Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §113 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch K & L Rechtsanwalts KG, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 2013, Zl. Präs-048079/2011/0014, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperr- bzw. einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0043 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch K & L Rechtsanwalts KG, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 2013, Zl. Präs-048079/2011/0014, betreffend Vorschreibung einer späteren Aufsperr- bzw. einer früheren Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0043 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (er betreibt einen Gastgewerbebetrieb im Grazer "Univiertel") wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 eine (spätere) Aufsperrstunde von 08.00 Uhr und eine (frühere) Sperrstunde von 02.00 Uhr vor.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (er betreibt einen Gastgewerbebetrieb im Grazer "Univiertel") wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 eine (spätere) Aufsperrstunde von 08.00 Uhr und eine (frühere) Sperrstunde von 02.00 Uhr vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0010, mwN).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0010, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde, die nicht von vornherein als unzutreffend erkannt werden können, erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr bestehen, weil in dieser Zeit im Beobachtungszeitraum von 34 Monaten insgesamt 55 (größtenteils strafrechtlich relevante) Vorfälle stattgefunden haben, die dem Lokal zurechenbar seien. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010, Zl. AW 2010/04/0016).Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde, die nicht von vornherein als unzutreffend erkannt werden können, erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr bestehen, weil in dieser Zeit im Beobachtungszeitraum von 34 Monaten insgesamt 55 (größtenteils strafrechtlich relevante) Vorfälle stattgefunden haben, die dem Lokal zurechenbar seien. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2010, Zl. AW 2010/04/0016).
Wien, am 16. Mai 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040019.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013