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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des R F in W, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 15/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. März 2013, Zl. 253.705/52- I/1/b/13, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Innenressort in Verwendung.
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 17. April 2013, Zl. 2013/12/0028, verwiesen; mit diesem wurde die Säumnisbeschwerde, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Feststellungsantrag vom 17. April 2012, es möge festgestellt werden, dass die Befolgung des Dienstauftrages, demzufolge die dauernde Dienstleistung ab 1. April 2012 im Referat II/2e der Zentralstelle zu erbringen sei, nicht zu den Dienstpflichten zähle, geltend gemacht worden war, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 17. April 2013, Zl. 2013/12/0028, verwiesen; mit diesem wurde die Säumnisbeschwerde, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Feststellungsantrag vom 17. April 2012, es möge festgestellt werden, dass die Befolgung des Dienstauftrages, demzufolge die dauernde Dienstleistung ab 1. April 2012 im Referat II/2e der Zentralstelle zu erbringen sei, nicht zu den Dienstpflichten zähle, geltend gemacht worden war, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. April 2012 ab. Die belangte Behörde ging der Sache nach davon aus, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Dienstauftrag zur Dienstleistung zu befolgen habe.
Der Bescheid schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und einem Hinweis nach § 61a AVG.Der Bescheid schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und einem Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage, insbesondere der Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach § 41a Abs. 6 BDG 1979, wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den bereits eingangs zitierten Beschluss vom 17. April 2013 verwiesen. Darnach ist die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zur Entscheidung über eine Berufung gegen den hier angefochtenen Bescheid zuständig, womit aber nach Art. 133 Z. 4 B-VG diese Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage, insbesondere der Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979, wird wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den bereits eingangs zitierten Beschluss vom 17. April 2013 verwiesen. Darnach ist die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zur Entscheidung über eine Berufung gegen den hier angefochtenen Bescheid zuständig, womit aber nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG diese Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Daran vermögen auch die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis nach § 61a AVG im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern.Daran vermögen auch die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120050.X00Im RIS seit
16.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013