TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/22 2009/13/0026

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach in 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Jänner 2009, Zl. RV/3715-W/08, betreffend Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: Dr. S in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die im Streitjahr in Österreich ansässige Mitbeteiligte hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Schulausbildung ihrer im Jahr 1988 geborenen Tochter geltend gemacht. Die Tochter besuchte in Brno (Tschechien) das klassische und spanische Gymnasium und nahm an Stelle der 7. Klasse ihres Gymnasiums im Rahmen eines - vom 15.8.2005 bis 26.5.2006 dauernden - Schüleraustauschprogramms für ein Schuljahr am regulären Unterricht der Houston High School in Germantown, Tennessee, in den USA teil. Der Auslandsschulbesuch wurde für die Ablegung der

7. Schulstufe voll angerechnet, sodass die Tochter ohne Verlust eines Schuljahres unmittelbar nach dem Auslandsschuljahr in die

8. Schulstufe aufsteigen und diese mit der Reifeprüfung abschließen konnte.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid für 2005 nicht.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte u. a. vor, dass ihre Tochter im Rahmen ihrer Ausbildung in den USA einen speziellen Studienlehrgang absolviert habe, der ihr die Möglichkeit geboten habe, nach der Matura ein Studium in den USA zu beginnen. Diese spezielle Ausbildung und den durch die Prüfung geschaffenen Vorteil für die Aufnahme an einer amerikanischen Universität hätte sie durch den Besuch der AHS in Tschechien oder Österreich nicht erlangt.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil der einjährige High School Besuch der Tochter im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms keine relevanten unterschiedlichen Lehrinhalte und Lehrziele als die ununterbrochene Fortsetzung des AHS-Besuches vermittelt habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung stellte die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass der Zweck des Auslandsschuljahres der Tochter in den USA neben der Ausübung der Fremdsprache als Arbeitssprache auch die Vorbereitung auf das geplante weitere Studium an einer amerikanischen Universität für das Fach "Internationale Beziehungen" gewesen sei, wobei amerikanische Geschichte ein wichtiger Studieninhalt sei.

Die belangte Behörde erhob daraufhin im Wege einer Anfrage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, dass über die Zulassung zu einem Studium an einer amerikanischen Universität letztlich die zuständigen Organe der jeweiligen Hochschule auf Grund einer "Einschätzung" des Bewerbers entscheiden würden. Gerade bei renommierten Universitäten und nachgefragten internationalen Studiengängen werde mit einem einjährigen Besuch einer High School ein nicht unwesentlicher Zugangsvorteil geschaffen. Der Bewerber könne auf Grundlage amerikanischer Leistungsbeurteilungen leichter eingeschätzt werden und bringe eine stärkere Identifikation mit dem "American Way of Life" zum Ausdruck.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung dem Grunde nach Folge und anerkannte einen Pauschbetrag von 550 Euro für die Monate der auswärtigen Berufsausbildung im Jahre 2005.

Begründend führte sie aus, § 34 Abs. 8 EStG 1988 treffe eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine ihrer Art nach gleichwertige (gleichartige) Ausbildungsmöglichkeit bestehe.Begründend führte sie aus, Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 treffe eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine ihrer Art nach gleichwertige (gleichartige) Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

Auf Grund der europarechtlichen und innerstaatlichen Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung der Ausbildung gelange die belangte Behörde zur Auffassung, dass durch Austauschprogramme für Schüler ebenso wie für Studenten besonders qualifizierte Fremdsprachenkompetenz durch den laufenden Konnex mit den jeweiligen Lebenssachverhalten sowie wichtige interkulturelle Bildung erworben würden, wie sie in dieser konzentrierten Form bei einer ausschließlich inländischen Schul- oder Hochschulausbildung kaum erreicht werden könnten.

Die Austauschprogramme für Schüler und Studierende seien von einer solchen Dauer (idR 6 bis 12 Monate), die für diese Bildungsinhalte erforderlich sei. Da die Fremdsprachenperfektion und interkulturelle Bildung als Ausbildungsinhalte nach rund einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten seien, bestehe darin auch ein wesentlicher Sachverhaltsunterschied zu einem vollständigen mehrjährigen Auslandsstudium oder Auslandsschulabschluss, wo die fachlichen Studien- und Schulinhalte den Beurteilungsgegenstand bildeten. Bei einem Austauschprogramm komme es auf unterschiedliche Kernfächer - wie im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums oder vollständigen Auslandsschulbesuches - dagegen nicht an. Die in der bisherigen Entscheidungspraxis der belangten Behörde sowie vom Bundesministerium für Finanzen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 876 letzter Absatz zu Studentenaustauschprogrammen bzw. Studentenpraktika vertretene Rechtsansicht, wonach die Fremdsprachenkompetenz sowie die interkulturelle Bildung wesentliche Lehrinhalte darstellten, die durch eine Inlandsausbildung so nicht erlangt werden könnten, treffe im selben Umfang auf Schüleraustauschprogramme zu.

Da die Fremdsprachenperfektion sowie die interkulturelle Bildung bereits als wesentliche unterschiedliche Lehrinhalte eines Schüleraustauschprogramms erachtet werden könnten, komme der Lösung der Frage, ob die unterschiedlichen Unterrichtsfächer der High School - hier für die Dauer eines Jahres - sowie verbesserte Aufnahmechancen an einer amerikanischen Hochschule eine ihrer Art nach nicht gleichwertig angebotene Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes darstellten, insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.

Dem pauschal erhobenen Einwand, dass im Einzugsbereich des Wohnortes (insbesondere in Wien) auch Gymnasien bestünden, die einen Ausbildungsschwerpunkt in "Interkulturellem Arbeiten und Lernen sowie Fremdsprachenperfektion" hätten, komme nach Ansicht der belangten Behörde keine Berechtigung zu. Zum einen seien bei Beginn des Gymnasiumsbesuches der Tochter diese internationalen Ausbildungsinhalte an den inländischen Schulen nicht in diesem Umfang gegeben gewesen. Zum anderen sei ein tschechisches Gymnasium gewählt worden, damit die Tochter den Unterricht in ihrer tschechischen Muttersprache erhalte. Ein Schulwechsel (vom tschechischen Gymnasium) an eine AHS in Wien, um das gesetzte Bildungsziel eines internationalen Studiums an einer Hochschule zu erreichen, erscheine weder zielführend noch in einem angemessenen Verhältnis zu der schulrechtlich vorgesehenen Möglichkeit eines Auslandsschuljahres in den USA. Zudem könne durch den Wechsel an eine Schule im Einzugsbereich des Wohnortes mit einem stärkeren fremdsprachlichen und interkulturellen Ausbildungsinhalt keine dem Austauschprogramm vergleichbare zielgerichtete und konzentrierte Wissensvermittlung der von der Tochter angestrebten Lehrinhalte erfolgen.

Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die Tochter der Mitbeteiligten "entsprechend ihrer bisherigen international angelegten Erziehung und Ausbildung das Berufsziel (verfolge,) sich durch ein Auslandsschuljahr in den USA für das Studium der Internationalen Beziehungen an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren".

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde nach § 292 BAO.Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde nach Paragraph 292, BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt) erwogen:

Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft somit eine Regelung für jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099). Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 trifft somit eine Regelung für jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen vergleiche , zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099).

Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule aufgrund der spezifischen schifahrerischen Begleitausbildung und der besonderen Begabung des Kindes angenommen.

Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes bereits eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in Gestalt des von der Tochter der Mitbeteiligten besuchten Gymnasiums gebe und das Auslandsjahr auch keinen Einfluss auf den von ihr angestrebten Ausbildungsabschluss, nämlich die Reifeprüfung an ihrem bisherigen Gymnasium, habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen berücksichtigt das Finanzamt jedoch nicht hinreichend die - unangefochten gebliebene - Feststellung der belangten Behörde, wonach die Ausbildung in den USA konkret zu dem Zweck unternommen worden ist, sich für ein bestimmtes Studium an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren.

Von einer Gleichartigkeit der Berufsausbildung war damit schon deshalb nicht mehr auszugehen, weshalb sich die Amtsbeschwerde als unberechtigt erweist.

Da die Beschwerde sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130026.X00

Im RIS seit

08.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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