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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2011 §59;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und dem Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der W GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 21. Februar 2013, Zl. III-17/5-12B Wi/Se, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vgl. § 59 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich (vgl. die Nachweise zur hg. Judikatur bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 441).Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vergleiche , Paragraph 59, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erforderlich vergleiche , die Nachweise zur hg. Judikatur bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 441).
Gemäß § 120 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (die nach ihrem § 1 für alle Gemeinden Tirols außer Innsbruck gilt), kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben (darauf, dass eine Vorstellung möglich ist, wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen).Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 36 (die nach ihrem Paragraph eins, für alle Gemeinden Tirols außer Innsbruck gilt), kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben (darauf, dass eine Vorstellung möglich ist, wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2013
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060079.X00Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013