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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0069 E 25. Juni 2013 2011/09/0067 E 25. Juni 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des S in W und 2. der M GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. November 2010, Zl. UVS- 07/A/11/5435/2010 und UVS-07/AV/11/8310/2010, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Haftungsausspruch (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2010 wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich angeführten georgischen Staatsangehörigen vom 1. November 2007 bis zum 16. April 2008 als Arbeiter mit der Tätigkeit Einsammeln der Zeitungsständer "XY-Zeitung" (Sonntagsausgabe) beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden verhängt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2010 wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich angeführten georgischen Staatsangehörigen vom 1. November 2007 bis zum 16. April 2008 als Arbeiter mit der Tätigkeit Einsammeln der Zeitungsständer "XY-Zeitung" (Sonntagsausgabe) beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden verhängt.
Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen Ausspruch, dass die zweitbeschwerdeführende GmbH für die mit diesem Bescheid über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen Ausspruch, dass die zweitbeschwerdeführende GmbH für die mit diesem Bescheid über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen diesen Bescheid vom 7. Mai 2010 hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, die Geldstrafe wurde auf EUR 1.000,-- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe beibehalten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Beschäftigung eines namentlich angeführten nigerianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 26. März 2008 dargestellt und ausgeführt, dass der Ausländer als Zeitungsverteiler und Hauszusteller tätig gewesen sei. In der Begründung wird näher ausgeführt, weshalb die Tätigkeit als Hauszusteller als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen Beschäftigung eines namentlich angeführten nigerianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 26. März 2008 dargestellt und ausgeführt, dass der Ausländer als Zeitungsverteiler und Hauszusteller tätig gewesen sei. In der Begründung wird näher ausgeführt, weshalb die Tätigkeit als Hauszusteller als Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde darin die Bestrafung wegen Beschäftigung eines anderen Ausländers in einem anderen Zeitraum wegen einer anderen Tätigkeit begründet habe.
Die Beschwerdeführer zeigen zutreffend solche Widersprüche zwischen Spruch und Begründung auf, dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0264, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, und vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0276).Die Beschwerdeführer zeigen zutreffend solche Widersprüche zwischen Spruch und Begründung auf, dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0264, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, und vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0276).
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090062.X00Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013