TE Vwgh Beschluss 2013/5/2 AW 2013/01/0017

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120;
StVG §121;
StVG §33;
StVG §60;
VwGG §30 Abs2;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. StVG § 60 heute
  2. StVG § 60 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 15. November 2012, Zl. Vk 156/12-8, betreffend Strafvollzug, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 25. September 2012 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, "CD, DVD und Musikfachzeitschriften von privater Seite (meine Frau) als auch von einer Firma/Verlag empfangen zu dürfen, da er durch das Verbot der Ausfolgung dieser aus seiner Heimat Polen stammenden Produkte in seiner sozialen Integration nach Strafende erheblich beschwert sei, als Berufsmusiker wäre er auf die permanente Weiterbildung und Information angewiesen", abgewiesen, weil dieses Gegenstände nur über die Vermittlung der Anstalt beschafft werden dürften.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß den §§ 33, 60, 120, 121 Strafvollzugsgesetz (StVG) iVm § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 33, 60, 120, 121, Strafvollzugsgesetz (StVG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht Folge gegeben.

Der mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbundene Antrag auf aufschiebende Wirkung wird damit begründet, eine ständige Beschäftigung mit diesem Thema erscheine notwendig, um in der Entwicklung die entsprechenden Trends wahrnehmen zu können. Es sei notwendig, ein gesamtes abgerundetes Bild von den jeweiligen Trends der Musikrichtungen in Polen zu erhalten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende Antrag zeigt keinen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil auf.

Wien, am 2. Mai 2013

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010017.A00

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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