TE Vwgh Beschluss 2013/5/16 2013/21/0061

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §55 idF 2011/I/038
FPG 2005 §59 Abs2 idF 2011/I/038
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des MS in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Februar 2013, Zl. 1304344/FrB/13, betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides fest.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides fest.

Ausschließlich gegen die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie ist jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zulässig.

§ 59 Abs. 2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre (vgl. zum Ganzen den hg. Beschuss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235). Eine derartige Berufung wurde aber, wie der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, gegenständlich eingebracht.Paragraph 59, Absatz 2, FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschuss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235). Eine derartige Berufung wurde aber, wie der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, gegenständlich eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2013

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210061.X00

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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