TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2010/15/0083

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z2;
KStG 1988 §13 Abs1;
KStG 1988 §13;
KStG 1988 §26b Abs1 idF 1996/201;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KStG 1988 § 13 heute
  2. KStG 1988 § 13 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. KStG 1988 § 13 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 13 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  8. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  10. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  11. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. KStG 1988 § 13 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  16. KStG 1988 § 13 gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  17. KStG 1988 § 13 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. KStG 1988 § 13 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  19. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. KStG 1988 § 13 gültig von 12.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005
  21. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2004 bis 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 13 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 13 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. KStG 1988 § 13 gültig von 25.05.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  25. KStG 1988 § 13 gültig von 06.01.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. KStG 1988 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. KStG 1988 § 13 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  28. KStG 1988 § 13 gültig von 05.12.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998
  29. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. KStG 1988 § 13 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. KStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 24.11.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994
  1. KStG 1988 § 13 heute
  2. KStG 1988 § 13 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. KStG 1988 § 13 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 13 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  8. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  10. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  11. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. KStG 1988 § 13 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  16. KStG 1988 § 13 gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  17. KStG 1988 § 13 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. KStG 1988 § 13 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  19. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. KStG 1988 § 13 gültig von 12.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005
  21. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2004 bis 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 13 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 13 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. KStG 1988 § 13 gültig von 25.05.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  25. KStG 1988 § 13 gültig von 06.01.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. KStG 1988 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. KStG 1988 § 13 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  28. KStG 1988 § 13 gültig von 05.12.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998
  29. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. KStG 1988 § 13 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. KStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 24.11.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994
  1. KStG 1988 § 26b heute
  2. KStG 1988 § 26b gültig ab 01.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt, 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 29. März 2010, Zl. RV/0443-S/04, betreffend Körperschaftsteuer 2001 (mitbeteiligte Partei: K Privatstiftung in H, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungs und Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 31-33), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte ist eine Privatstiftung. Sie wurde am 19. Mai 1998 ins Firmenbuch eingetragen. Am 21. August 1998 legte sie dem Finanzamt die Stiftungsurkunde vor. Die damals bereits vorhandene Stiftungszusatzurkunde wurde erst am 4. Februar 2002 nachgereicht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung korrigierte der Prüfer die Anschaffungskosten einer von der Mitbeteiligen gehaltenen, aber im Jahr 2001 verkauften Beteiligung an der S-GmbH. Dies hatte zur Folge, dass sich für die Mitbeteiligte aus dem Verkauf ein Veräußerungsverlust ergab (Verlust von ca. 64 Mio. S).

In Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten einen (gemäß § 200 BAO vorläufigen) Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001. Dabei wurde das zu besteuernde Einkommen mit 600.606 S angenommen, weil der Verlust aus der Veräußerung nicht für einen Verlustausgleich herangezogen wurde.In Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten einen (gemäß Paragraph 200, BAO vorläufigen) Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001. Dabei wurde das zu besteuernde Einkommen mit 600.606 S angenommen, weil der Verlust aus der Veräußerung nicht für einen Verlustausgleich herangezogen wurde.

Im Rahmen der Betriebsprüfung hatte der Vertreter der Mitbeteiligten eingewendet, der Umstand, dass die Stiftungszusatzurkunde erst verspätet vorgelegt worden sei, habe zur Folge, dass alle Einkünfte der Mitbeteiligten als solche aus Gewerbebetrieb zu werten seien. Das habe wiederum die Möglichkeit des uneingeschränkten Verlustausgleichs und Verlustvortrags (betreffend den Verlust aus der Veräußerung) zur Folge.

Der Prüfer hatte dem entgegnet, dass die Stiftungszusatzurkunde im gegenständlichen Fall keine wesentlichen Ausführungen enthalte. Sie enthalte keine Informationen, die nicht schon in der Stiftungsurkunde enthalten seien. Daher sei das Prinzip der "gläsernen Stiftung" durch die Nichtvorlage der Stiftungszusatzurkunde nicht beeinträchtigt worden. Solcherart verbleibe die Mitbeteiligte in dem für Privatstiftungen vorgesehenen Steuerregime. Die Gewinnermittlung nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 sei nicht gegeben, der Verlustausgleich für die Beteiligungsveräußerung somit nicht möglich.Der Prüfer hatte dem entgegnet, dass die Stiftungszusatzurkunde im gegenständlichen Fall keine wesentlichen Ausführungen enthalte. Sie enthalte keine Informationen, die nicht schon in der Stiftungsurkunde enthalten seien. Daher sei das Prinzip der "gläsernen Stiftung" durch die Nichtvorlage der Stiftungszusatzurkunde nicht beeinträchtigt worden. Solcherart verbleibe die Mitbeteiligte in dem für Privatstiftungen vorgesehenen Steuerregime. Die Gewinnermittlung nach Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 sei nicht gegeben, der Verlustausgleich für die Beteiligungsveräußerung somit nicht möglich.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, § 13 Abs. 1 KStG 1988 lege fest, dass § 7 Abs. 3 leg.cit. auf eigennützige Privatstiftungen nicht anzuwenden sei, wenn Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorlägen. Die Stiftungsurkunde enthalte die Beurkundung der Stiftungserklärung (§ 10 Abs. 1 PSG). Über den Inhalt der Stiftungserklärung hinausgehende Verfügungen könnten in einer Stiftungszusatzurkunde getroffen werden.Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 lege fest, dass Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. auf eigennützige Privatstiftungen nicht anzuwenden sei, wenn Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorlägen. Die Stiftungsurkunde enthalte die Beurkundung der Stiftungserklärung (Paragraph 10, Absatz eins, PSG). Über den Inhalt der Stiftungserklärung hinausgehende Verfügungen könnten in einer Stiftungszusatzurkunde getroffen werden.

Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde sei zwar nicht notwendig. Werde aber eine solche errichtet, sei ihre Vorlage an das Finanzamt - "unabhängig von ihrem Inhalt" - geboten, um die Begünstigungen des § 13 KStG 1988 in Anspruch nehmen zu können. Gebe es eine Stiftungszusatzurkunde, sei sie vorzulegen, auch wenn sie nur Details zu Bestimmungen enthalte, die ohnehin bereits in der Stiftungsurkunde erwähnt seien.Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde sei zwar nicht notwendig. Werde aber eine solche errichtet, sei ihre Vorlage an das Finanzamt - "unabhängig von ihrem Inhalt" - geboten, um die Begünstigungen des Paragraph 13, KStG 1988 in Anspruch nehmen zu können. Gebe es eine Stiftungszusatzurkunde, sei sie vorzulegen, auch wenn sie nur Details zu Bestimmungen enthalte, die ohnehin bereits in der Stiftungsurkunde erwähnt seien.

Es möge zutreffen, dass im gegenständlichen Fall das Prinzip der "gläsernen Stiftung" nicht verletzt worden sei, "weil der Inhalt der Zusatzurkunde aus der objektiven Sicht der Betriebsprüfung 'nicht wesentlich' ist". Mit dieser Feststellung folge das Finanzamt aber einer wirtschaftlichen Betrachtung, die im Falle des § 13 Abs. 1 KStG 1988 verfehlt sei. Hier werde nämlich rechtsförmlich auf die Vorlage von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde abgestellt, also von Urkunden, die aufgrund des § 10 PSG errichtet würden.Es möge zutreffen, dass im gegenständlichen Fall das Prinzip der "gläsernen Stiftung" nicht verletzt worden sei, "weil der Inhalt der Zusatzurkunde aus der objektiven Sicht der Betriebsprüfung 'nicht wesentlich' ist". Mit dieser Feststellung folge das Finanzamt aber einer wirtschaftlichen Betrachtung, die im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 verfehlt sei. Hier werde nämlich rechtsförmlich auf die Vorlage von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde abgestellt, also von Urkunden, die aufgrund des Paragraph 10, PSG errichtet würden.

Somit habe die Mitbeteiligte für die Jahre 1998 bis 2002 ihren Gewinn nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu ermitteln. Erst ab 1. Jänner 2003 habe sie die Vorschriften des § 13 KStG 1988 anzuwenden und den Gewinn nach § 7 Abs. 2 leg.cit. zu ermitteln. Dementsprechend sei im Jahr 2001 der Verlust aus der Beteiligungsveräußerung mit den positiven Einkünften auszugleichen.Somit habe die Mitbeteiligte für die Jahre 1998 bis 2002 ihren Gewinn nach Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 zu ermitteln. Erst ab 1. Jänner 2003 habe sie die Vorschriften des Paragraph 13, KStG 1988 anzuwenden und den Gewinn nach Paragraph 7, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Dementsprechend sei im Jahr 2001 der Verlust aus der Beteiligungsveräußerung mit den positiven Einkünften auszugleichen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Es habe der Mitbeteiligten im Jahr 1998 den Fragebogen "Verf 15 " für Neuaufnahmen von Kapitalgesellschaften zugesandt. Dabei habe es die Mitbeteiligte lediglich um Vorlage der Stiftungsurkunde ersucht. Das Finanzamt habe also nicht zur Vorlage einer Stiftungszusatzurkunde aufgefordert.

Die Mitbeteiligte habe von Beginn ihrer Tätigkeit an die Begünstigungen des § 13 Abs. 1 KStG 1988 in Anspruch genommen und ihr Einkommen nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ermittelt. Dementsprechend sei sie für die Jahre 1998 bis 2000 erklärungsgemäß nur mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Körperschaftsteuer veranlagt worden. Für das Jahr 2001 sei gleich vorzugehen.Die Mitbeteiligte habe von Beginn ihrer Tätigkeit an die Begünstigungen des Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 in Anspruch genommen und ihr Einkommen nach Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 ermittelt. Dementsprechend sei sie für die Jahre 1998 bis 2000 erklärungsgemäß nur mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Körperschaftsteuer veranlagt worden. Für das Jahr 2001 sei gleich vorzugehen.

Gemäß § 13 Abs. 1 KStG 1988 komme die begünstigte Einkommensermittlung nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 nur zur Anwendung, wenn Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem zuständigen Finanzamt vorlägen. Ursprünglich habe das Gesetz lediglich die Vorlage der Stiftungsurkunde gefordert. Die Verpflichtung zur Vorlage der Stiftungszusatzurkunde sei erst durch das StruktAnpG 1996 in den § 13 KStG 1988 aufgenommen worden. Dadurch habe der Gesetzeber aufgetretenen Verschleierungstendenzen in den ersten Geltungsjahren des PSG entgegentreten wollen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 komme die begünstigte Einkommensermittlung nach Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 nur zur Anwendung, wenn Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem zuständigen Finanzamt vorlägen. Ursprünglich habe das Gesetz lediglich die Vorlage der Stiftungsurkunde gefordert. Die Verpflichtung zur Vorlage der Stiftungszusatzurkunde sei erst durch das StruktAnpG 1996 in den Paragraph 13, KStG 1988 aufgenommen worden. Dadurch habe der Gesetzeber aufgetretenen Verschleierungstendenzen in den ersten Geltungsjahren des PSG entgegentreten wollen.

Sinn der Verschärfung der Voraussetzungen für eine im Regelfall begünstigte Versteuerung des Einkommens von Privatstiftungen nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 sei es somit, Verschleierungstendenzen entgegenzuwirken. Sinn und Zweck sei es nicht, Privatstiftungen, welche ansonsten ihren steuerlichen Obliegenheiten nachkämen, wegen der Verletzung von Formalvorschriften mit einer "Zwangsbesteuerung" nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu bestrafen. Sinn und Zweck der neuen Bestimmung könne es schon gar nicht sein, Privatstiftungen (hier wegen des Verlustausgleichs) ein Wahlrecht einzuräumen, von der im Regelfall günstigeren Besteuerung nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzuweichen. Auch die Stiftungsrichtlinien der Finanzverwaltung legten die Formalerfordernisse des § 13 Abs. 1 KStG 1988 nicht streng aus.Sinn der Verschärfung der Voraussetzungen für eine im Regelfall begünstigte Versteuerung des Einkommens von Privatstiftungen nach Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 sei es somit, Verschleierungstendenzen entgegenzuwirken. Sinn und Zweck sei es nicht, Privatstiftungen, welche ansonsten ihren steuerlichen Obliegenheiten nachkämen, wegen der Verletzung von Formalvorschriften mit einer "Zwangsbesteuerung" nach Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 zu bestrafen. Sinn und Zweck der neuen Bestimmung könne es schon gar nicht sein, Privatstiftungen (hier wegen des Verlustausgleichs) ein Wahlrecht einzuräumen, von der im Regelfall günstigeren Besteuerung nach Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 abzuweichen. Auch die Stiftungsrichtlinien der Finanzverwaltung legten die Formalerfordernisse des Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 nicht streng aus.

Die Mitbeteiligte beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge.

Die Einkommensbesteuerung für Privatstiftungen gemäß § 13 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 sei an eine spezielle Offenlegungspflicht gebunden. Vom Vorliegen einer so genannten "gläsernen Stiftung" im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 könne nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt eingereicht sei.Die Einkommensbesteuerung für Privatstiftungen gemäß Paragraph 13, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 sei an eine spezielle Offenlegungspflicht gebunden. Vom Vorliegen einer so genannten "gläsernen Stiftung" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 könne nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt eingereicht sei.

Da in § 13 Abs. 1 KStG 1988 für die Offenlegung keine Frist normiert werde, seien bei der Rechtsauslegung systematische Überlegungen anzustellen. Für die steuerliche Behandlung einer Privatstiftung, nämlich ob die Regelungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 oder jene nach § 13 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 zur Anwendung kämen, sei jeweils eine auf das Veranlagungsjahr abstellende Betrachtung vorzunehmen. Im Berufungsfall gehe es um das Veranlagungsjahr 2001.Da in Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 für die Offenlegung keine Frist normiert werde, seien bei der Rechtsauslegung systematische Überlegungen anzustellen. Für die steuerliche Behandlung einer Privatstiftung, nämlich ob die Regelungen des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 oder jene nach Paragraph 13, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 zur Anwendung kämen, sei jeweils eine auf das Veranlagungsjahr abstellende Betrachtung vorzunehmen. Im Berufungsfall gehe es um das Veranlagungsjahr 2001.

Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 stellten darauf ab, dass Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt vorgelegt würden. Der Hintergrund dieser Regelung sei darin zu sehen, dass vor Einführung dieser Bestimmung mit dem StruktAnpG 1996 in Einzelfällen eine Offenlegung der Stiftungsverhältnisse durch die Stiftungsorgane gegenüber den Finanzbehörden nicht erfolgt sei. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Offenlegung sei mit § 13 Abs. 1 KStG 1988 eine Formalvoraussetzung für die Inanspruchnahme der begünstigenden Sondervorschriften für Privatstiftungen geschaffen worden.Die Sondervorschriften des Paragraph 13, KStG 1988 stellten darauf ab, dass Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt vorgelegt würden. Der Hintergrund dieser Regelung sei darin zu sehen, dass vor Einführung dieser Bestimmung mit dem StruktAnpG 1996 in Einzelfällen eine Offenlegung der Stiftungsverhältnisse durch die Stiftungsorgane gegenüber den Finanzbehörden nicht erfolgt sei. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Offenlegung sei mit Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 eine Formalvoraussetzung für die Inanspruchnahme der begünstigenden Sondervorschriften für Privatstiftungen geschaffen worden.

§ 13 Abs. 1 KStG 1988 enthalte keine Regelungen darüber, innerhalb welcher Frist die Vorlage der Urkunden bzw. die Aufdeckung einer Treuhandschaft zu erfolgen habe. Im Schrifttum bestehe Uneinigkeit darüber, ob für die Offenlegung die Einmonatsfrist des § 121 BAO einzuhalten sei oder ob aus dem Fehlen einer Regelung zur Offenlegungsfrist zu schließen sei, dass die Vorlage der Urkunden bzw. die Aufdeckung einer allfälligen Treuhandschaft jeweils unverzüglich zu erfolgen hätten. Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 enthalte keine Regelungen darüber, innerhalb welcher Frist die Vorlage der Urkunden bzw. die Aufdeckung einer Treuhandschaft zu erfolgen habe. Im Schrifttum bestehe Uneinigkeit darüber, ob für die Offenlegung die Einmonatsfrist des Paragraph 121, BAO einzuhalten sei oder ob aus dem Fehlen einer Regelung zur Offenlegungsfrist zu schließen sei, dass die Vorlage der Urkunden bzw. die Aufdeckung einer allfälligen Treuhandschaft jeweils unverzüglich zu erfolgen hätten.

§ 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 könne nach Ansicht der belangten Behörde nur so zu verstehen sein, dass dem Finanzamt bei seiner jeweiligen Veranlagungstätigkeit die entsprechenden Unterlagen vorliegen müssten. Doch lasse die bei der Einführung des § 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 mittels StruktAnpG 1996 vorgesehene (einmalige) Nachfrist von zwei Monaten in der Verfassungsbestimmung des § 26b Abs. 1 KStG 1988 den Schluss zu, dass künftig die Aufdeckungen und Vorlagen unverzüglich, dh ohne erhebliche und schuldhafte Verzögerung, zu erfolgen hätten. Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 könne nach Ansicht der belangten Behörde nur so zu verstehen sein, dass dem Finanzamt bei seiner jeweiligen Veranlagungstätigkeit die entsprechenden Unterlagen vorliegen müssten. Doch lasse die bei der Einführung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 mittels StruktAnpG 1996 vorgesehene (einmalige) Nachfrist von zwei Monaten in der Verfassungsbestimmung des Paragraph 26 b, Absatz eins, KStG 1988 den Schluss zu, dass künftig die Aufdeckungen und Vorlagen unverzüglich, dh ohne erhebliche und schuldhafte Verzögerung, zu erfolgen hätten.

Werde diese "Bringschuld" seitens der Privatstiftung nicht dementsprechend erfüllt, so trete sie aus dem Regime des körperschaftlichen Stiftungssteuerrechts aus und in das Regelsteuerrecht nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 über (Hinweis auf Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht, Rz II/255).Werde diese "Bringschuld" seitens der Privatstiftung nicht dementsprechend erfüllt, so trete sie aus dem Regime des körperschaftlichen Stiftungssteuerrechts aus und in das Regelsteuerrecht nach Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 über (Hinweis auf Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht, Rz II/255).

Die mitbeteiligte Privatstiftung sei am 19. Mai 1998 ins Firmenbuch eingetragen worden. Die damals bereits vorhandene Stiftungszusatzurkunde sei dem Finanzamt erst am 4. Februar 2002 nachgereicht worden, weshalb die für die Anwendung des § 13 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 erforderliche Offenlegung im Jahr 2001 nicht gegeben gewesen sei. Dass die Stiftungszusatzurkunde noch vor der Vornahme der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2001 vorgelegt worden sei, könne an dieser Beurteilung nichts ändern.Die mitbeteiligte Privatstiftung sei am 19. Mai 1998 ins Firmenbuch eingetragen worden. Die damals bereits vorhandene Stiftungszusatzurkunde sei dem Finanzamt erst am 4. Februar 2002 nachgereicht worden, weshalb die für die Anwendung des Paragraph 13, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 erforderliche Offenlegung im Jahr 2001 nicht gegeben gewesen sei. Dass die Stiftungszusatzurkunde noch vor der Vornahme der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2001 vorgelegt worden sei, könne an dieser Beurteilung nichts ändern.

§ 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 verlagere die Initiative zur Vorlage der Urkunden bei sonstiger Rechtsbenachteiligung zur Privatstiftung. Da dies ohne besondere Befristung erfolge, könne nach Ansicht der belangten Behörde darunter nur deren unaufgefordertes und unverzügliches Tätigwerden zu verstehen sein. Da eine solche unverzügliche Vorlage der Stiftungszusatzurkunde nicht erfolgt sei, werde die Mitbeteiligte - ihrem Berufungsbegehren entsprechend - als Körperschaft nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 besteuert und somit der Berufung Folge gegeben. Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 verlagere die Initiative zur Vorlage der Urkunden bei sonstiger Rechtsbenachteiligung zur Privatstiftung. Da dies ohne besondere Befristung erfolge, könne nach Ansicht der belangten Behörde darunter nur deren unaufgefordertes und unverzügliches Tätigwerden zu verstehen sein. Da eine solche unverzügliche Vorlage der Stiftungszusatzurkunde nicht erfolgt sei, werde die Mitbeteiligte - ihrem Berufungsbegehren entsprechend - als Körperschaft nach Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 besteuert und somit der Berufung Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben.

Die mitbeteiligte Partei und die belangten Behörde haben eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des § 13 Abs. 1 KStG 1988 idF StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, und BGBl. I Nr. 2/2001, lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des Paragraph 13, Absatz eins, KStG 1988 in der Fassung StRefG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, lautet auszugsweise:

"Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

§ 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. …" Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. …"

Der wiedergegebene Satz 1 des § 13 KStG 1988 ist auf das StruktAnpG 1996, BGBl. I. Nr. 201/1996, zurückzuführen, mit welchem die Sondervorschriften für Privatstiftungen in § 13 KStG 1988 zusammengeführt wurden. Die ErlRV, 72 BlgNR XX. GP, führen u.a. ausDer wiedergegebene Satz 1 des Paragraph 13, KStG 1988 ist auf das StruktAnpG 1996, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 201 aus 1996,, zurückzuführen, mit welchem die Sondervorschriften für Privatstiftungen in Paragraph 13, KStG 1988 zusammengeführt wurden. Die ErlRV, 72 BlgNR römisch zwanzig. GP, führen u.a. aus

auf Seite 273:

"Zu Art. 41 Z 1 (§ 5 Z 11) und Z 2b (§ 7 Abs. 4 alte Fassung): "Zu Artikel 41, Ziffer eins, (Paragraph 5, Ziffer 11,) und Ziffer 2 b, (Paragraph 7, Absatz 4, alte Fassung):

Die in § 5 Z 11 festgelegten persönlichen Teilbefreiungen sollen zusammen mit den übrigen bisher in § 7 Abs. 4 verankerten Sondervorschriften für Privatstiftungen in § 13 zusammengefasst werden."Die in Paragraph 5, Ziffer 11, festgelegten persönlichen Teilbefreiungen sollen zusammen mit den übrigen bisher in Paragraph 7, Absatz 4, verankerten Sondervorschriften für Privatstiftungen in Paragraph 13, zusammengefasst werden."

auf Seite 274

"Zu Art. 41 Z 6 (§ 13): "Zu Artikel 41, Ziffer 6, (Paragraph 13,):

Die Zusammenfassung der Vorschriften über die Besteuerung der Privatstiftungen soll mit der anlässlich der Schaffung des Privatstiftungsgesetzes als selbstverständlich angesehenen, aber in der Praxis in Einzelfällen nicht vollzogenen Offenlegung der Stiftungsverhältnisse dem Fiskus gegenüber verbunden werden. Fehlende Unterlagen sollen ohne Verlust der Sonderregelungen innerhalb einer Sanierungsfrist von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle nachgereicht werden können."

Das Inkrafttreten von § 13 KStG 1988 idF Strukt AnpG 1996 regelt § 26b (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 leg.cit. wie folgt:Das Inkrafttreten von Paragraph 13, KStG 1988 in der Fassung Strukt AnpG 1996 regelt Paragraph 26 b, (Verfassungsbestimmung) Absatz eins, leg.cit. wie folgt:

"§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt." "§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt."

§ 10 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, lautet: Paragraph 10, Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Stiftungserklärung ist zu beurkunden (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde).
  2. (2)Absatz 2,Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen."Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6,), so können über Paragraph 9, Absatz eins, hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen."

§ 13 Privatstiftungsgesetz lautet auszugsweise: Paragraph 13, Privatstiftungsgesetz lautet auszugsweise:

  1. (1)Absatz eins,Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,…
  3. (3)Absatz 3,§ 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

1… .

2. das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;

3. gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;

4. …"

§ 30 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz lautet: Paragraph 30, Absatz eins, Privatstiftungsgesetz lautet:

"Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen."

§ 33 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz lautet: Paragraph 33, Absatz 3, Privatstiftungsgesetz lautet:

"Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde unter Anschluss einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam."

Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung (vgl. Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 129, 144). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des § 13 KStG 1988 für Privatstiftungen nicht anwendbar und die Körperschaftbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft (vgl. Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, § 13 Tz 62; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz II/257).Die Sondervorschriften des Paragraph 13, KStG 1988 gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung vergleiche , Lang, Die Privatstiftung nach dem StruktAnpG 1996, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg.), Steuerplanung 1997, 129, 144). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des Paragraph 13, KStG 1988 für Privatstiftungen nicht anwendbar und die Körperschaftbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft vergleiche , Metzler, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG, Paragraph 13, Tz 62; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz II/257).

§ 13 KStG 1988 enthält keine Regelung über die nähere zeitliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens der Urkunden. Wie Lang, aaO, 145, zutreffend aufzeigt, kann eine - vom Wortlaut der Norm gedeckte - Interpretation, wonach immer, also zu jedem Zeitpunkt die Urkunden in ihrer aktuellen Fassung dem Finanzamt vorliegen müssten, dem von der Regelung verfolgten Zweck nicht gerecht werden; es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die besondere Form der Stiftungsbesteuerung an eine Voraussetzung zu knüpfen, welche zu erfüllen den Privatstiftungen praktisch nicht möglich ist. Das gilt entsprechend, würde man die Vorlagepflicht dahingehend verstehen, dass stets im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuerschuld (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO) die Urkunden dem Finanzamt vorliegen müssten, ist es doch nicht auszuschließen, dass erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine aktualisierte Fassung der Urkunden entstanden ist. Paragraph 13, KStG 1988 enthält keine Regelung über die nähere zeitliche Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals des Vorliegens der Urkunden. Wie Lang, aaO, 145, zutreffend aufzeigt, kann eine - vom Wortlaut der Norm gedeckte - Interpretation, wonach immer, also zu jedem Zeitpunkt die Urkunden in ihrer aktuellen Fassung dem Finanzamt vorliegen müssten, dem von der Regelung verfolgten Zweck nicht gerecht werden; es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die besondere Form der Stiftungsbesteuerung an eine Voraussetzung zu knüpfen, welche zu erfüllen den Privatstiftungen praktisch nicht möglich ist. Das gilt entsprechend, würde man die Vorlagepflicht dahingehend verstehen, dass stets im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuerschuld (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO) die Urkunden dem Finanzamt vorliegen müssten, ist es doch nicht auszuschließen, dass erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine aktualisierte Fassung der Urkunden entstanden ist.

Der Zweck der in Rede stehenden Regelung des § 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken (Metzler, aaO, § 13 Tz 61 ff). Die ErlRV zum StruktAnpG 1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte.Der Zweck der in Rede stehenden Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken (Metzler, aaO, Paragraph 13, Tz 61 ff). Die ErlRV zum StruktAnpG 1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte.

Vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung erschließt sich die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals: Dem mit der Norm verfolgten Zweck ist entsprochen, wenn die betreffenden Urkunden spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheides der Behörde vorliegen. Wie Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rz II/258, zutreffend aufzeigt, kann die Abgabenbehörde auch Zwangsmittel einsetzen, um die Vorlage der Urkunden zu erwirken.

Diesem Auslegungsergebnis steht die Regelung für das Inkrafttreten des § 13 KStG 1988 idF StruktAnpG 1996 in § 26b Abs. 1 leg.cit. nicht entgegen, stellt diese doch eine Sonderregelung für bereits bestehende Stiftungen dar, für welche die Offenlegung der in § 13 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 genannten Umstände noch nicht erfolgt war.Diesem Auslegungsergebnis steht die Regelung für das Inkrafttreten des Paragraph 13, KStG 1988 in der Fassung StruktAnpG 1996 in Paragraph 26 b, Absatz eins, leg.cit. nicht entgegen, stellt diese doch eine Sonderregelung für bereits bestehende Stiftungen dar, für welche die Offenlegung der in Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz KStG 1988 genannten Umstände noch nicht erfolgt war.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die im Streitjahr noch nicht anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 6 KStG 1988 idF AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 (zum Inkrafttreten siehe § 26c Z 20 KStG 1988) verwiesen, wonach, wenn die Privatstiftung trotz Aufforderung Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt nicht vorlegt, das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu verständigen hat.Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die im Streitjahr noch nicht anzuwendende Regelung des Paragraph 13, Absatz 6, KStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, (zum Inkrafttreten siehe Paragraph 26 c, Ziffer 20, KStG 1988) verwiesen, wonach, wenn die Privatstiftung trotz Aufforderung Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Finanzamt nicht vorlegt, das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu verständigen hat.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Urkunden dem Finanzamt bei der Veranlagung vorgelegen sind.

Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150083.X00

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten