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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §120;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 15. November 2012, Zl. Vk 156/12-8, betreffend Strafvollzug, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 25. September 2012 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, "CD, DVD und Musikfachzeitschriften von privater Seite (meine Frau) als auch von einer Firma/Verlag empfangen zu dürfen, da er durch das Verbot der Ausfolgung dieser aus seiner Heimat Polen stammenden Produkte in seiner sozialen Integration nach Strafende erheblich beschwert sei, als Berufsmusiker wäre er auf die permanente Weiterbildung und Information angewiesen", abgewiesen, weil dieses Gegenstände nur über die Vermittlung der Anstalt beschafft werden dürften.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß den §§ 33, 60, 120, 121 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 33, 60, 120, 121, Strafvollzugsgesetz (StVG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht Folge gegeben.
Der mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbundene Antrag auf aufschiebende Wirkung wird damit begründet, eine ständige Beschäftigung mit diesem Thema erscheine notwendig, um in der Entwicklung die entsprechenden Trends wahrnehmen zu können. Es sei notwendig, ein gesamtes abgerundetes Bild von den jeweiligen Trends der Musikrichtungen in Polen zu erhalten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegende Antrag zeigt keinen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil auf.
Wien, am 2. Mai 2013
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010017.A00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013