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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 31. Dezember 2012, Zl. RV/0033-K/10, betreffend Umsatzsteuer 2005, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/13/0029 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 31. Dezember 2012, Zl. RV/0033-K/10, betreffend Umsatzsteuer 2005, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/13/0029 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (einschließlich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen) ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist (im Übrigen weist auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bereits frühere Abgabenrückstände wegen Uneinbringlichkeit gelöscht werden mussten). Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. März 2013, AW 2013/13/0001). Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach § 53 AbgEO iVm § 290 ff EO, insbesondere § 291a EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (einschließlich der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen) ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist (im Übrigen weist auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bereits frühere Abgabenrückstände wegen Uneinbringlichkeit gelöscht werden mussten). Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 21. März 2013, AW 2013/13/0001). Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 290, ff EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013130004.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013