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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. September 2012, Zl. UVS-FRG/63/8070/2012-7, betreffend Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, eine auf § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützte Rückkehrentscheidung.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, eine auf Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützte Rückkehrentscheidung.
In der nunmehr gegen diesen Bescheid - sowohl nach seiner Adressierung als auch den im Schriftsatz enthaltenen "Beschwerdeanträge(n)" zweifelsfrei an den Verwaltungsgerichtshof -
erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zunächst - entsprechend der der Beschwerde beigelegten Kopie des Antrages: beim Verfassungsgerichtshof - beantragt, ihm zur Erhebung einer Beschwerde Verfahrenshilfe zu gewähren.
Dieser Antrag sei vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2013 abgewiesen worden, weil die Erhebung einer Beschwerde "beim Verfassungsgerichtshof 'als völlig aussichtslos' angesehen" worden sei. Dieser Beschluss sei der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 27. März 2013 zugestellt worden. Die nunmehr am 8. Mai 2013 zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG). Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Der Beschwerdeführer vertritt offenkundig die Ansicht, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG auch dann gewahrt ist, wenn sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vom Verwaltungsgerichtshof, sondern vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer vertritt offenkundig die Ansicht, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG auch dann gewahrt ist, wenn sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vom Verwaltungsgerichtshof, sondern vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde.
Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz.
Die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nur im Fall der nachfolgenden Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof durch Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zuständig wird. Hingegen bewirkt die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Frist für die Erhebung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 7. September 2007, Zl. 2007/20/0878, und vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0065).Die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nur im Fall der nachfolgenden Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof durch Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zuständig wird. Hingegen bewirkt die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Frist für die Erhebung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 7. September 2007, Zl. 2007/20/0878, und vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0065).
Sohin stellt sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG fallbezogen der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides als maßgeblich dar. Ausgehend von den der Beschwerde beigelegten Kopien des angefochtenen Bescheides und des Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Gewährung der Verfahrenshilfe ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 3. Oktober 2012 zugestellt wurde. Somit war im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 8. Mai 2013 die in § 26 Abs. 1 VwGG festgelegte Frist von sechs Wochen bereits abgelaufen.Sohin stellt sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG fallbezogen der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides als maßgeblich dar. Ausgehend von den der Beschwerde beigelegten Kopien des angefochtenen Bescheides und des Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Gewährung der Verfahrenshilfe ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 3. Oktober 2012 zugestellt wurde. Somit war im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 8. Mai 2013 die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG festgelegte Frist von sechs Wochen bereits abgelaufen.
Da sich sohin die gegenständliche Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da sich sohin die gegenständliche Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013180086.X00Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013