RS Vwgh 2007/12/17 2007/12/0022

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §24a idF 2002/055;
VwRallg;

Rechtssatz

Es versteht sich von selbst, dass jede das dienstliche Verhalten eines Beamten betreffende Dauerweisung nur für Zeiträume von Bedeutung ist, in denen er nicht infolge Krankheit (oder sonstiger Gründe) gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. An der allein festgestellten - abstrakt verstandenen - Befolgungspflicht der Dauerweisung ändert dies jedoch nichts.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X04

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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