TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2011/09/0062

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0069 E 25. Juni 2013 2011/09/0067 E 25. Juni 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des S in W und 2. der M GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. November 2010, Zl. UVS- 07/A/11/5435/2010 und UVS-07/AV/11/8310/2010, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Haftungsausspruch (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2010 wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich angeführten georgischen Staatsangehörigen vom 1. November 2007 bis zum 16. April 2008 als Arbeiter mit der Tätigkeit Einsammeln der Zeitungsständer "XY-Zeitung" (Sonntagsausgabe) beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden verhängt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2010 wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich angeführten georgischen Staatsangehörigen vom 1. November 2007 bis zum 16. April 2008 als Arbeiter mit der Tätigkeit Einsammeln der Zeitungsständer "XY-Zeitung" (Sonntagsausgabe) beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden verhängt.

Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen Ausspruch, dass die zweitbeschwerdeführende GmbH für die mit diesem Bescheid über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen Ausspruch, dass die zweitbeschwerdeführende GmbH für die mit diesem Bescheid über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen diesen Bescheid vom 7. Mai 2010 hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, die Geldstrafe wurde auf EUR 1.000,-- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe beibehalten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Beschäftigung eines namentlich angeführten nigerianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 26. März 2008 dargestellt und ausgeführt, dass der Ausländer als Zeitungsverteiler und Hauszusteller tätig gewesen sei. In der Begründung wird näher ausgeführt, weshalb die Tätigkeit als Hauszusteller als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Beschäftigung eines namentlich angeführten nigerianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 26. März 2008 dargestellt und ausgeführt, dass der Ausländer als Zeitungsverteiler und Hauszusteller tätig gewesen sei. In der Begründung wird näher ausgeführt, weshalb die Tätigkeit als Hauszusteller als Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde darin die Bestrafung wegen Beschäftigung eines anderen Ausländers in einem anderen Zeitraum wegen einer anderen Tätigkeit begründet habe.

Die Beschwerdeführer zeigen zutreffend solche Widersprüche zwischen Spruch und Begründung auf, dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0264, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, und vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0276).Die Beschwerdeführer zeigen zutreffend solche Widersprüche zwischen Spruch und Begründung auf, dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0264, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, und vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0276).

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090062.X00

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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