TE Vwgh Beschluss 2013/5/23 2012/09/0135

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §24;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 24 heute
  2. ZustG § 24 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. ZustG § 24 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  5. ZustG § 24 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des P in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2012, Zl. uvs- 2011/K1/1992-3, 2011/K1/1993-2, 2011/14/1994-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der PV GmbH u. a. wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der PV GmbH u. a. wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit wird darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt worden sei. Er habe sich bis zum 13. August 2012 im Ausland befunden und den angefochtenen Bescheid erst an diesem Tag bei der Post beheben können, womit erst eine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei.

Die belangte Behörde wies in der - nach Einleitung des Vorverfahrens - von ihr erstatteten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer "einmal am 30.5.2012 sowie das andere Mal am 6.8.2012" zugestellt worden sei.

Den unter einem vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid nach einem Zustellversuch am 30. Mai 2012 an der Wohnanschrift des im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführers am selben Tag beim Postamt 6162 hinterlegt wurde. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Sendung am 19. Juni 2012 als nicht behoben an die absendende Behörde retourniert. Der im Verwaltungsakt erliegenden Übernahmebestätigung vom 6. August 2012 zufolge übernahm der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid an diesem Tag persönlich bei der Behörde und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

Darüber wurde bei dem (von der belangten Behörde um Zustellung ersuchten) Stadtmagistrat Innsbruck folgender Aktenvermerk angelegt:

"(Der Beschwerdeführer) war heute hier, (...). Er wollte von oben genannten Geschäftszahlen die Entscheidungen wissen, da er bis dato noch nix erhalten hätte. Die UVS-Entscheidungen wurden an seiner Wohnadresse in Mutters, (...) am 30.5.2012 hinterlegt und nach Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk 'nicht behoben' an uns retourniert. (Der Beschwerdeführer) gab an in der Hinterlegungszeit ortsanwesend gewesen zu sein. Es wurden ihm am heutigen Tag das Berufungserkenntnis zu obigen Geschäftszahlen samt Zahlscheine gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.

Er wollte wissen, ob er noch Einspruch erheben kann - es wurde ihm mitgeteilt, dass er mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten soll, denn es würde nur eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde überhaupt möglich sein, jedoch solle er sich nochmals genau von seinem Anwalt beraten lassen."

Weiters findet sich folgender Aktenvermerk vom 23. August 2012:

"(Der Beschwerdeführer) erscheint heute im Amt und bittet um Ausdruck des Rückscheines vom 6. August 2012, da sein Anwalt eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde einreichen möchte.

Der Rückschein wurde (dem Beschwerdeführer) ausgedruckt und mitgegeben."

Über Vorhalt dieser Aktenbestandteile durch den Verwaltungsgerichtshof nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde dahingehend Stellung, dass er sich diesen Widerspruch nicht erklären könne, zumal er sich - wie er bereits mehrfach vorgebracht habe - bis zum 13. August 2012 im Ausland (Serbien) befunden und den angefochtenen Bescheid erst an diesem Tag bei der Post behoben habe. Diese Angaben habe er auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter gegenüber von Anfang an getätigt. Es werde somit angeregt, im Zweifel seinen Angaben Glauben zu schenken und die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.

Die Beschwerde erweist sich als verspätet:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht bereits am 30. Mai 2012 rechtswirksam zugestellt wurde, wiewohl keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dieser - aus den Verwaltungsakten ableitbaren - Annahme entgegen stehen würden. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid jedoch am 6. August 2012 bei der Behörde persönlich ausgefolgt - was er mit seiner Unterschrift bestätigte - und dadurch gemäß § 24 Zustellgesetz zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Echtheit der Unterschrift auf dem ihm vorgehaltenen Zustellnachweis. Seinem dazu erstatteten Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 13. August 2012 beim Postamt behoben zu haben, kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid bei der Post nicht (mehr) hinterlegt war.Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht bereits am 30. Mai 2012 rechtswirksam zugestellt wurde, wiewohl keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dieser - aus den Verwaltungsakten ableitbaren - Annahme entgegen stehen würden. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid jedoch am 6. August 2012 bei der Behörde persönlich ausgefolgt - was er mit seiner Unterschrift bestätigte - und dadurch gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Echtheit der Unterschrift auf dem ihm vorgehaltenen Zustellnachweis. Seinem dazu erstatteten Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 13. August 2012 beim Postamt behoben zu haben, kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid bei der Post nicht (mehr) hinterlegt war.

Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG endete somit spätestens am 17. September 2012. Die erst am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete somit spätestens am 17. September 2012. Die erst am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2013

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090135.X00

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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