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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien Büro II. Instanz) vom 26. Jänner 2011, Zl. E1/18.261/2011, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien Büro römisch zwei. Instanz) vom 26. Jänner 2011, Zl. E1/18.261 aus 2011,, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 19. Oktober 2010 stellte er - als Reaktion auf von der Fremdenpolizeibehörde angekündigte Schritte zur Abschiebung des Beschwerdeführers - einen Antrag „auf Einstellung des eingeleiteten Maßnahmenverfahrens jedenfalls solange, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 44 Abs. 4 NAG rechtskräftig entschieden wurde“. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und Vater von zwei Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft sei. Am 19. Oktober 2010 stellte er - als Reaktion auf von der Fremdenpolizeibehörde angekündigte Schritte zur Abschiebung des Beschwerdeführers - einen Antrag „auf Einstellung des eingeleiteten Maßnahmenverfahrens jedenfalls solange, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 44, Absatz 4, NAG rechtskräftig entschieden wurde“. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und Vater von zwei Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. In ihrer Begründung stellte sie im Ergebnis darauf ab, dass es für den gestellten Antrag keine gesetzliche Grundlage gebe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde teilte die Landespolizeidirektion Wien/Fremdenrechtsbüro mit, dass dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 14. Juni 2013, erteilt worden sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0793). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0793).
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 12. Februar 2013 aus, ihm sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 1 NAG erteilt worden. Durchsetzbare Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG „mutierten“ gemäß dessen Abs. 7 zu Rückkehrentscheidungen nach dem FPG. In § 60 Abs. 3 FPG betreffend die Gegenstandslosigkeit von Rückkehrentscheidungen seien jedoch Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 1 NAG nicht aufgezählt, weshalb der Beschwerdeführer trotz Erteilung des Aufenthaltstitels abgeschoben werden könnte.Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 12. Februar 2013 aus, ihm sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG erteilt worden. Durchsetzbare Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG „mutierten“ gemäß dessen Absatz 7, zu Rückkehrentscheidungen nach dem FPG. In Paragraph 60, Absatz 3, FPG betreffend die Gegenstandslosigkeit von Rückkehrentscheidungen seien jedoch Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG nicht aufgezählt, weshalb der Beschwerdeführer trotz Erteilung des Aufenthaltstitels abgeschoben werden könnte.
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes eines Fremden auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (vgl. nochmals den hg. Beschluss Zl. 2008/18/0793, mwN). Im vorliegenden Fall ist die nach dem AsylG ausgesprochene Ausweisung somit als gegenstandslos anzusehen und bietet keine Rechtsgrundlage mehr für eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes eines Fremden auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung vergleiche , nochmals den hg. Beschluss Zl. 2008/18/0793, mwN). Im vorliegenden Fall ist die nach dem AsylG ausgesprochene Ausweisung somit als gegenstandslos anzusehen und bietet keine Rechtsgrundlage mehr für eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde war daher - ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher - ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung vorzunehmende hypothetische Prüfung des Beschwerdeerfolges ergab, dass die Beschwerde bei ihrer inhaltlichen Behandlung im Hinblick auf die zutreffende Auffassung der Behörde abzuweisen gewesen wäre.Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Kostenentscheidung vorzunehmende hypothetische Prüfung des Beschwerdeerfolges ergab, dass die Beschwerde bei ihrer inhaltlichen Behandlung im Hinblick auf die zutreffende Auffassung der Behörde abzuweisen gewesen wäre.
Wien, am 22. Mai 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011180230.X00Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026