TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/26 2010/11/0096

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des J W in M, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St.Veiter Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. April 2010, Zl. 7-V-FSRA- 137/1/2010, betreffend Vollstreckung durch zwangsweise Abnahme des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am 8. Februar 2010 zugestelltem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wurde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen die Lenkberechtigung für zwölf Monate ab Zustellung des Bescheides entzogen und für dieselbe Dauer ein Lenkverbot ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführer angewiesen, gemäß § 29 Abs. 3 FSG seinen Führerschein unverzüglich, bei sonstiger Zwangsfolge, bei der Bezirkshauptmannschaft abzuliefern. Begründet wurde der Mandatsbescheid damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits einmal die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts für sechs Monate entzogen worden war, in einem offenbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht habe, seinen PKW in Betrieb zu nehmen, und die Kontrolle seiner Atemluft verweigert habe.Mit am 8. Februar 2010 zugestelltem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wurde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen die Lenkberechtigung für zwölf Monate ab Zustellung des Bescheides entzogen und für dieselbe Dauer ein Lenkverbot ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführer angewiesen, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG seinen Führerschein unverzüglich, bei sonstiger Zwangsfolge, bei der Bezirkshauptmannschaft abzuliefern. Begründet wurde der Mandatsbescheid damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits einmal die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts für sechs Monate entzogen worden war, in einem offenbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht habe, seinen PKW in Betrieb zu nehmen, und die Kontrolle seiner Atemluft verweigert habe.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung leitete die Bezirkshauptmannschaft am 10. Februar 2010 das Ermittlungsverfahren ein. Nach am 22. November 2010 erfolgter Abweisung der Vorstellung war der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 24. Februar 2010 ordnete die Bezirkshauptmannschaft die zwangsweise Abnahme des Führerscheins, den der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung im Mandatsbescheid nicht abgegeben hatte, an. In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ("Es gibt keinen Grund den Führerschein abzunehmen.") und brachte vor, er sei weder alkoholisiert gefahren noch habe er in alkoholisiertem Zustand versucht, seinen PKW in Betrieb zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. April 2010 wurde die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe sich lediglich gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides gewandt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 10 Abs. 2 VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet: 1. Paragraph 10, Absatz 2, VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
                  3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen." 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen."
    Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0001, mwN).Wann eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0001, mwN).
                  2.              Der Beschwerdeführer hat weder einen dieser noch einen der in § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 VVG genannten Umstände in seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung vorgebracht. Er wandte sich vielmehr ausschließlich gegen den Inhalt des Titelbescheides, welcher (abgesehen davon, dass er nach später erfolgter Abweisung der Vorstellung in Rechtskraft erwachsen ist) mit seiner Erlassung am 8. Februar 2010 bereits vollstreckbar war (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 34 ff. referierte hg. Judikatur). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung somit zu Recht nicht Folge gegeben. Zwar hätte die belangte Behörde die Berufung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vollstreckung und somit einen zulässigen Berufungsgrund geltend gemacht hatte. Da die belangte Behörde das Berufungsvorbringen aber inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111, mwN). 2. Der Beschwerdeführer hat weder einen dieser noch einen der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VVG genannten Umstände in seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung vorgebracht. Er wandte sich vielmehr ausschließlich gegen den Inhalt des Titelbescheides, welcher (abgesehen davon, dass er nach später erfolgter Abweisung der Vorstellung in Rechtskraft erwachsen ist) mit seiner Erlassung am 8. Februar 2010 bereits vollstreckbar war vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 34 ff. referierte hg. Judikatur). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung somit zu Recht nicht Folge gegeben. Zwar hätte die belangte Behörde die Berufung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vollstreckung und somit einen zulässigen Berufungsgrund geltend gemacht hatte. Da die belangte Behörde das Berufungsvorbringen aber inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111, mwN).
    Erst in der vorliegenden Beschwerde werden gegen die Vollstreckungsverfügung Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist jedoch im Lichte des aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes unbeachtlich. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wäre im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu hören gewesen, ist auf § 10 Abs. 1 VVG hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör im Verfahren nach § 10 VVG nicht anzuwenden sind (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S. 1816 f. angeführte hg. Judikatur).Erst in der vorliegenden Beschwerde werden gegen die Vollstreckungsverfügung Umstände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist jedoch im Lichte des aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes unbeachtlich. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wäre im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu hören gewesen, ist auf Paragraph 10, Absatz eins, VVG hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör im Verfahren nach Paragraph 10, VVG nicht anzuwenden sind vergleiche , etwa die bei Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S. 1816 f. angeführte hg. Judikatur).
                  3.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
                  4.              Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
    Wien, am 26. April 2013

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110096.X00

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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