TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2012/07/0270

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. F K in A, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen Spruchpunkt 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Oktober 2012, Zl. IIIa1-W-60.434/3, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H K in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit drei anderen Personen Betreiber der Kraftwerksanlage P/G/K/K (im Folgenden: PGKK).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden: LH) vom 4. Juli 1955 wurde die - in den bisher bestehenden Genehmigungen dieser Anlage (zurückgehend auf das Jahr 1893) einer Rechtsvorgängerin eingeräumte - unbeschränkte Betriebswassermenge der Anlage auf 650 l/s "erhöht" und das Wasserbenutzungsrecht auf 90 Jahre befristet.

Mit Berufungsbescheid vom 29. März 1956 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) wurde der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Wasserbenutzungsrecht unbefristet "bleibt"; die Betriebswassermenge von 650 l/s wurde nicht verändert.

Mit Bescheid des LH vom 1. Dezember 1986 wurde das bisher mit einem näher genannten Grundstück verbundene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage "nunmehr" mit der Anlage selbst verbunden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die nunmehrigen Betreiber die Anlage bereits erworben.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2011 an die Bezirkshauptmannschaft I (im Folgenden: BH) beantragte die mitbeteiligte Partei u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage K. II unter Beilegung von Projektunterlagen.Mit Schreiben vom 28. Jänner 2011 an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins (im Folgenden: BH) beantragte die mitbeteiligte Partei u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage K. römisch zwei unter Beilegung von Projektunterlagen.

Dem in den Projektunterlagen enthaltenen technischen Bericht vom 27. Jänner 2011 kann unter der Überschrift "Kurzbeschreibung des Vorhabens" entnommen werden, dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks am A-Bach zwischen dem bestehenden Teilungsschacht beim Kraftwerk H. der Stadtwerke H. und dem Entnahmebauwerk der Kraftwerksanlage PGKK plane. Derzeit werde das Wasser über einen unterirdischen Ortbetonfreispiegelkanal vom Krafthaus H. in den A-Bach geleitet. Im Zuge der geplanten Sanierung dieses Kanals solle gleichzeitig die Nutzung des Höhenunterschiedes von rund 20 m zur Energieproduktion ermöglicht werden, wofür der bestehende Freispiegelkanal durch eine Druckleitung ersetzt werden solle. Zusätzlich sei geplant, den bestehenden Teilungsschacht beim KW H. um eine Einlaufstrecke in die Druckrohrleitung zu erweitern und ein Maschinenhaus auf den Parzellen Nr. 2031 und 2355/3 zu errichten. Die Wasserrückgabe solle direkt in das Entnahmebecken des Kraftwerks PGKK erfolgen.

Zur derzeitigen Situation heißt es im technischen Bericht, dass sich auf dem Grundstück Nr. .353, KG A., das Krafthaus der Kraftwerksanlage H. befinde. Das dort abgearbeitete Wasser im Ausmaß von max. 1.180 l/s (Konsenswassermenge laut Wasserbuch) gelange unmittelbar nach dem Krafthaus in einen Teilungsschacht. Von diesem Teilungsschacht werde, gesteuert durch ein Schütz, ein Teil des Unterwassers für die Speisung des A-Baches abgezweigt, außerdem gebe es eine Leitung DN 250 mit einer Schlauchdrossel für die Dotierung des M-Baches. Das Überwasser werde in den W-Bach zurückgeleitet. Vom Teilungsschacht fließe der A-Bach durch einen rund 350 m langen Ortbeton-Freispiegelkanal hauptsächlich entlang der G-Straße und des F-Wegs Richtung Westen, wo er nach Querung der Grundstücke Nr. 2030/3 und 2030/4 auf Parzelle 2356/2 wieder zutage trete. Von hier führe ein 30 m langes Holzgerinne zum Entnahmebecken der Wasserkraftanlage PGKK (Postzahl 3/685) auf Grundparzelle Nr. 2356/1 mit einer Gesamtkonsenswassermenge von 650 l/s. Der A-Bach diene auch der mit dem Unterwasser des Kraftwerks H. in Verbindung stehenden Beschickung des B-Bachgerinnes im Ausmaß von 30 l/s (Postzahl 3/3868). Die Wasserentnahme dafür erfolge aus dem Teilungsbauwerk des Kraftwerkes PGKK.

Dem technischen Bericht ist auch zu entnehmen, dass die Konsenswassermenge des beantragten Projektes 650 l/s und die "Restwassermenge" 20 l/s betragen sollte.

Am 9. Mai 2011 führte die BH über den Antrag der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass kein Einwand gegen das geplante Vorhaben erhoben werde.

Mit Schreiben vom 2. August 2011 gab der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige eine vorläufige wasserbautechnische Stellungnahme zum beantragten Projekt ab. Zur Ausbauwassermenge führte er dabei aus, dass am A-Bach mehrere Wasserkraftanlagen existierten, deren Ausbauwassermengen erheblich, nämlich von 400 l/s über 500 l/s bis zu 650 l/s differierten. Die mitbeteiligte Partei beantrage nun, dass ab dem Unterwasserschacht des KW H. insgesamt 670 l/s abgeleitet werden sollten. Seitens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturkunde würden im Sommerhalbjahr 70 l/s und im Winterhalbjahr 50 l/s Pflichtwasser gefordert. Unter der Annahme, dass die Stadtwerke H. verpflichtet seien, dem A-Bach 550 l/s zuzuleiten, werde unter Berücksichtigung der geforderten Winter-Pflichtwasserabgabe von 50 l/s die Ausbauwassermenge der Wasserkraftanlage K. II mit 500 l/s festzulegen sein. Die Differenz von 150 l/s zu den beantragten 650 l/s wäre daher abzuweisen.Mit Schreiben vom 2. August 2011 gab der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige eine vorläufige wasserbautechnische Stellungnahme zum beantragten Projekt ab. Zur Ausbauwassermenge führte er dabei aus, dass am A-Bach mehrere Wasserkraftanlagen existierten, deren Ausbauwassermengen erheblich, nämlich von 400 l/s über 500 l/s bis zu 650 l/s differierten. Die mitbeteiligte Partei beantrage nun, dass ab dem Unterwasserschacht des KW H. insgesamt 670 l/s abgeleitet werden sollten. Seitens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturkunde würden im Sommerhalbjahr 70 l/s und im Winterhalbjahr 50 l/s Pflichtwasser gefordert. Unter der Annahme, dass die Stadtwerke H. verpflichtet seien, dem A-Bach 550 l/s zuzuleiten, werde unter Berücksichtigung der geforderten Winter-Pflichtwasserabgabe von 50 l/s die Ausbauwassermenge der Wasserkraftanlage K. römisch zwei mit 500 l/s festzulegen sein. Die Differenz von 150 l/s zu den beantragten 650 l/s wäre daher abzuweisen.

Aus einer mit dem Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift der BH vom 16. August 2012 geht hervor, dass dieser seinen Antrag ändere. Die Stadtwerke H. seien verpflichtet, 550 l/s an den A-Bach und 30 l/s an den B-Bach zurückzugeben. Da sich das gegenständliche Kraftwerk vor der Teilhütte befinde, würden von ihm 580 l/s abgearbeitet. Aus diesem Grund werde nun eine Ausbauwassermenge von 580 l/s und die Verleihung des Wasserrechtes auf die Dauer von 27 Jahren beantragt.

Mit Bescheid vom 13. August 2012 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt A)I. die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Mit Spruchpunkt A)II. wurde das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) mit max. 580 l/s festgesetzt. Mit Spruchpunkt A)III. wurde die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum 24. April 2039 erteilt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2012 Berufung ein, in welcher er u. a. hinsichtlich des Spruchpunktes A)II. dessen Abänderung dergestalt beantragte, dass das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) mit 650 l/s festgesetzt werde. Begründend führte er dazu u.a. aus, dass er bei der Verhandlung nur dem eingereichten Projekt, welches eine Wasserbenutzung von 650 l/s vorgesehen habe, zugestimmt und dass die mitbeteiligte Partei am 16. August 2012 bezüglich der Wasserbenutzung ihren Antrag von 650 l/s auf 580 l/s abgeändert habe; davon sei er nicht informiert worden. Die reduzierte Wassermenge beeinträchtige aber sein Wasserrecht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Ausbauwassermenge in Spruchpunkt A)II. des Bescheides der BH vom 13. August 2012 richtete, mit Spruchpunkt 3. als unbegründet ab.

Eingangs hielt die belangte Behörde fest, dass die Betreiber der PGKK-Anlage Wasserbenutzungsberechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 seien. Die Festlegung der Ausbauwassermenge von 650 l/s im Bescheid des LH vom 3. Oktober 1953 idF des Bescheides des BMLF vom 29. März 1956 sei ohne genaue Erhebungen des Wasserdargebotes im A-Bach erfolgt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sich innerhalb der letzten 50 Jahre verschiedene Änderungen ergeben hätten. Insbesondere sei auf die mit Bescheid der BH vom 27. Jänner 2006 bewilligte Beschickung des B-Baches im Ausmaß von 30 l/s hinzuweisen. Außerdem bestünden am A-Bach weitere Wasserkraftanlagen, deren Ausbauwassermengen erheblich differierten. Dies unterstreiche, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach vorlägen.Eingangs hielt die belangte Behörde fest, dass die Betreiber der PGKK-Anlage Wasserbenutzungsberechtigte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 seien. Die Festlegung der Ausbauwassermenge von 650 l/s im Bescheid des LH vom 3. Oktober 1953 in der Fassung des Bescheides des BMLF vom 29. März 1956 sei ohne genaue Erhebungen des Wasserdargebotes im A-Bach erfolgt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sich innerhalb der letzten 50 Jahre verschiedene Änderungen ergeben hätten. Insbesondere sei auf die mit Bescheid der BH vom 27. Jänner 2006 bewilligte Beschickung des B-Baches im Ausmaß von 30 l/s hinzuweisen. Außerdem bestünden am A-Bach weitere Wasserkraftanlagen, deren Ausbauwassermengen erheblich differierten. Dies unterstreiche, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach vorlägen.

Die Festlegung der Ausbauwassermenge im Ausmaß von 580 l/s stelle somit keine Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der Postzahl 685 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk I eingetragenen Wasserkraftanlage dar. Schon aus diesem Grund sei die Berufung gegen Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei ihren Antrag betreffend das Kraftwerk K. II ausdrücklich auf 580 l/s eingeschränkt. Auf Grund der Antragsbedürftigkeit eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei es der Erstbehörde verwehrt gewesen, eine über den Antrag des Konsenswerbers hinausgehende Ausbauwassermenge festzusetzen.Die Festlegung der Ausbauwassermenge im Ausmaß von 580 l/s stelle somit keine Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der Postzahl 685 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk römisch eins eingetragenen Wasserkraftanlage dar. Schon aus diesem Grund sei die Berufung gegen Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei ihren Antrag betreffend das Kraftwerk K. römisch zwei ausdrücklich auf 580 l/s eingeschränkt. Auf Grund der Antragsbedürftigkeit eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei es der Erstbehörde verwehrt gewesen, eine über den Antrag des Konsenswerbers hinausgehende Ausbauwassermenge festzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur insoweit an, als seine Berufung hinsichtlich der Festsetzung der Ausbauwassermenge im Spruchpunkt A)II. des Erstbescheides als unbegründet abgewiesen wurde.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewilligung zur Errichtung der Wasserkraftanlage mit einer Ausbauwassermenge von (nur) 580 l/s für die Kraftwerksanlage PGKK eine Einschränkung des bescheidmäßig eingeräumten Rechtes im Hinblick auf das Ausmaß der Wasserbenutzung bedeute, weil dem Kraftwerk nach Abarbeitung des Wassers im oberhalb befindlichen Kraftwerk K. II im Ausmaß von lediglich 580 l/s nur mehr eine geringere Wassermenge als die genehmigten 650 l/s zur Verfügung stünde. Eine andere Möglichkeit, die laut Bescheid des BMLF vom 29. März 1956 unbefristet gewährte Betriebswassermenge von 650 l/s der Kraftwerksanlage PGKK zuzuleiten, bestünde nicht. Die belangte Behörde hätte die Anlage K. II mit einer Ausbauwassermenge von nur 580 l/s nicht bewilligen dürfen. Die ins Treffen geführten Wassernutzungsrechte der weiteren Unterlieger am A-Bach in unterschiedlichem Ausmaß ließen keinen Rückschluss auf die Wassernutzungsrechte für das Wasserkraftwerk PGKK zu.Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewilligung zur Errichtung der Wasserkraftanlage mit einer Ausbauwassermenge von (nur) 580 l/s für die Kraftwerksanlage PGKK eine Einschränkung des bescheidmäßig eingeräumten Rechtes im Hinblick auf das Ausmaß der Wasserbenutzung bedeute, weil dem Kraftwerk nach Abarbeitung des Wassers im oberhalb befindlichen Kraftwerk K. römisch zwei im Ausmaß von lediglich 580 l/s nur mehr eine geringere Wassermenge als die genehmigten 650 l/s zur Verfügung stünde. Eine andere Möglichkeit, die laut Bescheid des BMLF vom 29. März 1956 unbefristet gewährte Betriebswassermenge von 650 l/s der Kraftwerksanlage PGKK zuzuleiten, bestünde nicht. Die belangte Behörde hätte die Anlage K. römisch zwei mit einer Ausbauwassermenge von nur 580 l/s nicht bewilligen dürfen. Die ins Treffen geführten Wassernutzungsrechte der weiteren Unterlieger am A-Bach in unterschiedlichem Ausmaß ließen keinen Rückschluss auf die Wassernutzungsrechte für das Wasserkraftwerk PGKK zu.

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die in der Stellungnahme vom 2. August 2011 des Amtssachverständigen für Wasserbau enthaltene Empfehlung der Abweisung des Antrages bei einer beantragten Ausbauwassermenge werde vorwiegend auf juristische Argumente und nicht auf eine wasserbautechnische Beurteilung gestützt. Insbesondere gingen aus den Ausführungen des Sachverständigen keine wasserbautechnischen Unterschiede zwischen den vom Sachverständigen empfohlenen 500 l/s, den von der BH genehmigten 580 l/s und den ursprünglich beantragten 650 l/s Ausbauwassermenge hervor.

Der Beschwerdeführer sei von der Abänderung des Antrags durch die mitbeteiligte Partei als Berechtigter des Wasserkraftwerkes PGKK nicht in Kenntnis gesetzt und ihm sei in rechtswidriger Weise insbesondere auch kein Parteiengehör gewährt worden. Im Hinblick auf die durch die Einschränkung der Ausbauwassermenge bewirkte Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes hätte die BH sich nicht darauf beschränken dürfen, die Anlage mit geringerer Ausbauwassermenge zu genehmigen, sondern hätte den betroffenen Berechtigten des unterhalb liegenden Wasserkraftwerks PGKK Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Wegen der Einschränkung seines Wasserbenutzungsrechtes hätte der Beschwerdeführer jedenfalls Einwände gegen die Änderung des Projektes erhoben.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 leg. cit.) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. 2. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, leg. cit.) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 leg. cit. u.a. rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 leg. cit.) anzusehen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, leg. cit. u.a. rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8, leg. cit.) anzusehen.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien u. a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) sonst berührt werden.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien u. a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit.) sonst berührt werden.

Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass das Wassernutzungsrecht für die PGKK-Anlage als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen ist und den Inhabern dieses Rechts im Verwaltungsverfahren auch Parteistellung aufgrund § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. zukam.Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass das Wassernutzungsrecht für die PGKK-Anlage als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 anzusehen ist und den Inhabern dieses Rechts im Verwaltungsverfahren auch Parteistellung aufgrund Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. zukam.

Fraglich ist hingegen, ob eine Beeinträchtigung der Anlage der PGKK durch die der Anlage K. II erteilten Bewilligung mit einer bewilligten Ausbauwassermenge von lediglich 580 l/s vorliegt. Die belangte Behörde verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach vorlägen, und erklärte darüber hinaus, dass die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf 580 l/s Konsenswassermenge eingeschränkt hätte, sodass es der Erstbehörde sogar verwehrt gewesen sei, eine größere Ausbauwassermenge festzusetzen.Fraglich ist hingegen, ob eine Beeinträchtigung der Anlage der PGKK durch die der Anlage K. römisch zwei erteilten Bewilligung mit einer bewilligten Ausbauwassermenge von lediglich 580 l/s vorliegt. Die belangte Behörde verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach vorlägen, und erklärte darüber hinaus, dass die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf 580 l/s Konsenswassermenge eingeschränkt hätte, sodass es der Erstbehörde sogar verwehrt gewesen sei, eine größere Ausbauwassermenge festzusetzen.

Der bloße Hinweis darauf, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach existierten, ist aber in keiner Weise geeignet, darzutun, dass die Konsenswassermenge der PGKK von 650 l/s trotz der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten geringeren Konsenswassermenge der Anlage K. II von 580 l/s verfügbar bleibt. Dass die Wassermenge von 650 l/s dadurch nicht mehr in ihrem vollen Ausmaß zur Verfügung steht, ist aber keinesfalls auszuschließen, liegt doch die Anlage K. II entlang des A-Baches flussaufwärts der PGKK-Anlage.Der bloße Hinweis darauf, dass keine gesicherten Daten über die Wasserführung im A-Bach existierten, ist aber in keiner Weise geeignet, darzutun, dass die Konsenswassermenge der PGKK von 650 l/s trotz der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten geringeren Konsenswassermenge der Anlage K. römisch zwei von 580 l/s verfügbar bleibt. Dass die Wassermenge von 650 l/s dadurch nicht mehr in ihrem vollen Ausmaß zur Verfügung steht, ist aber keinesfalls auszuschließen, liegt doch die Anlage K. römisch zwei entlang des A-Baches flussaufwärts der PGKK-Anlage.

Auch die Einschränkung des Antrages der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren auf die bewilligte Wassermenge von 580 l/s ändert nichts an einer möglichen Beeinträchtigung des genannten Wassernutzungsrechtes durch die Bewilligung der Anlage des Mitbeteiligten. Es trifft zwar zu, dass die BH angesichts des eingeschränkten Antrages eine größere Ausbauwassermenge nicht festlegen durfte; führte die Bewilligung einer geringeren Wassermenge aber zu einer Beeinträchtigung bestehender Rechte, dann wäre der Antrag auf Erteilung einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen gewesen.

Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Antragsgebundenheit bei Bescheiderlassung auf den Berufungsantrag des Beschwerdeführers, wonach eine Ausbaumenge von 650 l/s bewilligt werden möge, Bezug nehmen, so ist festzuhalten, dass die Berufung erkennbar darauf gerichtet ist, dass der Anlage PGKK ungeschmälert die ihr wasserrechtlich bewilligte Wassermenge zufließen möge. Trotz der Formulierung des Berufungsantrags (auf Abänderung der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung) ist vom Berufungsbegehren daher auch die dargestellte Möglichkeit der Abweisung des Bewilligungsantrages umfasst.

Denkbar ist zwar angesichts der weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch, dass die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Bewilligungen für das ebenfalls flussaufwärts liegende Kraftwerk der Stadtwerke H. und der dafür festgelegten Entnahmewassermenge von 550 l/s an den A-Bach bzw. von 30 l/s an den B-Bach meint, dass mit diesen Bewilligungen ein Teilerlöschen des Wasserrechtes des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei. Dass sie mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf den Bescheid der BH vom 27. Jänner 2006 (Beschickung des B-Baches) aber tatsächlich den Fall des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vor Augen gehabt hätte, wird aus ihren Ausführungen keinesfalls deutlich, es fehlt auch eine Bezugnahme zu dieser Bestimmung. Darüber hinaus fehlen die diesbezüglich notwendigen Feststellungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Wiederverleihungsverfahren für das Kraftwerk der Stadtwerke H. im Jahr 1970, und die entsprechenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Denkbar ist zwar angesichts der weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch, dass die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Bewilligungen für das ebenfalls flussaufwärts liegende Kraftwerk der Stadtwerke H. und der dafür festgelegten Entnahmewassermenge von 550 l/s an den A-Bach bzw. von 30 l/s an den B-Bach meint, dass mit diesen Bewilligungen ein Teilerlöschen des Wasserrechtes des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei. Dass sie mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf den Bescheid der BH vom 27. Jänner 2006 (Beschickung des B-Baches) aber tatsächlich den Fall des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vor Augen gehabt hätte, wird aus ihren Ausführungen keinesfalls deutlich, es fehlt auch eine Bezugnahme zu dieser Bestimmung. Darüber hinaus fehlen die diesbezüglich notwendigen Feststellungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Wiederverleihungsverfahren für das Kraftwerk der Stadtwerke H. im Jahr 1970, und die entsprechenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Anlage PGKK durch die Festlegung der Ausbauwassermenge der Anlage K. II mit 580 l/s vorliegt. Ausgehend von den oben dargestellten unzutreffenden Rechtsansichten wurden die notwendigen Ermittlungen nicht vorgenommen, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Anlage PGKK durch die Festlegung der Ausbauwassermenge der Anlage K. römisch zwei mit 580 l/s vorliegt. Ausgehend von den oben dargestellten unzutreffenden Rechtsansichten wurden die notwendigen Ermittlungen nicht vorgenommen, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

3. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Somit erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 3. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Somit erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

4. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 4. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Das Mehrbegehren von EUR 30,-- war abzuweisen, zumal es offenbar auf einem Rechenfehler beruht und über den pauschalen Kostenersatz nach der genannten Verordnung hinausgeht.

Wien, am 23. Mai 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070270.X00

Im RIS seit

08.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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