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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Ing. F R in G, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 14, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 2012, Zl. ABT10-LAS16Ke-3-/2012-7, betreffend eine Angelegenheit des Steiermärkischen Einforstungsrechtes (mitbeteiligte Partei: M K in W, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 8 KG A sind Einforstungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, LGBl. Nr. 1/1983 (StELG), auf Grundstücken im Eigentum der mitbeteiligten Partei (EZ 818 KG M) verbunden. Diese Einforstungsrechte gründen auf einem von der damaligen Agrar-Landesbehörde G genehmigten Übereinkommen vom 22. April 1922, einem Nachtrag vom 16. Juni 1922 und einem von der Agrarbezirksbehörde G (ABB) am 2. Jänner 1957 beurkundeten Parteienvergleich.Mit der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 8 KG A sind Einforstungsrechte im Sinne des Paragraph eins, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983, (StELG), auf Grundstücken im Eigentum der mitbeteiligten Partei (EZ 818 KG M) verbunden. Diese Einforstungsrechte gründen auf einem von der damaligen Agrar-Landesbehörde G genehmigten Übereinkommen vom 22. April 1922, einem Nachtrag vom 16. Juni 1922 und einem von der Agrarbezirksbehörde G (ABB) am 2. Jänner 1957 beurkundeten Parteienvergleich.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Mai 2008 im Rahmen einer mündlichen Parteienverhandlung einen Antrag auf Neuregulierung der gegenständlichen Einforstungsrechte. Mit Eingabe vom 14. Mai 2011 wandte sich die mitbeteiligte Partei mit einem Devolutionsantrag an die belangte Behörde und beantragte unter einem die Ablösung der gegenständlichen Nutzungsrechte in Geld.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 gab die belangte Behörde diesem Devolutionsantrag statt und leitete unter einem das Einforstungsverfahren gemäß § 49 Abs. 1 StELG ein.Mit Bescheid vom 28. September 2011 gab die belangte Behörde diesem Devolutionsantrag statt und leitete unter einem das Einforstungsverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StELG ein.
Weil in diesem somit rechtskräftig eingeleiteten Einforstungsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte erfolgten, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 26. September 2012 neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde, diesmal hinsichtlich der Sachentscheidung über die eingebrachten Anträge auf Neuregulierung bzw. Ablösung der gegenständlichen Einforstungsrechte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2012 gab diese mit Spruchpunkt 1 dem Devolutionsantrag statt und stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen sei. Mit Spruchpunkt 2 wurden die Regulierungsanträge der Verfahrensparteien dahingehend erledigt, dass die mit amtlich beurkundetem Parteienvergleich vom 2. Jänner 1957 vorgenommene Umwandlung der Holz- und Streubezüge in Holz- und Streuabgaben gemäß § 20 Abs. 2 StELG aufgehoben wurde.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2012 gab diese mit Spruchpunkt 1 dem Devolutionsantrag statt und stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen sei. Mit Spruchpunkt 2 wurden die Regulierungsanträge der Verfahrensparteien dahingehend erledigt, dass die mit amtlich beurkundetem Parteienvergleich vom 2. Jänner 1957 vorgenommene Umwandlung der Holz- und Streubezüge in Holz- und Streuabgaben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StELG aufgehoben wurde.
Im Wesentlichen wurden diese zwei Spruchpunkte damit begründet, dass die ABB im Verfahren über die Regulierung untätig geblieben und die Zuständigkeit zur Entscheidung infolge des Devolutionsantrags der mitbeteiligten Partei daher auf die belangte Behörde übergegangen sei. In der Sache selbst wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Ablöse in Geld aus näher dargelegten Gründen nicht in Frage komme, hingegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StELG vorlägen, denen zufolge eine Umwandlung von Holz- und Streubezügen in Holz- und Streuabgaben wieder rückgängig zu machen sei, wenn die Leistungen pflichtwidrig nicht erbracht würden.Im Wesentlichen wurden diese zwei Spruchpunkte damit begründet, dass die ABB im Verfahren über die Regulierung untätig geblieben und die Zuständigkeit zur Entscheidung infolge des Devolutionsantrags der mitbeteiligten Partei daher auf die belangte Behörde übergegangen sei. In der Sache selbst wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Ablöse in Geld aus näher dargelegten Gründen nicht in Frage komme, hingegen die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2, StELG vorlägen, denen zufolge eine Umwandlung von Holz- und Streubezügen in Holz- und Streuabgaben wieder rückgängig zu machen sei, wenn die Leistungen pflichtwidrig nicht erbracht würden.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet dahingehend, dass ein ordentliches Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBehG 1950) nicht zulässig sei. Dazu heißt es in der Begründung, dass keine Maßnahme des § 7 Abs. 2 Z 4 AgrBehG 1950 vorliegen dürfte, weil diese Maßnahme der Neuregulierung die Einforstungsrechte lediglich auf den Bezug der Forstprodukte zurückführe und damit kein Eingriff in den Bestand und Umfang der Rechte bei der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft verbunden sei.Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet dahingehend, dass ein ordentliches Rechtsmittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBehG 1950) nicht zulässig sei. Dazu heißt es in der Begründung, dass keine Maßnahme des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, AgrBehG 1950 vorliegen dürfte, weil diese Maßnahme der Neuregulierung die Einforstungsrechte lediglich auf den Bezug der Forstprodukte zurückführe und damit kein Eingriff in den Bestand und Umfang der Rechte bei der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft verbunden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Beide Verfahrensparteien wandten sich parallel dazu mit Berufungen gegen den angefochtenen Bescheid an den Obersten Agrarsenat.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die bereits erfolgte Aktenvorlage an den Obersten Agrarsenat verwies, und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Ablehnung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Landesagrarsenat als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen Antrag betreffend eine in § 7 Abs. 2 des AgrBehG 1950 geregelte Angelegenheit abgesprochen hat, der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den Obersten Agrarsenat möglich (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 10. November 1992, 92/07/0170, und die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, 93/07/0028, 0045, und vom 16. Dezember 1999, 99/07/0147).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Landesagrarsenat als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen Antrag betreffend eine in Paragraph 7, Absatz 2, des AgrBehG 1950 geregelte Angelegenheit abgesprochen hat, der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den Obersten Agrarsenat möglich vergleiche , dazu u.a. den hg. Beschluss vom 10. November 1992, 92/07/0170, und die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, 93/07/0028, 0045, und vom 16. Dezember 1999, 99/07/0147).
Ob im Beschwerdefall der Instanzenzug ausgeschöpft ist, hängt daher davon ab, ob die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung eine Materie des § 7 Abs. 2 des AgrBehG 1950 betrifft.Ob im Beschwerdefall der Instanzenzug ausgeschöpft ist, hängt daher davon ab, ob die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung eine Materie des Paragraph 7, Absatz 2, des AgrBehG 1950 betrifft.
§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut: Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:
"§ 7. (1) ...
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070031.X00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013