TE Vwgh Beschluss 2013/4/29 2013/06/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2013
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Tir 2011 §59;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und dem Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der W GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 21. Februar 2013, Zl. III-17/5-12B Wi/Se, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vgl. § 59 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich (vgl. die Nachweise zur hg. Judikatur bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 441).Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vergleiche , Paragraph 59, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erforderlich vergleiche , die Nachweise zur hg. Judikatur bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 441).

Gemäß § 120 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (die nach ihrem § 1 für alle Gemeinden Tirols außer Innsbruck gilt), kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben (darauf, dass eine Vorstellung möglich ist, wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen).Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 36 (die nach ihrem Paragraph eins, für alle Gemeinden Tirols außer Innsbruck gilt), kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben (darauf, dass eine Vorstellung möglich ist, wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2013

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060079.X00

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten