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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des P in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2012, Zl. uvs- 2011/K1/1992-3, 2011/K1/1993-2, 2011/14/1994-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der PV GmbH u. a. wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der PV GmbH u. a. wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit wird darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt worden sei. Er habe sich bis zum 13. August 2012 im Ausland befunden und den angefochtenen Bescheid erst an diesem Tag bei der Post beheben können, womit erst eine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei.
Die belangte Behörde wies in der - nach Einleitung des Vorverfahrens - von ihr erstatteten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer "einmal am 30.5.2012 sowie das andere Mal am 6.8.2012" zugestellt worden sei.
Den unter einem vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid nach einem Zustellversuch am 30. Mai 2012 an der Wohnanschrift des im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführers am selben Tag beim Postamt 6162 hinterlegt wurde. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Sendung am 19. Juni 2012 als nicht behoben an die absendende Behörde retourniert. Der im Verwaltungsakt erliegenden Übernahmebestätigung vom 6. August 2012 zufolge übernahm der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid an diesem Tag persönlich bei der Behörde und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Darüber wurde bei dem (von der belangten Behörde um Zustellung ersuchten) Stadtmagistrat Innsbruck folgender Aktenvermerk angelegt:
"(Der Beschwerdeführer) war heute hier, (...). Er wollte von oben genannten Geschäftszahlen die Entscheidungen wissen, da er bis dato noch nix erhalten hätte. Die UVS-Entscheidungen wurden an seiner Wohnadresse in Mutters, (...) am 30.5.2012 hinterlegt und nach Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk 'nicht behoben' an uns retourniert. (Der Beschwerdeführer) gab an in der Hinterlegungszeit ortsanwesend gewesen zu sein. Es wurden ihm am heutigen Tag das Berufungserkenntnis zu obigen Geschäftszahlen samt Zahlscheine gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt.
Er wollte wissen, ob er noch Einspruch erheben kann - es wurde ihm mitgeteilt, dass er mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten soll, denn es würde nur eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde überhaupt möglich sein, jedoch solle er sich nochmals genau von seinem Anwalt beraten lassen."
Weiters findet sich folgender Aktenvermerk vom 23. August 2012:
"(Der Beschwerdeführer) erscheint heute im Amt und bittet um Ausdruck des Rückscheines vom 6. August 2012, da sein Anwalt eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde einreichen möchte.
Der Rückschein wurde (dem Beschwerdeführer) ausgedruckt und mitgegeben."
Über Vorhalt dieser Aktenbestandteile durch den Verwaltungsgerichtshof nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde dahingehend Stellung, dass er sich diesen Widerspruch nicht erklären könne, zumal er sich - wie er bereits mehrfach vorgebracht habe - bis zum 13. August 2012 im Ausland (Serbien) befunden und den angefochtenen Bescheid erst an diesem Tag bei der Post behoben habe. Diese Angaben habe er auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter gegenüber von Anfang an getätigt. Es werde somit angeregt, im Zweifel seinen Angaben Glauben zu schenken und die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich als verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht bereits am 30. Mai 2012 rechtswirksam zugestellt wurde, wiewohl keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dieser - aus den Verwaltungsakten ableitbaren - Annahme entgegen stehen würden. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid jedoch am 6. August 2012 bei der Behörde persönlich ausgefolgt - was er mit seiner Unterschrift bestätigte - und dadurch gemäß § 24 Zustellgesetz zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Echtheit der Unterschrift auf dem ihm vorgehaltenen Zustellnachweis. Seinem dazu erstatteten Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 13. August 2012 beim Postamt behoben zu haben, kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid bei der Post nicht (mehr) hinterlegt war.Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht bereits am 30. Mai 2012 rechtswirksam zugestellt wurde, wiewohl keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dieser - aus den Verwaltungsakten ableitbaren - Annahme entgegen stehen würden. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid jedoch am 6. August 2012 bei der Behörde persönlich ausgefolgt - was er mit seiner Unterschrift bestätigte - und dadurch gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Echtheit der Unterschrift auf dem ihm vorgehaltenen Zustellnachweis. Seinem dazu erstatteten Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 13. August 2012 beim Postamt behoben zu haben, kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid bei der Post nicht (mehr) hinterlegt war.
Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG endete somit spätestens am 17. September 2012. Die erst am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete somit spätestens am 17. September 2012. Die erst am 19. September 2012 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Mai 2013
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090135.X00Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013