TE Vwgh Beschluss 2013/5/23 2013/11/0040

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, 1. über den zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierten Antrag des G H in I, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der (zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zl. uvs-2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, sowie 2. in der zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, 1. über den zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierten Antrag des G H in römisch eins, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der (zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zl. uvs-2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, sowie 2. in der zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Das Verfahren zur hg. Zl. 2013/11/0040 wird eingestellt.

Begründung

Die am 5. Februar 2013 gegen den angeführten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012 vom unvertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2013/11/0040) wurde dem Beschwerdeführer zurückgestellt, damit dieser binnen zwei Wochen näher genannte Ergänzungen durchführe und insbesondere die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt veranlasse. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 15. März 2013 bewilligt. Dieser Beschluss, der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2013 über die Bestellung zum Verfahrenshelfer, der Ergänzungsauftrag sowie eine Kopie der Beschwerde vom 5. Februar 2013 wurden dem bestellten Verfahrenshelfer am 8. April 2013 zugestellt.

1. Mit einem am 29. April 2013 - somit eine Woche nach Ablauf der Verbesserungsfrist - zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der nunmehr durch den Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der genannten Beschwerde und legte gleichzeitig die ergänzte Beschwerde vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters vom 9. und 18. April 2013, ihn zu kontaktieren, erst am 23. April 2013 reagierte.

1.1. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0078). 1.1. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche , die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0078).

1.2. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher nach der hg. Judikatur am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0078, mwN). 1.2. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher nach der hg. Judikatur am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0078, mwN).

1.3. Der zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war daher abzuweisen.

2. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnten Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde, soweit diese Übertretungen des AZG betrifft, nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit einzustellen. 2. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnten Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde, soweit diese Übertretungen des AZG betrifft, nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit einzustellen.

Wien, am 23. Mai 2013

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110040.X00

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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