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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über den Antrag des F N in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, ihm in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. August 2012, Zl UVS- 38/10351/8-2012, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
In der zur hg. Zl 2012/08/0222 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2012, Zl UVS-38/10351/8-2012, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei ihm am 9. August 2012 zugestellt worden. Ausgehend von diesem Datum wäre die am 11. Oktober 2012 zur Post gegebene Beschwerde verspätet gewesen.
Nachdem dies dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 17. Oktober 2012 vorgehalten worden war, stellte er den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er brachte darin unter anderem vor, eine Kanzleimitarbeiterin seiner Rechtsvertretung habe beim Magistrat der Stadt Salzburg die Auskunft erhalten, dass der Bescheid erst am 30. August 2012 zugestellt worden sei. Es hätten "der Beschwerdeführer, Sachbearbeiter der Kanzlei und vertretende Anwälte" davon ausgehen können, dass der mitgeteilte Zustelltermin richtig sei. Von diesem Datum an sei die Beschwerdefrist berechnet worden.
Aus den zur hg. Zl 2012/09/0150 vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer - laut Zustellnachweis - tatsächlich erst am 30. August 2012 zugestellt wurde. Beim in der Beschwerde angegebenen Datum - 9. August 2012 - dürfte es sich um jenes handeln, zu dem die Zustellung an die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist.
Ausgehend davon wurde die Beschwerdefrist nicht versäumt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2011, Zl 2011/02/0351).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2011, Zl 2011/02/0351).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080244.X00Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013