TE Vwgh Beschluss 2013/5/15 2013/08/0068

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §345 Abs3;
ASVG §346 Abs6;
ASVG §346 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 345 heute
  2. ASVG § 345 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 345 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 345 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  5. ASVG § 345 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 345 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ASVG § 345 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 345 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 345 heute
  2. ASVG § 345 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 345 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 345 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  5. ASVG § 345 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 345 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ASVG § 345 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 345 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 346 heute
  2. ASVG § 346 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 346 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  4. ASVG § 346 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ASVG § 346 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 346 heute
  2. ASVG § 346 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 346 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  4. ASVG § 346 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ASVG § 346 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Bescheid der nach § 345 ASVG eingerichteten Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 18. Dezember 2012, Zl. LBK 2/2012, betreffend Feststellung eines Vertragsverstoßes und Unterlassung (mitbeteiligte Partei: Dr. B E in A), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Bescheid der nach Paragraph 345, ASVG eingerichteten Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 18. Dezember 2012, Zl. LBK 2 aus 2012,, betreffend Feststellung eines Vertragsverstoßes und Unterlassung (mitbeteiligte Partei: Dr. B E in A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse beantragte bei der - nach § 344 ASVG eingerichteten - Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark die Feststellung, dass "die Privathonorarforderung des (Mitbeteiligten) einen Vertragsverstoß darstellt und (der Mitbeteiligte) es künftig zu unterlassen hat, für Leistungen der Krankenbehandlung Privathonorare gegen Versicherte zu stellen."Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse beantragte bei der - nach Paragraph 344, ASVG eingerichteten - Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark die Feststellung, dass "die Privathonorarforderung des (Mitbeteiligten) einen Vertragsverstoß darstellt und (der Mitbeteiligte) es künftig zu unterlassen hat, für Leistungen der Krankenbehandlung Privathonorare gegen Versicherte zu stellen."

Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 habe die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark dem Antrag mit Modifikationen stattgegeben und festgestellt, dass Privathonorarforderungen des Mitbeteiligten gegenüber Versicherten der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse einen Vertragsverstoß darstellten und der Mitbeteiligte es künftig zu unterlassen habe, Privathonorarforderungen gegen Versicherte der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zu stellen, sofern diese Leistungen im Gesamtvertrag geregelt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und den Antrag der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß § 344 Abs 1 ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann gemäß § 344 Abs 4 ASVG Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann gemäß Paragraph 344, Absatz 4, ASVG Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Der mit "Landesberufungskommission" überschriebene § 345 ASVG in der Fassung BGBl I Nr 61/2010 hat folgenden Wortlaut:Der mit "Landesberufungskommission" überschriebene Paragraph 345, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010, hat folgenden Wortlaut:

"§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtline nach § 347 Abs. 4a mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist."§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtline nach Paragraph 347, Absatz 4 a, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3. 2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,

  1. (3)Absatz 3,§ 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."

§ 346 Abs 6 und 7 ASVG lauten: Paragraph 346, Absatz 6 und 7 ASVG lauten:

  1. "(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.
  2. (7)Absatz 7,Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."

    Gemäß Art 133 Z 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

    Der Landesberufungskommission gehört gemäß § 345 Abs 1 ASVG ein Richter an, auch die übrigen Mitglieder sind gemäß § 345 Abs 3 in Verbindung mit § 346 Abs 6 ASVG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Landesberufungskommission unterliegen gemäß § 345 Abs 3 in Verbindung mit § 346 Abs 7 ASVG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.Der Landesberufungskommission gehört gemäß Paragraph 345, Absatz eins, ASVG ein Richter an, auch die übrigen Mitglieder sind gemäß Paragraph 345, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 346, Absatz 6, ASVG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Landesberufungskommission unterliegen gemäß Paragraph 345, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 346, Absatz 7, ASVG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

    Gegen Bescheide der belangten Behörde ist daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl den hg Beschluss vom 17. Oktober 1996, Zl 96/08/0239). Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Gegen Bescheide der belangten Behörde ist daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig vergleiche , den hg Beschluss vom 17. Oktober 1996, Zl 96/08/0239). Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2013

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080068.X00

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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