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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §2 Abs4 Z12Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 2010, Zl. SD 62/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten serbischen Staatangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten serbischen Staatangehörigen, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2010 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf § 86 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt und auf zehn Jahre befristet werde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2010 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 87, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt und auf zehn Jahre befristet werde.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung dazu vor allem auf eine im angefochtenen Bescheid näher beschriebene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2003 (Tatzeitraum ab Juni 2003) u.a. nach dem Suchtmittelgesetz ab.
Nach Wiedergabe des - wegen der am 10. Jänner 1990 in Wien geschlossenen und nach wie vor aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 87 FPG hier anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der als „Orientierungsmaßstab“ heranzuziehende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Angesichts seines Fehlverhaltens lägen „(auch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG“ vor.Nach Wiedergabe des - wegen der am 10. Jänner 1990 in Wien geschlossenen und nach wie vor aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß Paragraph 87, FPG hier anzuwendenden - Paragraph 86, Absatz eins, FPG führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der als „Orientierungsmaßstab“ heranzuziehende Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Angesichts seines Fehlverhaltens lägen „(auch) die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, FPG“ vor.
Die belangte Behörde ging des Weiteren von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff (bloß) in das Privatleben des Beschwerdeführers aus, den sie jedoch mit näherer Begründung als im Grunde des § 66 FPG für zulässig erachtete.Die belangte Behörde ging des Weiteren von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff (bloß) in das Privatleben des Beschwerdeführers aus, den sie jedoch mit näherer Begründung als im Grunde des Paragraph 66, FPG für zulässig erachtete.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (April 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (April 2010) geltende Fassung, nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
Der Beschwerdeführer wendet sich der Sache nach u.a. gegen die Gefährdungsprognose. Er verweist weiters auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet (seit 1989) und auf seine Ehe mit einer Österreicherin, mit der er zusammen mit den beiden - 1990 und 1997 geborenen - gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebe.
Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Hatte der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seinen Aufenthalt ununterbrochen seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (nur mehr) zulässig, wenn im Sinn des fünften Satzes dieser Bestimmung - auf Grund seines persönlichen Verhaltens - davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 87, FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Hatte der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seinen Aufenthalt ununterbrochen seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (nur mehr) zulässig, wenn im Sinn des fünften Satzes dieser Bestimmung - auf Grund seines persönlichen Verhaltens - davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist es gemäß § 60 Abs. 6 FPG iVm § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0032).Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist es gemäß Paragraph 60, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 66, Absatz 2, FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 66, Absatz 3, FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0032).
Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde hier die Erlassung eines Aufenthaltsverbots allenfalls am Maßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG - und nicht nur an dem auf einen wesentlich niedrigeren Gefährdungsmaßstab abstellenden § 60 Abs. 1 FPG - zu prüfen gehabt hätte, jenem, der dem Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0033, zu Grunde lag. Andererseits gleicht der vorliegende Fall in Anbetracht des weiters relevanten Umstands, dass es im Berufungsverfahren zu einem - vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden - mehrjährigen Verfahrensstillstand von fünf Jahren und vier Monaten gekommen ist, insoweit jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0173, zu Grunde lag (vgl. zur Frage des Vorliegens einer aktuellen Gefährdung trotz eines mehrjährigen Berufungsverfahrens auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0416, sowie vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0032, je mwN). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde hier die Erlassung eines Aufenthaltsverbots allenfalls am Maßstab des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG - und nicht nur an dem auf einen wesentlich niedrigeren Gefährdungsmaßstab abstellenden Paragraph 60, Absatz eins, FPG - zu prüfen gehabt hätte, jenem, der dem Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0033, zu Grunde lag. Andererseits gleicht der vorliegende Fall in Anbetracht des weiters relevanten Umstands, dass es im Berufungsverfahren zu einem - vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden - mehrjährigen Verfahrensstillstand von fünf Jahren und vier Monaten gekommen ist, insoweit jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0173, zu Grunde lag vergleiche , zur Frage des Vorliegens einer aktuellen Gefährdung trotz eines mehrjährigen Berufungsverfahrens auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0416, sowie vom 21. März 2013, Zl. 2012/23/0032, je mwN). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde nicht nur von einem Eingriff in das Privatleben, sondern auch von einem solchen in das Familienleben ausgehen müssen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Mai 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013180058.X00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026