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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des M S E S in W, vertreten durch die reif und partner Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 23-25, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29. Oktober 2012, Zl. 1326865/FrB/12, betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Landespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie überdies die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Landespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG legte sie überdies die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Die gegen diesen - in erster Instanz erlassenen - Bescheid erhobene Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig. Gegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot konnte nämlich gemäß § 9 Abs. 1a FPG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer, wie er über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben hat, Gebrauch gemacht. Von daher ist aber auch einer sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise der Boden entzogen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235, auf dessen Begründung des näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Die gegen diesen - in erster Instanz erlassenen - Bescheid erhobene Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig. Gegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot konnte nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, FPG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer, wie er über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben hat, Gebrauch gemacht. Von daher ist aber auch einer sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise der Boden entzogen vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235, auf dessen Begründung des näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zur Gänze mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zur Gänze mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210084.X00Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026