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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Februar 2012, Zl. UVS-FRG/60/14826/2011-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. April 2008, mit welchem unter anderem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, als verspätet zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. April 2008, mit welchem unter anderem gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden war, als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei laut Zustellnachweis am 24. April 2008 in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übernommen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei am 9. Mai 2008 eingebracht worden. Der Beschwerdeführerin sei die offensichtliche Verspätung der Einbringung der Berufung unter Anschluss einer Postauskunft betreffend die Aufgabe des Schriftstückes am 9. Mai 2008 vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Davon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsmittelfrist habe mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 24. April 2008 zu laufen begonnen und daher am 8. Mai 2008 geendet. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Berufung erst am 9. Mai 2008, und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden sei. Die Berufung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde macht geltend, rechtzeitig der belangten Behörde eine Äußerung zum Verspätungsvorhalt übermittelt zu haben, in der die Beschwerdeführerin die Wahrung der Berufungsfrist dargelegt habe. Diese Bekanntgabe habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen.
Dieses Beschwerdevorbringen zeigt einen relevanten Verfahrensmangel auf.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Einhaltung der Berufungsfrist Stellung zu nehmen, am 9. Februar 2012 zugestellt. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme endete daher am 23. Februar 2012, also jenem Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihre Äußerung zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelfrist zur Post gab. Auch wenn dieser Schriftsatz erst am 28. Februar 2012 bei der belangten Behörde einlangte, wäre er von dieser zu beachten gewesen, weil gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden und somit der Tag der Postaufgabe maßgeblich war. Die belangte Behörde hätte die rechtzeitig erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0212, mwN). Zur Relevanz des Verfahrensfehlers wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. November 2011, Zl. 2011/23/0269, vom ersten Rechtsgang verwiesen.Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Einhaltung der Berufungsfrist Stellung zu nehmen, am 9. Februar 2012 zugestellt. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme endete daher am 23. Februar 2012, also jenem Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihre Äußerung zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelfrist zur Post gab. Auch wenn dieser Schriftsatz erst am 28. Februar 2012 bei der belangten Behörde einlangte, wäre er von dieser zu beachten gewesen, weil gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden und somit der Tag der Postaufgabe maßgeblich war. Die belangte Behörde hätte die rechtzeitig erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0212, mwN). Zur Relevanz des Verfahrensfehlers wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. November 2011, Zl. 2011/23/0269, vom ersten Rechtsgang verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Mai 2013
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Urkunden Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012180084.X00Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013