TE Vwgh Beschluss 2013/5/23 2013/15/0163

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag des J V in L, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 20. März 2013, VH 2013/15/0006-2, beendeten Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 24. August 2012, Zl. RV/0673-L/11, miterledigt RV/0674- L/11, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag des J römisch fünf in L, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 20. März 2013, VH 2013/15/0006-2, beendeten Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 24. August 2012, Zl. RV/0673-L/11, miterledigt RV/0674- L/11, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der anzufechtende Bescheid wurde dem Antragsteller - nach seinem Vorbringen - am 28. August 2012 zugestellt.

Der Antragsteller stellte zunächst an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Beschluss vom 23. November 2012, B 1264/12, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 20. März 2013, VH 2013/15/0006-2, nicht stattgegeben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos.

Nunmehr beantragt der - nicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertretene - Antragsteller in einer mit "Ansuchen für Revision/Rekurs der Entscheidungen zur Gewährleistung der Verfahrenshilfen wegen einer neuen wichtigen Erkenntnis" überschriebenen Eingabe, die "Anträge der Verfahrenshilfe (…) zu revidieren/rekurrieren"; es möge ihm ermöglicht werden, sich "mit Verfahrenshilfe rechtlich gegen die oben genannten Missstände zu verteidigen".Nunmehr beantragt der - nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertretene - Antragsteller in einer mit "Ansuchen für Revision/Rekurs der Entscheidungen zur Gewährleistung der Verfahrenshilfen wegen einer neuen wichtigen Erkenntnis" überschriebenen Eingabe, die "Anträge der Verfahrenshilfe (…) zu revidieren/rekurrieren"; es möge ihm ermöglicht werden, sich "mit Verfahrenshilfe rechtlich gegen die oben genannten Missstände zu verteidigen".

Der Antragsteller macht geltend, es lägen "neue Erkenntnisse" vor; er habe zwischenzeitig zufällig erfahren, dass seine Rechnung vom 29. Dezember 2008 (überwiesen am 31. Dezember 2008, zugeflossen auf sein Konto am 2. Jänner 2009) als Einnahme steuerlich für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sei. Daraus ergäben sich für das Kalenderjahr 2008 abweichende Bescheide sowohl betreffend Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer. Zudem seien Ausgaben für Interior- und Produktdesign (bzw. deren Prototypen, Entwicklungen und Referenzen) absetzbar.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich unabänderlich. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist zwar auf Antrag einer Partei unter näher genannten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen. Nach § 45 Abs. 5 VwGG ist jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig.Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich unabänderlich. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist zwar auf Antrag einer Partei unter näher genannten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen. Nach Paragraph 45, Absatz 5, VwGG ist jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den anzufechtenden Bescheid jedenfalls verspätet wäre. Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt nicht, dass die Frist für die Erhebung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 2007, 2007/20/0878, mwN). Dem Schriftsatz des Antragstellers können auch keine Anhaltspunkte dahin entnommen werden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde (§ 26 Abs. 1 VwGG) bzw. an der rechtzeitigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof (§ 26 Abs. 3 VwGG) gehindert gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 VwGG); der Antragsteller behauptet vielmehr weiterhin (wenn auch unzutreffend), dass er keine Fristen versäumt habe.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den anzufechtenden Bescheid jedenfalls verspätet wäre. Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt nicht, dass die Frist für die Erhebung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. September 2007, 2007/20/0878, mwN). Dem Schriftsatz des Antragstellers können auch keine Anhaltspunkte dahin entnommen werden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) bzw. an der rechtzeitigen Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG) gehindert gewesen wäre (Paragraph 46, Absatz eins, VwGG); der Antragsteller behauptet vielmehr weiterhin (wenn auch unzutreffend), dass er keine Fristen versäumt habe.

Der Antrag des Antragstellers, den "Antrag" auf Verfahrenshilfe zu "revidieren/rekurrieren", kann sohin bezogen auf den hier anzufechtenden Bescheid nur dahin verstanden werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt werde. Eine derartige Wiederaufnahme ist aber nach § 45 Abs. 5 VwGG unzulässig.Der Antrag des Antragstellers, den "Antrag" auf Verfahrenshilfe zu "revidieren/rekurrieren", kann sohin bezogen auf den hier anzufechtenden Bescheid nur dahin verstanden werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt werde. Eine derartige Wiederaufnahme ist aber nach Paragraph 45, Absatz 5, VwGG unzulässig.

Angesichts der Unzulässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Antrages konnte von der Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens abgesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0320).Angesichts der Unzulässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Antrages konnte von der Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens abgesehen werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0320).

Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150163.X00

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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