RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0143

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/12/0144

Rechtssatz

§ 87 Abs. 2 VerfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. Mayer, B-VG 4, Seite 982, zu § 87 VerfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (vgl. Mayer, aaO, Seite 888, mwN). Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des VwGH an dessen Ergebnis gebunden. § 63 Abs. 1 VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse. Die persönlichen Grenzen der Rechtskraft beschränken die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren allfällige Rechtsnachfolger (Oberndorfer, aaO, 184). (Hier:

Überträgt man diese Überlegungen über die persönlichen Grenzen der Rechtskraft nach § 63 Abs. 1 VwGG auf § 87 Abs. 2 VerfGG, so ist für den Bf daraus, dass der VfGH bereits mit Erkenntnis vom 8. Juni 2004, VfSlg 17184/2004, die Bestellung des Mitbeteiligten aufgehoben hatte, nichts gewonnen, weil nur der Mitbeteiligte und ein weiterer Mitbewerber Parteien dieses Verfahrens vor dem VfGH waren, sodass nur hinsichtlich dieser Parteien eine Bindung an die Rechtsansicht einer Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Bewerber vorliegen kann. Dagegen wurde hinsichtlich des Bf für das weitere Bestellungsverfahren keine derartige Rechtsanschauung überbunden. Somit kam dem Bf Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses oder in Beachtung einer vom VfGH allenfalls überbundenen Rechtsanschauung nicht zu. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen (mit dem zweitangefochtenen Bescheid berichtigten) Bescheid (mit dem der Mitbeteiligte zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates bestellt wurde) war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des VwGH zu ihrer Behandlung - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.)

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120143.X03

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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