RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0086

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.6 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.8 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist unter anderem deshalb rechtswidrig, weil er (selbst bei zutreffender Berechnung des dreistelligen Punktewertes aus der Struktur der Bewertungszeile nach dem - nicht offen gelegten - System) nicht schlüssig darlegte, dass der dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beamten innerhalb der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 liegt. Die auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte aber die Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus. Einer Beurteilung in den Gesetzesmaterialien, die der hier vertretenen Auffassung widerspricht, kann mangels normativer Kraft und deshalb nicht gefolgt werden, weil die gesetzlichen Richtverwendungen die einzigen positivrechtlichen Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Bandbreiten der Funktionsgruppen darstellen, während die im angefochtenen Bescheid behaupteten Grenzwerte zwar dem System zu Grunde liegen mögen, jedoch keinen eigenen von den Richtverwendungen unabhängigen positivrechtlichen Niederschlag gefunden haben.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120086.X02

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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