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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über den Antrag 1. der EH und 2. des Mag. KH, beide in Y und vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 2012, Zl. WA1-W-43177/001-2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (hg. Zl. 2012/07/0247), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 2012 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 1204/12-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 16. November 2012, Zl. 2012/07/0247, wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, eine Reihe näher bezeichneter Mängel, die der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde anhafteten, innerhalb einer dafür gesetzten Frist zu beseitigen. Ausdrücklich wurden die beschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Die beschwerdeführenden Parteien richteten in weiterer Folge eine mit 18. Dezember 2012 datierte Beschwerdeergänzung, die im Rubrum auf der ersten Seite den Vermerk "5- fach / 1 HS / Bescheidbeschwerde vom 26.9.2012 3-fach" enthielt, an den Verwaltungsgerichtshof und legten drei (weitere) Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vor. Entgegen dem erteilten Auftrag unterließen sie es jedoch, die an sie zurückgestellte Ausfertigung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und die an sie zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen.
Das Verfahren wurde deshalb mit hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/07/0247, eingestellt.
Mit ihrem - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 28. Februar 2013 eingebrachten - Schriftsatz vom 25. März 2013 beantragen die beschwerdeführenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der beiden genannten, an sie zurückgestellten Schriftstücke, die dem Antrag - ebenso wie eidesstättige Erklärungen ihres Rechtsvertreters und seiner Angestellten G. - beiliegen.
Begründend führen die beschwerdeführenden Parteien aus, in allen ihren Angelegenheiten werde in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters stets mit äußerster Sorgfalt vorgegangen. Die in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012 abgeforderten fünf Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes samt HS und die drei Ausfertigungen der Bescheidbeschwerde seien äußerst sorgfältig von der - seit Jahren einwandfrei arbeitenden und äußerst zuverlässigen - Angestellten G. vorbereitet, auf den Aktendeckel gelegt und fixiert worden. Der Akt sei von G. dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien zur Kontrolle und Unterfertigung vorgelegt worden. Gemeinsam mit ihr habe der Rechtsvertreter die Vollständigkeit der Beilagen und Ausfertigungen kontrolliert. In diesem Urkundenkonvolut hätten sich jedenfalls (u.a.) die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Bescheidbeschwerde und der angefochtene Bescheid befunden, die von G. auch mit einer großen Büroklammer versehen worden seien. Eingedenk seiner Kontroll- und Überwachsungspflicht insbesondere bei sensiblen Mängelbehebungsaufträgen von Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts habe der Rechtsvertreter seine Sekretärin ausdrücklich angewiesen, das gesamte unterfertigte und von ihm auf seine Vollständigkeit hin kontrollierte Urkundenkonvolut zu kuvertierten und zur Post zu bringen.
Die Sekretärin G. arbeite seit zwölf Jahren durchgehend in der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien und habe während dieser Zeit äußerst präzise, sorgfältig und fehlerlos gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung und sodann beim Beginn der Kuvertierung seien sämtliche Beilagen und Ausfertigungen entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes vollständig angeschlossen gewesen. Die Kuvertierung durch G. sei am 19. Dezember 2012 um ca. 17.00 Uhr erfolgt. Da es sich um einen Verbesserungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof gehandelt habe, seien die Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012 durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien erneut kontrolliert worden, ehe er das Sekretariat verlassen habe. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten sich die zurückgestellte Ausfertigung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und die zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Konvolut befunden, wobei diese beiden Schriftstücke nach wie vor mit einer großen Büroklammer versehen gewesen seien.
Es sei unerklärlich, weshalb die beiden genannten Schriftstücke nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt seien. In der Vorweihnachtszeit hätten in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein erhöhter Akten- und Arbeitsanfall (Fristenerledigung) und Zeitdruck bestanden. Am 19. Dezember 2012 seien von G. mehrere Akten gleichzeitig abzufertigen gewesen. G. könne sich daran erinnern, dass sie während des Kuvertierens ein Telefonat habe entgegennehmen müssen. Offenbar in einem Augenblick der entschuldbaren Unachtsamkeit habe sie die zurückgestellte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, welche mit einer Büroklammer mit dem zurückgestellten angefochtenen Bescheid zusammengeheftet gewesen sei, versehentlich in einen anderen Akt gelegt, der von ihr auf 1. April 2013 zu kalendieren gewesen sei.
Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien habe sich während der Postabfertigung zweimal davon überzeugt, dass der Mängelbehebung sämtliche Ausfertigungen und Beilagen angeschlossen gewesen seien. Da der andere Akt, in dem die beiden genannten Schriftstücke nun nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses und gedanklicher Rekonstruktion aufgefunden worden seien, ordnungsgemäß auf 1. April 2013 kalendiert (und daher nicht zu bearbeiten) gewesen sei, habe der auf einen entschuldbaren Irrtum der Kanzleiangestellten zurückzuführende Fehler zunächst nicht auffallen können. Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Verfahrenshandlung habe der Rechtsvertreter erst am 13. März 2013 mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes erlangt. Ein derartiges Missverständnis sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters bisher nicht passiert.
Es habe eine vom Regelfall abweichende Kontrolle der Sekretärin im Zuge der Kuvertierung des Mängelbehebungsschriftsatzes samt Beilagen und Ausfertigungen stattgefunden, sodass es nicht schade, dass auf dem Rubrum des Mängelbehebungsschriftsatzes "genauso wie auf der Verfügung des VwGH vom 16.11.2012 die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid nicht als Beilagen angeführt" seien.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, mwN).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Schriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Der Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. April 2011, Zlen. 2011/02/0104, 0141, vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0222, sowie den bereits erwähnten Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, jeweils mwN).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Schriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Der Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. April 2011, Zlen. 2011/02/0104, 0141, vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0222, sowie den bereits erwähnten Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, jeweils mwN).
Der Mängelbehebungsschriftsatz vom 18. Dezember 2012 trug auf der ersten Seite den eingangs geschilderten Vermerk, auf Grund dessen die Angestellte des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien keine Veranlassung gehabt hätte, auch die zurückgestellte Ausfertigung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und die zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die genannten Schriftstücke dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären (vgl. dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss, Zl. 2011/16/0222), und auch im Fall, dass der Rechtsvertreter seine Kanzleikraft ausdrücklich anwies, das gesamte unterfertigte Urkundenkonvolut (einschließlich der beiden genannten Schriftstücke) zu kuvertieren und zur Post zu bringen (vgl. dazu den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/12/0017; vgl. ferner den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2008/01/0122) - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass die in Rede stehenden Schriftstücke nicht tatsächlich übersandt wurden (sh. zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177). Dies auch vor dem Hintergrund, dass - wie im Wiedereinsetzungsantrag selbst dargelegt wurde - in der Vorweihnachtszeit in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein erhöhter Akten- und Arbeitsanfall sowie Zeitdruck bestanden hätten und die Angestellte G. mehrere Akten gleichzeitig abzufertigen gehabt habe. Auf Grund dieser weiteren unmittelbar hinzutretenden Aufgabenstellungen konnte die entgegen dem unvollständigen schriftlichen Vermerk erteilte mündliche Anweisung in den Hintergrund treten und hat sich die vom Rechtsvertreter in dieser Situation geschaffene Gefahr realisiert.Der Mängelbehebungsschriftsatz vom 18. Dezember 2012 trug auf der ersten Seite den eingangs geschilderten Vermerk, auf Grund dessen die Angestellte des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien keine Veranlassung gehabt hätte, auch die zurückgestellte Ausfertigung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und die zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die genannten Schriftstücke dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären vergleiche , dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss, Zl. 2011/16/0222), und auch im Fall, dass der Rechtsvertreter seine Kanzleikraft ausdrücklich anwies, das gesamte unterfertigte Urkundenkonvolut (einschließlich der beiden genannten Schriftstücke) zu kuvertieren und zur Post zu bringen vergleiche , dazu den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/12/0017; vergleiche , ferner den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2008/01/0122) - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass die in Rede stehenden Schriftstücke nicht tatsächlich übersandt wurden (sh. zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177). Dies auch vor dem Hintergrund, dass - wie im Wiedereinsetzungsantrag selbst dargelegt wurde - in der Vorweihnachtszeit in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein erhöhter Akten- und Arbeitsanfall sowie Zeitdruck bestanden hätten und die Angestellte G. mehrere Akten gleichzeitig abzufertigen gehabt habe. Auf Grund dieser weiteren unmittelbar hinzutretenden Aufgabenstellungen konnte die entgegen dem unvollständigen schriftlichen Vermerk erteilte mündliche Anweisung in den Hintergrund treten und hat sich die vom Rechtsvertreter in dieser Situation geschaffene Gefahr realisiert.
Trotz der behaupteten, vom Rechtsvertreter auch nach der Unterfertigung und vor der Kuvertierung durchgeführten weiteren Kontrolle ist es diesem daher als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes nicht dafür gesorgt hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen bzw. zu ergänzen.
Die Anordnung in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012, dass "die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) (…) im Original auch dann wieder vorzulegen (ist), wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird", ist eindeutig und unmissverständlich. Angesichts dessen führt auch das Vorbringen der Antragsteller, auf der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes seien "an keiner Stelle die ursprüngliche Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der angefochtene Bescheid als zurückgestellte Beilagen erwähnt" und der Rechtsvertreter habe sich "an der Arbeitsweise des VwGH orientiert", zu keiner anderen Beurteilung.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 26. April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070054.X00Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013