TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/29 2012/16/0035

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §6;
ERV 2006 §1 Abs2;
ERV 2006 §10 Abs2;
ERV 2006 §5 Abs1a;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm1a;
VwRallg;
  1. ERV 2006 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 23.12.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
  2. ERV 2006 § 1 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2012
  3. ERV 2006 § 1 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011
  4. ERV 2006 § 1 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2009
  5. ERV 2006 § 1 gültig von 01.02.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2009
  6. ERV 2006 § 1 gültig von 01.12.2007 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2007
  7. ERV 2006 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2007
  8. ERV 2006 § 1 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006
  9. ERV 2006 § 1 gültig von 19.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006
  10. ERV 2006 § 1 gültig von 01.01.2006 bis 18.12.2006
  1. ERV 2006 § 10 gültig von 01.05.2012 bis 23.12.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
  2. ERV 2006 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011
  3. ERV 2006 § 10 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2009
  4. ERV 2006 § 10 gültig von 01.02.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2009
  5. ERV 2006 § 10 gültig von 01.12.2007 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2007
  6. ERV 2006 § 10 gültig von 01.07.2007 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2007
  7. ERV 2006 § 10 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006
  8. ERV 2006 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006
  1. ERV 2006 § 5 gültig von 01.05.2012 bis 23.12.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
  2. ERV 2006 § 5 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011
  3. ERV 2006 § 5 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2009
  4. ERV 2006 § 5 gültig von 01.02.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2009
  5. ERV 2006 § 5 gültig von 01.12.2007 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2007
  6. ERV 2006 § 5 gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006
  7. ERV 2006 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. Dezember 2011, Zlen. 100 Jv 5415/11g-33a, BA 114/11, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Verbücherungsantrag samt Urkunden beim Bezirksgericht Hietzing als Grundbuchsgericht ein. Dafür wurde gemäß TP 9 lit. a GGG eine Eingabengebühr von EUR 38,-- durch Abbuchung und Einziehung von Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin entrichtet.Die Beschwerdeführerin brachte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Verbücherungsantrag samt Urkunden beim Bezirksgericht Hietzing als Grundbuchsgericht ein. Dafür wurde gemäß TP 9 Litera a, GGG eine Eingabengebühr von EUR 38,-- durch Abbuchung und Einziehung von Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin entrichtet.

Nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes Hietzing wurde von der Beschwerdeführerin eine weitere Urkunde (Zustimmungserklärung bzw. Registrierungsbestätigung) im Urkundenarchiv der Österreichischen Rechtsanwälte archiviert und die Registrierungsbestätigung dem Grundbuchsgericht samt Begleitschreiben per Fax übermittelt.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung hob die Kostenbeamtin am 29. Juni 2011 gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG den Betrag von EUR 15,-- ein.Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung hob die Kostenbeamtin am 29. Juni 2011 gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, GGG den Betrag von EUR 15,-- ein.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - soweit hier noch interessierend - einen von ihr als Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin gewerteten Schriftsatz hinsichtlich des Gebührenbetrages von EUR 15,-- als unbegründet abgewiesen.

Nach der wesentlichen Begründung habe eine Grundbuchseingabe die Daten der Freigabebestätigung für den Zugang zu den gespeicherten Urkunden zu enthalten. Dies habe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Die Übermittlung der Eingabe per Fax stelle keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs dar, weshalb die Vorschreibung von EUR 15,-- zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erhöht sich die Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG um EUR 15,--, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erhöht sich die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG um EUR 15,--, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.

In der Regierungsvorlage heißt es erläuternd zur Einführung von Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG durch BGBl. I Nr. 111/2010 (RV 981 BlgNR XXIV GP):In der Regierungsvorlage heißt es erläuternd zur Einführung von Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, GGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Regierungsvorlage 981, BlgNR XXIV GP):

"Der Elektronische Rechtsverkehr (im Sinn der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II Nr. 481/2005 idgF) wurde im Laufe der Zeit für die direkte Übernahme aller Arten von Dokumenten in die Datenbank der Verfahrensautomation verfügbar gemacht. Dies erspart die nochmalige elektronische Erfassung der Dokumente bei Gericht und bewirkt damit eine reale Personaleinsparung und die Vermeidung von Eingabefehlern. Damit können Verfahren auch schneller durchgeführt werden, weil sich die Zeit der Übertragung gegenüber dem herkömmlichen Postweg auf ein Minimum reduziert. Nunmehr sollen der mit der Verwaltung von papierenen Eingaben verbundene höhere Aufwand der Justiz auch gebührenrechtlich abgebildet und dadurch ein positiver Steuerungseffekt erzielt werden. Die Einbringung im ERV soll deshalb als Regelfall für die Eingabengebühr in Tarifpost 9 lit. a sowie Tarifpost 10 Z I lit. a festgelegt werden. Dazu werden die nach geltendem Recht für Eingaben im ERV mit elektronischer Vorlage aller Urkunden für die Urkundensammlung jeweils in den Anmerkungen 3a bestehenden Gebührenermäßigungen von 7 Euro aufgehoben und in die Bemessung der Eingabengebühren aufgenommen; die geltenden Beträge vermindern sich sohin um 7 Euro. Entsprechend dem höheren Aufwand sollen sich die Pauschalgebühren jeweils um 15 Euro erhöhen, wenn eine Grundbuchs- oder Firmenbucheingabe nicht gemeinsam mit sämtlichen Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wird.""Der Elektronische Rechtsverkehr (im Sinn der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, idgF) wurde im Laufe der Zeit für die direkte Übernahme aller Arten von Dokumenten in die Datenbank der Verfahrensautomation verfügbar gemacht. Dies erspart die nochmalige elektronische Erfassung der Dokumente bei Gericht und bewirkt damit eine reale Personaleinsparung und die Vermeidung von Eingabefehlern. Damit können Verfahren auch schneller durchgeführt werden, weil sich die Zeit der Übertragung gegenüber dem herkömmlichen Postweg auf ein Minimum reduziert. Nunmehr sollen der mit der Verwaltung von papierenen Eingaben verbundene höhere Aufwand der Justiz auch gebührenrechtlich abgebildet und dadurch ein positiver Steuerungseffekt erzielt werden. Die Einbringung im ERV soll deshalb als Regelfall für die Eingabengebühr in Tarifpost 9 Litera a, sowie Tarifpost 10 Z römisch eins Litera a, festgelegt werden. Dazu werden die nach geltendem Recht für Eingaben im ERV mit elektronischer Vorlage aller Urkunden für die Urkundensammlung jeweils in den Anmerkungen 3a bestehenden Gebührenermäßigungen von 7 Euro aufgehoben und in die Bemessung der Eingabengebühren aufgenommen; die geltenden Beträge vermindern sich sohin um 7 Euro. Entsprechend dem höheren Aufwand sollen sich die Pauschalgebühren jeweils um 15 Euro erhöhen, wenn eine Grundbuchs- oder Firmenbucheingabe nicht gemeinsam mit sämtlichen Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wird."

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl. II Nr. 481/2005, lauten:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, lauten:

"Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden….Paragraph eins, (1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9, 10 und 10 a elektronisch eingebracht werden….

…

  1. (2)Absatz 2,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.

…

Form elektronischer Übermittlungen

§ 5. (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen…Paragraph 5, (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen…

…Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln…

  1. (1a)Absatz eins a,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

…

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

§ 10. (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.Paragraph 10, (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

…

  1. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben."Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben."

    Nach der Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme angeknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 13. zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme angeknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche , die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 13. zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, angesichts des Zwecks der Bestimmung von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG, papierene Eingaben wegen ihres damit verbundenen höheren Aufwandes jedenfalls zu vermeiden, mit Blick auf den klaren Wortlaut von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ("Eingabe und sämtliche Urkunden"), die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ERV ("Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden") und § 5 Abs. 1a ERV ("Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung"), kann kein Zweifel bestehen, dass die hier in Rede stehende "Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde" gemäß § 10 Abs. 2 ERV ebenfalls auf elektronischem Wege einzubringen ist. Jede davon abweichende Form, etwa durch Fax, begründet die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, angesichts des Zwecks der Bestimmung von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG, papierene Eingaben wegen ihres damit verbundenen höheren Aufwandes jedenfalls zu vermeiden, mit Blick auf den klaren Wortlaut von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ("Eingabe und sämtliche Urkunden"), die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, ERV ("Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden") und Paragraph 5, Absatz eins a, ERV ("Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung"), kann kein Zweifel bestehen, dass die hier in Rede stehende "Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde" gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ERV ebenfalls auf elektronischem Wege einzubringen ist. Jede davon abweichende Form, etwa durch Fax, begründet die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG.

    Mit den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weitwendig für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Argumenten gelingt es ihr angesichts der dargestellten Rechtslage nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 29. April 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160035.X00

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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