoben.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (UVS) wurde der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der Bescheid der BH aufgehoben.
In der Begründung stellte die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids und der dagegen erhobenen Berufung (in der im Wesentlichen bestritten wurde, dass der Mitbeteiligte das in Rede stehende Fahrzeug in Betrieb genommen habe) fest, und führte abschließend aus, dass wegen des gleichen Sachverhalts gegen den Mitbeteiligten auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sei, wobei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom 12. November 2012 der Mitbeteiligte "wegen des Vorwurfes, er habe am 17.5.2012 um 7.05 Uhr das Kraftfahrzeug ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, freigesprochen" worden sei. Daran schließen sich folgende Ausführungen: "Demnach ist in diesem Verfahren (nach dem Führerscheingesetz) die Grundlage für eine Entziehung der Lenkberechtigung weggefallen. Der angefochtene Bescheid war daher, zumal sich keine neue Sach- und Rechtslage für eine allfällige Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des (Mitbeteiligten) ergeben hat, zu beheben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - auch der Mitbeteiligte hat eine Stellungnahme erstattet - erwogen:
Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des gegen den Mitbeteiligten wegen des in Rede stehenden Vorfalls gefällten Straferkenntnisses verpflichtet gewesen wäre, selbst die Vorfrage, ob der Mitbeteiligte das ihm angelastete Delikt begangen habe, zu prüfen, zumal für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Delikts iSd § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 keine Bestrafung erforderlich sei.Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des gegen den Mitbeteiligten wegen des in Rede stehenden Vorfalls gefällten Straferkenntnisses verpflichtet gewesen wäre, selbst die Vorfrage, ob der Mitbeteiligte das ihm angelastete Delikt begangen habe, zu prüfen, zumal für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Delikts iSd Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 keine Bestrafung erforderlich sei.
Sie ist damit im Recht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist - anders als etwa im Fall des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0046, mwN).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist - anders als etwa im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0046, mwN).
Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0027, mwN).Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0027, mwN).
Da die belangte Behörde, wie die Begründung des angefochtenen Bescheids zeigt, dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde, wie die Begründung des angefochtenen Bescheids zeigt, dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. April 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110015.X00Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013