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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. M, Steuerberater, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Jänner 2013, Zl. ZRV/0209- Z3K/12, betreffend Sicherstellungsauftrag für Mineralölsteuer, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/16/0052 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer führt an, eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von 917,80 EUR (wohl: monatlich) zu beziehen, welche "bis auf das Existenzminimum gepfändet" sei. Er verfüge über keinen Grundbesitz und habe "indirekt" Schulden von rund 60.000 EUR.
Vermögensgegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Beschwerdeführer keine.Vermögensgegenstände, die nicht gemäß Paragraph 250, EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Beschwerdeführer keine.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016, und vom 27. September 2012, AW 2012/16/0033).Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016, und vom 27. September 2012, AW 2012/16/0033).
Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß § 53 AbgEO und §§ 290ff EO, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß Paragraph 53, AbgEO und Paragraphen 290 f, f, EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 6. Mai 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013160019.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013