TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/23 2009/07/0126

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

E3R E05202010;
E3R E13301800;
E3R E15102050;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32006R1907 REACH;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs6;
AWG 1990 §2 Abs7;
BiozidG 2000 §24 Abs5;
BiozidG 2000 §42 Abs1 Z7;
ChemG 1996 §24 Abs1;
ChemG 1996 §27 Abs1;
ChemG 1996 §27 Abs2;
ChemG 1996 §27 Abs3;
ChemG 1996 §71 Abs1 Z4;
ChemG 1996 §71 Abs1 Z8;
ChemG 1996 §71 Abs1 Z9;
ChemV 1999 §25 Abs8;
ChemV 1999 §27;
SelbstbedienungsV 1995 §2;
SelbstbedienungsV 1995 §3;
  1. ChemG 1996 § 24 heute
  2. ChemG 1996 § 24 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  3. ChemG 1996 § 24 gültig von 13.07.2018 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  4. ChemG 1996 § 24 gültig von 14.01.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015
  5. ChemG 1996 § 24 gültig von 01.03.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  6. ChemG 1996 § 24 gültig von 15.02.2012 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  7. ChemG 1996 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009
  8. ChemG 1996 § 24 gültig von 03.08.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  9. ChemG 1996 § 24 gültig von 01.03.1997 bis 02.08.2004
  1. ChemG 1996 § 71 heute
  2. ChemG 1996 § 71 gültig ab 01.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  3. ChemG 1996 § 71 gültig von 23.12.2020 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  4. ChemG 1996 § 71 gültig von 13.07.2018 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.08.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015
  6. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015
  7. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  8. ChemG 1996 § 71 gültig von 15.02.2012 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  9. ChemG 1996 § 71 gültig von 19.08.2009 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009
  10. ChemG 1996 § 71 gültig von 08.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  11. ChemG 1996 § 71 gültig von 03.08.2004 bis 07.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  12. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.01.2002 bis 02.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  13. ChemG 1996 § 71 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  14. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.1997 bis 10.08.2001
  1. ChemG 1996 § 71 heute
  2. ChemG 1996 § 71 gültig ab 01.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  3. ChemG 1996 § 71 gültig von 23.12.2020 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  4. ChemG 1996 § 71 gültig von 13.07.2018 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.08.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015
  6. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015
  7. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  8. ChemG 1996 § 71 gültig von 15.02.2012 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  9. ChemG 1996 § 71 gültig von 19.08.2009 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009
  10. ChemG 1996 § 71 gültig von 08.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  11. ChemG 1996 § 71 gültig von 03.08.2004 bis 07.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  12. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.01.2002 bis 02.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  13. ChemG 1996 § 71 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  14. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.1997 bis 10.08.2001
  1. ChemG 1996 § 71 heute
  2. ChemG 1996 § 71 gültig ab 01.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  3. ChemG 1996 § 71 gültig von 23.12.2020 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
  4. ChemG 1996 § 71 gültig von 13.07.2018 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.08.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2015
  6. ChemG 1996 § 71 gültig von 14.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015
  7. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  8. ChemG 1996 § 71 gültig von 15.02.2012 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012
  9. ChemG 1996 § 71 gültig von 19.08.2009 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009
  10. ChemG 1996 § 71 gültig von 08.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  11. ChemG 1996 § 71 gültig von 03.08.2004 bis 07.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004
  12. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.01.2002 bis 02.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  13. ChemG 1996 § 71 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  14. ChemG 1996 § 71 gültig von 01.03.1997 bis 10.08.2001
  1. ChemV 1999 § 27 gültig von 11.03.2000 bis 13.07.2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des WR in K, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Mai 2009, Zl. KUVS-993- 1003/9/2008, betreffend Übertretung der Selbstbedienungsverordnung, des Chemikaliengesetzes 1996, des Biozid-Produkte-Gesetzes und der Chemikalienverordnung 1999 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies am 6. Februar 2007 im Zug einer Kontrolle der Betriebsräumlichkeiten des Betriebes "SZ" (im Folgenden: "Betrieb S.") festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Ges.m.b.H. (im Folgenden: R. Ges.m.b.H.), welche Betreiberin des "Betriebes S." sei, zu verantworten, dass folgende Übertretungen nach dem Chemikaliengesetz 1996 und dem Biozid-Produkte-Gesetz begangen worden seien:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (im Folgenden: BH) vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies am 6. Februar 2007 im Zug einer Kontrolle der Betriebsräumlichkeiten des Betriebes "SZ" (im Folgenden: "Betrieb S.") festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Ges.m.b.H. (im Folgenden: R. Ges.m.b.H.), welche Betreiberin des "Betriebes S." sei, zu verantworten, dass folgende Übertretungen nach dem Chemikaliengesetz 1996 und dem Biozid-Produkte-Gesetz begangen worden seien:

1) Bei dem als gesundheitsschädlich gekennzeichneten Produkt

"R Universal-Fleckenentferner" habe die Verkaufsflächenkennzeichung "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten!" gefehlt.

Weiters seien die als gesundheitsschädlich mit dem Gefahrenhinweis R 65 "Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen" gekennzeichneten Lampenöle mit den Bezeichnungen

  1. 2)Ziffer 2
    "T Lampenöl" und
  2. 3)Ziffer 3
    "L Lampenöl"
im Wege der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten worden, obwohl gemäß der Selbstbedienungsverordnung die Abgabe von als gesundheitsschädlich eingestuften Lampenölen im Wege der Selbstbedienung nicht zulässig sei.
Folgende zum Verkauf angebotene Produkte seien nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen:
              4)              Am als gesundheitsschädlich mit R 65 gekennzeichneten Produkt "Lampenöl L" hätten die Entsorgungshinweise gefehlt.
              5)              Am als reizend gekennzeichneten Produkt "R Fleckensalz" 500 g hätten die genaue Anschrift und die Telefonnummer der Firma sowie die Entsorgungshinweise gefehlt.
              6)              Am als gesundheitsschädlich gekennzeichneten Produkt "R Universal Fleckenentferner" 500 g hätten die Telefonnummer der Firma, Risikosätze und der durchgestrichene Mistkübel gefehlt.
              7)              Am als reizend gekennzeichneten Produkt "E Vollwaschmittel" 1 kg hätten die Telefonnummer der Firma, das Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung, Risikosätze, Sicherheitsratschläge und Entsorgungshinweise gefehlt.
              8)              Am als reizend gekennzeichneten Produkt "E Waschpulver Automat" 300 g hätten die Telefonnummer der Firma, das Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung, Risikosätze, Sicherheitsratschläge und Entsorgungshinweise gefehlt.
              9)              Am als reizend gekennzeichneten Produkt "R WC Reiniger Pulver" 1 kg seien die Entsorgungshinweise, das Gefahrensymbol nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen.
              10)              Es sei das Biozid-Produkt "R Steinreiniger", welches als reizend eingestuft worden sei, entgegen § 24 (Biozid-Produkte-Gesetz), ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden, weil auf der Verpackung die Bezeichnung des Wirkstoffes sowie die Konzentration des Wirkstoffes in metrischer Einheit, Anweisungen für die Behandlung des Produktes und der Verpackung als Abfall, das Verfallsdatum, die Art des Biozid-Produktes und die Aufwandmenge in metrischen Einheiten gefehlt hätten. 10) Es sei das Biozid-Produkt "R Steinreiniger", welches als reizend eingestuft worden sei, entgegen Paragraph 24, (Biozid-Produkte-Gesetz), ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden, weil auf der Verpackung die Bezeichnung des Wirkstoffes sowie die Konzentration des Wirkstoffes in metrischer Einheit, Anweisungen für die Behandlung des Produktes und der Verpackung als Abfall, das Verfallsdatum, die Art des Biozid-Produktes und die Aufwandmenge in metrischen Einheiten gefehlt hätten.
              11)              Für die folgenden als "gefährlich" eingestuften Zubereitungen, welche in Verkehr gebracht worden seien, sei es unterlassen worden, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form - soweit möglich - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln:
-"R Universal-Fleckenentferner"
-"L Lampenöl"
-"R Fleckensalz"
-"E Vollwaschmittel"
-"E Waschmittel Automat"
-"R WC Reiniger Pulver"
-"R Steinreiniger".
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) die Rechtsvorschriften des § 2 Selbstbedienungsverordnung, zu Spruchpunkt 2) und 3) die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 2 Selbstbedienungsverordnung, zu den Spruchpunkten 4) bis 9) die Rechtsvorschriften des § 71 Abs. 1 Z 8 Chemikaliengesetz 1996, zu Spruchpunkt 10) die Rechtsvorschriften des § 42 Abs. 1 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz und zu Spruchpunkt 11) die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 8 Chemikalienverordnung 1999 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1) bis 11) eine Geldstrafe von je EUR 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je fünf Tagen verhängt werde. Als Strafbestimmungen wurden § 71 Abs. 1 Z 4, Z 8 und Z 9 Chemikaliengesetz 1996 sowie § 42 Abs. 1 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz angeführt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) die Rechtsvorschriften des Paragraph 2, Selbstbedienungsverordnung, zu Spruchpunkt 2) und 3) die Rechtsvorschriften des Paragraph 3, Absatz 2, Selbstbedienungsverordnung, zu den Spruchpunkten 4) bis 9) die Rechtsvorschriften des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, Chemikaliengesetz 1996, zu Spruchpunkt 10) die Rechtsvorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, Biozid-Produkte-Gesetz und zu Spruchpunkt 11) die Rechtsvorschriften des Paragraph 25, Absatz 8, Chemikalienverordnung 1999 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1) bis 11) eine Geldstrafe von je EUR 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je fünf Tagen verhängt werde. Als Strafbestimmungen wurden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 8 und Ziffer 9, Chemikaliengesetz 1996 sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, Biozid-Produkte-Gesetz angeführt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 16. Juli 2008. Darin bekannte er sich hinsichtlich des Tatvorwurfes 1) schuldig, er ersuchte jedoch um Strafmilderung. Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe 2) bis 11) bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2008 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2009 die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, am 6. Februar 2007 habe die Amtssachverständige Ing. V. vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15, Umweltkontrolle, den "Betrieb S." überprüft. Dabei seien die im erstinstanzlichen Straferkenntnis ersichtlichen elf Übertretungen festgestellt und zur Anzeige gebracht worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, am 6. Februar 2007 habe die Amtssachverständige Ing. römisch fünf. vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15, Umweltkontrolle, den "Betrieb S." überprüft. Dabei seien die im erstinstanzlichen Straferkenntnis ersichtlichen elf Übertretungen festgestellt und zur Anzeige gebracht worden.
Bereits zuvor, nämlich am 19. September 2005, habe eine Überprüfung der genannten Filiale stattgefunden. Hinsichtlich der fehlenden Sicherheitsdatenblätter sei die Amtssachverständige an den Hauptstandort der R. Ges.m.b.H. verwiesen worden. In der Folge habe die Amtssachverständige keine Anzeige erstattet, sondern ein Schreiben vom 7. Oktober 2005 erstellt. Daraufhin habe sie Sicherheitsdatenblätter erhalten, die nicht vollständig gewesen seien, worauf sie mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 die fehlenden Sicherheitsdatenblätter angefordert habe. Die dann an sie übermittelten Sicherheitsdatenblätter seien wieder fehlerhaft gewesen. In weiterer Folge sei ein Schreiben der Amtssachverständigen vom 23. Februar 2006 ergangen. Schließlich sei am 6. Februar 2007 die bereits erwähnte Überprüfung durchgeführt und dem Betrieb eine Frist gesetzt worden. Diese Frist sei zwar eingehalten worden, doch seien von der Amtssachverständigen immer noch Mängel beanstandet worden. Deshalb sei ein weiteres Schreiben der Amtssachverständigen vom 5. April 2007 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Anzeige an die BH bereits erstattet worden.
Zu den Spruchteilen 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei übersehen worden, dass das Lampenöl unter die Selbstbedienungsverordnung falle. Es handle sich jedoch um ein- und dasselbe Lampenöl, das nur "von verschiedenen Firmen" stamme. Die Amtssachverständige habe diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei den beiden Lampenölen um unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Handelsnamen und unterschiedlichen Kennzeichnungsmängeln gehandelt habe. Es liege daher - so die belangte Behörde - die vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafung nicht vor.
Hinsichtlich der Spruchteile 4) bis 9) bestreite der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht, bzw. seien diese für ihn nicht mehr überprüfbar, weil es die Waren zum Teil im Sortiment nicht mehr gebe. Zu seinem Vorbringen, dass die "Firma R" (im Folgenden: Re. GmbH & Co KG) zuerst eine Art "alte Charge" ausgeliefert habe und in der Folge die Etikettierung dem Gesetzesstand entsprochen habe, führte die belangte Behörde aus, dass abgesehen vom Symbol des "durchgestrichenen Mistkübels" weitere notwendige Hinweise wie Telefonnummer der Firma, Entsorgungshinweise, Risikosätze etc. gefehlt hätten. Dem unter Berufung auf eine Mitteilung der Re. GmbH & Co KG erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der "durchgestrichene Mistkübel" nicht erforderlich sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Chemikalienverordnung 1999 ein derartiges Symbol vorsehe. Der Beschwerdeführer - dies gelte für das gesamte Verfahren - wäre gehalten gewesen, bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Er sei von der Amtssachverständigen auf das Fehlen des "Mistkübels" aufmerksam gemacht worden und habe sich dennoch nicht bei der zuständigen Stelle erkundigt.
Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, dass die R. Ges.m.b.H. die die Spruchteile 5), 6), 9) und 10) betreffenden Produkte von der Re. GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland in Rechnung gestellt bekommen habe. Auf der Rechnung sei im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer eine "Agentur W" ohne sonstige Angaben enthalten, weshalb diese nach Ansicht des Beschwerdeführers als Importeur anzusehen sei. Dies könne jedoch - so die belangte Behörde - aus den vorgelegten Rechnungen nicht ersehen werden.
Zu den Spruchteilen 7) und 8) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die diesbezüglichen Produkte im April 2007 auf Grund von Mängeln in den Sicherheitsdatenblättern aus dem Verkehr gezogen worden seien. Zum Tatzeitpunkt - so die belangte Behörde - seien sie jedoch vorhanden gewesen.
Hinsichtlich des Spruchteiles 11) habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Sicherheitsdatenblätter nach K und nicht an das Umweltbundesamt in W übermittelt zu haben. Er sei jedoch - so die belangte Behörde - mehrfach von der Amtssachverständigen, auch schriftlich, darauf aufmerksam gemacht worden, welche Schritte zu unternehmen seien und was fehle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe den Text auf der Internet-Seite des Umweltbundesamtes so gelesen, dass er die Sicherheitsdatenblätter nicht übermitteln müsse, sei ihm zu entgegnen, dass er sich, wenn er noch Zweifel gehabt hätte, bei der zuständigen Behörde, beim Amt der Kärntner Landesregierung, informieren hätte können. Es sei von ihm nicht behauptet worden, dass der dies getan habe.
Ferner hielt die belangte Behörde fest, die Vernehmung eines näher genannten Vertreters der Wirtschaftskammer zum Beweis dafür, dass ein Entsorgungshinweis des "durchgestrichenen Mistkübels" nicht EU-konform sei und dessen Fehlen dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden könne, habe entfallen können, zumal schon auf Grund der Aktenlage festzustellen sei, dass hinsichtlich des "durchgestrichenen Mistkübels" Auffassungsunterschiede zwischen der Wirtschaftskammer und dem Umweltministerium vorherrschten. Die zuständige Behörde sei jedoch das Umweltbundesamt.
Abschließend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, es sei über den Beschwerdeführer nahezu die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe er nicht alle Mängel behoben. Die verhängte Strafe sei schuldangemessen und befinde sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Es gebe keine Milderungsgründe. Die verhängte Strafe erscheine geradezu geboten, um den Beschwerdeführer vor Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) erstattete mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
              1.              Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997 idF BGBl. I Nr. 13/2006, lautet auszugsweise: 1. Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, lautet auszugsweise:
"Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:Paragraph 24, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung; 1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

4. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt; 6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Absatz eins, und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

7. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk 'EG-Kennzeichnung'; 7. für Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk 'EG-Kennzeichnung';

8. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(…)

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:Paragraph 27, (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:

  1. 1.Ziffer eins
    der Hersteller,
  2. 2.Ziffer 2
    der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, undder Vertreiber, der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in der Kennzeichnung aufscheint, und
              3.              jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.
  1. (2)Absatz 2,Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.
  2. (3)Absatz 3,Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.Wer gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Absatz 2, von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.
  3. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wusste oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.Unbeschadet der Absatz eins, bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den Paragraphen 19, bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wusste oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 71. (1) WerParagraph 71, (1) Wer

(…)

4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

(…)

8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, 8. als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23,, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt, 9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,

(…)

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."

Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung), BGBl. Nr. 232/1995, lauten:Die Paragraphen eins, 2, und 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,, lauten:

"Verbot der Abgabe außerhalb von Betriebsstätten Verbot der Abgabe in Selbstbedienung

§ 1. (1) Für Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen und zu kennzeichnen sind, bestehen folgende Vertriebsbeschränkungen:Paragraph eins, (1) Für Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen und zu kennzeichnen sind, bestehen folgende Vertriebsbeschränkungen:

1. sie dürfen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, nicht abgegeben werden;

2. die Abgabe durch Automaten sowie jede andere Form der Abgabe in Selbstbedienung ist verboten.

  1. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt jedenfalls auch für Stoffe und Zubereitungen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union von Herstellern und Importeuren mit dem Gefahrensymbol des Totenkopfes, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung 'giftig' zu kennzeichnen sind.Absatz eins, gilt jedenfalls auch für Stoffe und Zubereitungen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union von Herstellern und Importeuren mit dem Gefahrensymbol des Totenkopfes, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung 'giftig' zu kennzeichnen sind.

    Hinweise für den Letztverbraucher

§ 2. Bei der Abgabe der in § 1 genannten Stoffe und Zubereitungen an Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG enthaltenen Angaben entsprechen. Die Hinweispflicht entfällt bei der Abgabe von Giften an gemäß § 28 ChemG Berechtigte. Paragraph 2, Bei der Abgabe der in Paragraph eins, genannten Stoffe und Zubereitungen an Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 ChemG enthaltenen Angaben entsprechen. Die Hinweispflicht entfällt bei der Abgabe von Giften an gemäß Paragraph 28, ChemG Berechtigte.

Abgabe in Selbstbedienung

§ 3. (1) Abweichend von § 1 Abs. 1 werden die in Abs. 2 genannten Waren zur Abgabe im Wege der Selbstbedienung zugelassen, wenn sieParagraph 3, (1) Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, werden die in Absatz 2, genannten Waren zur Abgabe im Wege der Selbstbedienung zugelassen, wenn sie

  1. 1.Ziffer eins
    zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind und
  2. 2.Ziffer 2
    vom Hersteller oder Importeur wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:
    1. a)Litera a
      mindergiftig oder
    2. b)Litera b
      ätzend (…) oder
    3. c)Litera c
      krebserzeugend (…) oder
    4. d)Litera d
      fruchtschädigend (…) oder
    5. e)Litera e
      erbgutverändernd (…).
  1. (2)Absatz 2,Zugelassen im Sinne des Abs. 1 sind folgende Waren:Zugelassen im Sinne des Absatz eins, sind folgende Waren:

1. Waschmittel, Reinigungsmittel, Putzmittel, Pflegemittel, Entkalkungsmittel, Imprägnierungsmittel, Luftverbesserungsmittel, Desinfektionsmittel, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel für den Haushalt,

2. Farben, Beizen, Abbeizmittel, Lacke, Anstrichmittel, Kitte, Bindemittel, Klebstoffe, Rostentferner, Dichtungsmittel und Dichtungsmassen, Montageschäume, Putze, Mörtel und sonstige Bauhilfsstoffe,

  1. 3.Ziffer 3
    Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
  2. 4.Ziffer 4
    Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel und Kraftfahrzeugbetriebsmittel und
              5.              die für die Verwendung von Farben, Beizen, Abbeizmitteln, Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen Hilfsstoffe."
§ 25 Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 idF BGBl. II Nr. 186/2002, und § 27 Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, lauten auszugsweise:Paragraph 25, Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, und Paragraph 27, Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, lauten auszugsweise:
"Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (…) Paragraph 25, (…)

  1. (8)Absatz 8,Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als 'gefährlich' eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.Der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als 'gefährlich' eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999, erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(…)

Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle

§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung - durchgestrichene Mülltonne - deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig."Paragraph 27, (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung - durchgestrichene Mülltonne - deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig."

Das Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000 idF BGBl. I Nr. 51/2004, lautet auszugsweise:Das Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,, lautet auszugsweise:

"Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 24. (…) Paragraph 24, (…)

  1. (5)Absatz 5,Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:

(…)

4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,

5. Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, 5. Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,

(…)

11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,

(…)

14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),

(…)

16. Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,

(…).

Strafbestimmungen

§ 42. (1) WerParagraph 42, (1) Wer

7. ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder 7. ein Biozid-Produkt entgegen Paragraph 24, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des Paragraph 24, nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

(…)

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."

2. Zu den Tatvorwürfen 1), 2) und 3) - Übertretungen der Selbstbedienungsverordnung:

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der am 6. Februar 2007 im "Betrieb S." erfolgten Kontrolle bei dem im Tatvorwurf 1) genannten, als "gesundheitsschädlich" gekennzeichneten Produkt die im angefochtenen Bescheid genannte Verkaufsflächenkennzeichnung gefehlt und er dadurch gegen § 2 Selbstbedienungsverordnung verstoßen hat. Diesbezüglich hatte er in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis um Strafmilderung ersucht. In der Beschwerde bringt er nun vor, den Mangel unverzüglich bei der ersten Beanstandung behoben zu haben. Im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit wäre mit einer "Verwarnung" auszukommen gewesen. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der am 6. Februar 2007 im "Betrieb S." erfolgten Kontrolle bei dem im Tatvorwurf 1) genannten, als "gesundheitsschädlich" gekennzeichneten Produkt die im angefochtenen Bescheid genannte Verkaufsflächenkennzeichnung gefehlt und er dadurch gegen Paragraph 2, Selbstbedienungsverordnung verstoßen hat. Diesbezüglich hatte er in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis um Strafmilderung ersucht. In der Beschwerde bringt er nun vor, den Mangel unverzüglich bei der ersten Beanstandung behoben zu haben. Im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit wäre mit einer "Verwarnung" auszukommen gewesen.

Damit wird offenbar eine "Ermahnung" gemäß § 21 Abs. 1 VStG angesprochen, die jedenfalls voraussetzt, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.Damit wird offenbar eine "Ermahnung" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG angesprochen, die jedenfalls voraussetzt, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Bestimmung des § 2 Selbstbedienungsverordnung dient dem Schutz der Gesundheit von Letztverbrauchern hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften näher genannter Stoffe oder Zubereitungen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich als geringfügig zu beurteilen wäre, ist im Verwaltungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen, zumal bereits die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in ihrem Schreiben an die R. Ges.m.b.H. vom 7. Oktober 2005 - als allgemeine Information - u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Kennzeichnung bei der Abgabe gesundheitsschädlicher Produkte in Selbstbedienung hingewiesen hatte.Die Bestimmung des Paragraph 2, Selbstbedienungsverordnung dient dem Schutz der Gesundheit von Letztverbrauchern hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften näher genannter Stoffe oder Zubereitungen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich als geringfügig zu beurteilen wäre, ist im Verwaltungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen, zumal bereits die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in ihrem Schreiben an die R. Ges.m.b.H. vom 7. Oktober 2005 - als allgemeine Information - u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Kennzeichnung bei der Abgabe gesundheitsschädlicher Produkte in Selbstbedienung hingewiesen hatte.

§ 71 Abs. 1 ChemG 1996 sieht - u.a. für eine Verwaltungsübertretung der vorliegenden Art - eine Geldstrafe mit einem Strafrahmen von mindestens EUR 360,-- bis zu EUR 14.530,-- vor. Mit EUR 365,-- wurde seitens der belangten Behörde eine nur knapp über der Mindeststrafe liegende, nicht als rechtswidrig zu erkennende Geldstrafe verhängt. Paragraph 71, Absatz eins, ChemG 1996 sieht - u.a. für eine Verwaltungsübertretung der vorliegenden Art - eine Geldstrafe mit einem Strafrahmen von mindestens EUR 360,-- bis zu EUR 14.530,-- vor. Mit EUR 365,-- wurde seitens der belangten Behörde eine nur knapp über der Mindeststrafe liegende, nicht als rechtswidrig zu erkennende Geldstrafe verhängt.

2.2. Der Beschwerdeführer gesteht ferner zu, die in den Tatvorwürfen 2) und 3) genannten Produkte im Wege der Selbstbedienung angeboten zu haben. Er sei jedoch nicht als Importeur dieser Produkte nach Österreich aufgetreten.

Dem ist zu entgegnen, dass die §§ 2 und 3 Selbstbedienungsverordnung das Erfordernis bestimmter Hinweise bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Zubereitungen an den Letztverbraucher regeln. Diese Vorschriften richten sich somit an denjenigen, der die Produkte an den Letztverbraucher abgibt. Die Frage, wer als Importeur dieser Produkte aufgetreten ist, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht entscheidungswesentlich.Dem ist zu entgegnen, dass die Paragraphen 2, und 3 Selbstbedienungsverordnung das Erfordernis bestimmter Hinweise bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Zubereitungen an den Letztverbraucher regeln. Diese Vorschriften richten sich somit an denjenigen, der die Produkte an den Letztverbraucher abgibt. Die Frage, wer als Importeur dieser Produkte aufgetreten ist, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht entscheidungswesentlich.

In der Beschwerde wird auch die Ansicht vertreten, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil es sich bei den beiden Produkten um solche mit identem Inhalt und Verwendungszweck handle, die lediglich von zwei verschiedenen Herstellern stammten und daher verschiedene Markennamen tragen würden.

Der Beschwerdeführer vertritt damit offenbar die Ansicht, es liege ein Fall einer Scheinkonkurrenz vor und er habe dadurch, dass er die beiden genannten Produkte im Wege der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten habe, nur ein einziges Delikt begangen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Scheinkonkurrenz ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat es sich - worauf auch im angefochtenen Bescheid verwiesen wird - nach den Ausführungen der Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten ist, um unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Handelsnamen und unterschiedlichen Kennzeichnungsmängeln gehandelt. Die Behauptung, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, erweist sich daher als verfehlt.

3. Zu den Tatvorwürfen 4) bis 10) - Übertretungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen relevanten Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes, auf deren Grundlage er hinsichtlich der Tatvorwürfe

4) bis 10) bestraft worden sei, dem Unionsrecht widersprächen. Im Zuge der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union sei eine "Richtlinie" bezüglich der Kennzeichnung von Gefahrenstoffen erlassen worden, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Geltung in Österreich entfalte.

Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde die Behauptung des Vorliegens eines Widerspruches zwischen den in Rede stehenden Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes und dem Unionsrecht nachvollziehbar konkretisiert. Welcher "Richtlinie" der EU die genannten innerstaatlichen Vorschriften seiner Ansicht nach widersprächen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Er tritt auch der in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 geäußerten Vermutung, wonach mit den genannten Beschwerdeausführungen wohl nicht eine Richtlinie, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (im Folgenden: REACH-V) angesprochen worden sei, nicht entgegen.Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde die Behauptung des Vorliegens eines Widerspruches zwischen den in Rede stehenden Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes und dem Unionsrecht nachvollziehbar konkretisiert. Welcher "Richtlinie" der EU die genannten innerstaatlichen Vorschriften seiner Ansicht nach widersprächen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Er tritt auch der in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 geäußerten Vermutung, wonach mit den genannten Beschwerdeausführungen wohl nicht eine Richtlinie, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (im Folgenden: REACH-V) angesprochen worden sei, nicht entgegen.

Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer aber auch die in der erwähnten Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretene Rechtsansicht, dass die REACH-V nicht die für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen maßgeblichen Bestimmungen in der "Stoffrichtlinie" 67/548/EWG und der "Zubereitungsrichtlinie" 1999/45/EG ändere. Mit dem gegenständlichen, völlig unsubstantiierten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit er in diesem Zusammenhang auch bemängelt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen namentlich genannten Vertreter der Wirtschaftskammer "zu diesen Fragen" als Zeugen zu vernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte Berufungsverhandlung die Vernehmung des genannten Zeugen lediglich zum Beweis dafür beantragt wurde, dass ein Entsorgungshinweis durch den "nicht durchgestrichenen Mistkübel" (gemeint ist wohl das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" gemäß § 27 Abs. 1 Chemikalienverordnung 1999) nicht EU-konform sei und dem Beschwerdeführer das Fehlen desselben somit nicht vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer deswegen, weil der beantragte Zeuge nicht "zu anderen Fragen" vernommen wurde, in keinen Rechten verletzt werden.Soweit er in diesem Zusammenhang auch bemängelt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen namentlich genannten Vertreter der Wirtschaftskammer "zu diesen Fragen" als Zeugen zu vernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte Berufungsverhandlung die Vernehmung des genannten Zeugen lediglich zum Beweis dafür beantragt wurde, dass ein Entsorgungshinweis durch den "nicht durchgestrichenen Mistkübel" (gemeint ist wohl das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Chemikalienverordnung 1999) nicht EU-konform sei und dem Beschwerdeführer das Fehlen desselben somit nicht vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer deswegen, weil der beantragte Zeuge nicht "zu anderen Fragen" vernommen wurde, in keinen Rechten verletzt werden.

Aber auch die Nichtvernehmung des Zeugen zum Beweisthema einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des in § 27 Abs. 1 Chemikalienverordnung 1999 vorgesehenen Piktogramms der "durchgestrichenen Mülltonne" führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Vorgangsweise mit den "bereits bekannten Auffassungsunterschieden" zwischen der Wirtschaftskammer und dem BMLFUW begründet und sich der letztgenannten Rechtsansicht angeschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren, über die bereits im Akt aufliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer hinausgehenden und für die gegenständliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem erwähnten Piktogramm relevanten Beweisergebnisse die Vernehmung des beantragten Zeugen erbracht hätte, zeigt er die Relevanz des behaupteten wesentlichen Verfahrensmangels nicht auf.Aber auch die Nichtvernehmung des Zeugen zum Beweisthema einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des in Paragraph 27, Absatz eins, Chemikalienverordnung 1999 vorgesehenen Piktogramms der "durchgestrichenen Mülltonne" führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Vorgangsweise mit den "bereits bekannten Auffassungsunterschieden" zwischen der Wirtschaftskammer und dem BMLFUW begründet und sich der letztgenannten Rechtsansicht angeschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren, über die bereits im Akt aufliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer hinausgehenden und für die gegenständliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem erwähnten Piktogramm relevanten Beweisergebnisse die Vernehmung des beantragten Zeugen erbracht hätte, zeigt er die Relevanz des behaupteten wesentlichen Verfahrensmangels nicht auf.

Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, dass die genannte Vorschrift nicht unionsrechtswidrig sei, stößt auf keine Bedenken. Wie schon die Bezugnahme auf eine auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Verordnung in § 27 Chemikalienverordnung 1999 erkennen lässt, stellt der Entsorgungshinweis mit dem Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" für Chemikalien für nichtgewerbliche Letztverbraucher keinen Kennzeichnungsbestandteil, sondern einen eigenständigen Entsorgungshinweis auf der Verpackung dar, der von den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften unabhängig ist (vgl. dazu die Ausführungen in Götsch/Schaubmayr/Witzani, Chemikalienrecht für österr. Betriebe, Band II, Register 12, Kap. 2.2., S. 6, sowie Band III, Register 14, Kap. 1, S. 9). Der damit übereinstimmenden, in der Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Vielmehr vertritt er in seiner Beschwerde die Ansicht, dass das genannte Piktogramm laut EU-Verordnung "nicht mehr zwingend notwendig" sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch die in den Tatvorwürfen im Einzelnen begründete - über das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" hinausgehende - nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte nicht bestritten.Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, dass die genannte Vorschrift nicht unionsrechtswidrig sei, stößt auf keine Bedenken. Wie schon die Bezugnahme auf eine auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Verordnung in Paragraph 27, Chemikalienverordnung 1999 erkennen lässt, stellt der Entsorgungshinweis mit dem Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" für Chemikalien für nichtgewerbliche Letztverbraucher keinen Kennzeichnungsbestandteil, sondern einen eigenständigen Entsorgungshinweis auf der Verpackung dar, der von den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften unabhängig ist vergleiche , dazu die Ausführungen in Götsch/Schaubmayr/Witzani, Chemikalienrecht für österr. Betriebe, Band römisch zwei, Register 12, Kap. 2.2., S. 6, sowie Band römisch drei, Register 14, Kap. 1, S. 9). Der damit übereinstimmenden, in der Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Vielmehr vertritt er in seiner Beschwerde die Ansicht, dass das genannte Piktogramm laut EU-Verordnung "nicht mehr zwingend notwendig" sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch die in den Tatvorwürfen im Einzelnen begründete - über das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" hinausgehende - nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, hinsichtlich der den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) zugrunde liegenden Produkte nicht als Importeur, sondern lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des § 27 Abs. 2 ChemG 1996 fungiert zu haben. Die Waren seien tatsächlich seitens der "Firma W." importiert worden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sein sollte, dass die "Firma W." als Importeur der angegebenen Waren fungiert habe.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, hinsichtlich der den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) zugrunde liegenden Produkte nicht als Importeur, sondern lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, ChemG 1996 fungiert zu haben. Die Waren seien tatsächlich seitens der "Firma W." importiert worden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sein sollte, dass die "Firma W." als Importeur der angegebenen Waren fungiert habe.

Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer auf zwei von ihm vorgelegte, als Beilagen zur Verhandlungsschrift der belangten Behörde genommene Rechnungen Bezug, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer eine "Agentur W." ohne weitere Angaben angeführt ist. Es kann dahinstehen, ob in den beiden Rechnungen sämtliche in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkte aufgelistet sind. Abgesehen davon, dass eine der Rechnungen das - zeitlich nach der hier maßgeblichen Kontrolle vom 6. Februar 2007 liegende - Rechnungsdatum "07.03.07" trägt, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, aus diesen beiden Rechnungen könne nicht ersehen werden, dass die "Firma W."

als Importeur aufgetreten sei, nicht als rechtswidrig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht als Importeur dieser Produkte fungiert, seinen eigenen anlässlich seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Juli 2007 getätigten Angaben widerspricht. Damals hatte er ausgeführt, dass u.a. die hier in Rede stehenden Produkte "nicht von mir das erste Mal nach Österreich importiert wurden, sondern dies taten schon andere Firmen vor mir". Auch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in seiner danach erstatteten Stellungnahme vom 16. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seine Funktion als Importeur der hier in Rede stehenden Produkte nicht bestritten. Mit diesem Ergebnis übereinstimmend hatte auch die Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung in ihrer Anzeige vom 15. März 2007 u. a. ausgeführt, es sei seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstkontrolle bekannt gegeben worden, dass die zum Verkauf angebotenen Produkte aus dem Ausland nach Österreich eingeführt würden, womit "die Firma" als Verantwortlicher im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 auftrete und für die Einhaltung näher genannter Pflichten verantwortlich sei. Auch in ihrer Eingabe an die erstinstanzliche Behörde vom 11. Juni 2007 hatte die Amtssachverständige dargelegt, seitens des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Kontrolle am 26. September 2005 bekannt gegeben worden, dass er Produkte aus Deutschland importiere. Im Überprüfungsbericht vom 14. Februar 2007 sei er aufgefordert worden, die österreichischen Lieferanten bekannt zu geben, sofern die Produkte nicht mehr selbst von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert, sondern über österreichische Lieferanten bezogen würden. Diesbezüglich sei jedoch - so die Amtssachverständige - keine Mitteilung erfolgt, sodass angenommen worden sei, dass alle beanstandeten Produkte von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert würden.als Importeur aufgetreten sei, nicht als rechtswidrig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht als Importeur dieser Produkte fungiert, seinen eigenen anlässlich seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Juli 2007 getätigten Angaben widerspricht. Damals hatte er ausgeführt, dass u.a. die hier in Rede stehenden Produkte "nicht von mir das erste Mal nach Österreich importiert wurden, sondern dies taten schon andere Firmen vor mir". Auch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in seiner danach erstatteten Stellungnahme vom 16. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seine Funktion als Importeur der hier in Rede stehenden Produkte nicht bestritten. Mit diesem Ergebnis übereinstimmend hatte auch die Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung in ihrer Anzeige vom 15. März 2007 u. a. ausgeführt, es sei seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstkontrolle bekannt gegeben worden, dass die zum Verkauf angebotenen Produkte aus dem Ausland nach Österreich eingeführt würden, womit "die Firma" als Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, ChemG 1996 auftrete und für die Einhaltung näher genannter Pflichten verantwortlich sei. Auch in ihrer Eingabe an die erstinstanzliche Behörde vom 11. Juni 2007 hatte die Amtssachverständige dargelegt, seitens des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Kontrolle am 26. September 2005 bekannt gegeben worden, dass er Produkte aus Deutschland importiere. Im Überprüfungsbericht vom 14. Februar 2007 sei er aufgefordert worden, die österreichischen Lieferanten bekannt zu geben, sofern die Produkte nicht mehr selbst von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert, sondern über österreichische Lieferanten bezogen würden. Diesbezüglich sei jedoch - so die Amtssachverständige - keine Mitteilung erfolgt, sodass angenommen worden sei, dass alle beanstandeten Produkte von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert würden.

Vor diesem Hintergrund überzeugt das in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und nun in der Beschwerde erstattete Vorbringen, beim Beschwerdeführer handle es sich weder um den Lieferanten noch um den Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, nicht.

Aber selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, er habe hinsichtlich der genannten Produkte lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des § 27 Abs. 2 ChemG 1996 fungiert, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen. Ein gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 leg. cit. Verantwortlicher kann gemäß § 27 Abs. 3 ChemG 1996 die Rechtsfolgen des Abs. 2, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten, nämlich nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine "Agentur W." ohne näheren Angaben vermerkt ist, wurde den genannten Anforderungen im Sinn des § 27 Abs. 3 ChemG 1996 aber nicht entsprochen.Aber selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, er habe hinsichtlich der genannten Produkte lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, ChemG 1996 fungiert, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen. Ein gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, leg. cit. Verantwortlicher kann gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ChemG 1996 die Rechtsfolgen des Absatz 2,, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten, nämlich nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine "Agentur W." ohne näheren Angaben vermerkt ist, wurde den genannten Anforderungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 3, ChemG 1996 aber nicht entsprochen.

4. Zum Tatvorwurf 11) - Übertretung der Chemikalienverordnung 1999:

Gegen den Tatvorwurf 11), entgegen § 25 Abs. 8 Chemikalienverordnung 1999 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form - soweit möglich - dem BMLFUW im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zunächst einem Rechtsirrtum unterlegen sei und die Sicherheitsdatenblätter an die lokalen Behörden in Kärnten übermittelt habe. Erst in der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 sei er "darauf" hingewiesen worden. Aus von ihm auf der Homepage des Umweltbundesamtes aufgefundenen Informationen habe er geschlossen, dass eine Übermittlung für ihn als Verkäufer nicht mehr verpflichtend sei. Dennoch seien sämtliche Sicherheitsdatenblätter über Anforderung übermittelt und jene Produkte, bei denen die Sicherheitsdatenblätter mangelhaft gewesen seien, unverzüglich aus dem Verkehr gezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass die betreffenden Sicherheitsdatenblätter bereits weit vor dem 6. Februar 2007 "über Veranlassung der jeweiligen Hersteller bzw. Importeure" dem BMLFUW vorgelegen hätten. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der hier in Rede stehenden Produkte handle und ob die Sicherheitsdatenblätter der genannten Produkte bei der zuständigen Behörde in W schon vorliegen.Gegen den Tatvorwurf 11), entgegen Paragraph 25, Absatz 8, Chemikalienverordnung 1999 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form - soweit möglich - dem BMLFUW im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zunächst einem Rechtsirrtum unterlegen sei und die Sicherheitsdatenblätter an die lokalen Behörden in Kärnten übermittelt habe. Erst in der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 sei er "darauf" hingewiesen worden. Aus von ihm auf der Homepage des Umweltbundesamtes aufgefundenen Informationen habe er geschlossen, dass eine Übermittlung für ihn als Verkäufer nicht mehr verpflichtend sei. Dennoch seien sämtliche Sicherheitsdatenblätter über Anforderung übermittelt und jene Produkte, bei denen die Sicherheitsdatenblätter mangelhaft gewesen seien, unverzüglich aus dem Verkehr gezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass die betreffenden Sicherheitsdatenblätter bereits weit vor dem 6. Februar 2007 "über Veranlassung der jeweiligen Hersteller bzw. Importeure" dem BMLFUW vorgelegen hätten. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der hier in Rede stehenden Produkte handle und ob die Sicherheitsdatenblätter der genannten Produkte bei der zuständigen Behörde in W schon vorliegen.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bis zum Erhalt der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 hinsichtlich des vom Gesetz vorgeschriebenen Adressaten der Sicherheitsdatenblätter einem Rechtsirrtum unterlegen, ist - neben dem in dieser Hinsicht eindeutigen Gesetzeswortlaut - zu entgegnen, dass die R. Ges.m.b.H. von der Kontrollbehörde (Amtssachverständige) bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 auf die Verpflichtung zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an das Umweltbundesamt in Kenntnis gesetzt wurde. Danach erfolgte mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2006 überdies eine Nachfrage, ob Sicherheitsdatenblätter an das Umweltbundesamt in Wien übermittelt worden seien.

Auf Grund dieser behördlichen Hinweise bestand für den Beschwerdeführer kein Grund zur Annahme, der Verpflichtung nach § 25 Abs. 8 Chemikalienverordnung 1999 werde durch die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an eine Behörde in Kärnten entsprochen oder er sei von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung deswegen befreit, weil die entsprechenden Produkte bereits zuvor von anderen Unternehmen nach Österreich importiert worden seien.Auf Grund dieser behördlichen Hinweise bestand für den Beschwerdeführer kein Grund zur Annahme, der Verpflichtung nach Paragraph 25, Absatz 8, Chemikalienverordnung 1999 werde durch die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an eine Behörde in Kärnten entsprochen oder er sei von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung deswegen befreit, weil die entsprechenden Produkte bereits zuvor von anderen Unternehmen nach Österreich importiert worden seien.

Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2008 überprüfen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der in Rede stehenden Produkte handle, übersieht der Beschwerdeführer, dass in der genannten Stellungnahme seine Funktion als Importeur ausdrücklich lediglich hinsichtlich des Produktes "T Lampenöl" bestritten worden war. Auf dieses Produkt bezieht sich der Tatvorwurf 11) jedoch gar nicht. Auch mit seinem Verweis auf seine in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getätigten Angaben zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sein dort erstattetes Vorbringen, er sei weder der Lieferant noch der Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, - abgesehen von den auch in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkten (vgl. dazu bereits die Ausführungen im voranstehenden Begründungspunkt) - ohne Konkretisierung bzw. Nachweis geblieben ist.Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2008 überprüfen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der in Rede stehenden Produkte handle, übersieht der Beschwerdeführer, dass in der genannten Stellungnahme seine Funktion als Importeur ausdrücklich lediglich hinsichtlich des Produktes "T Lampenöl" bestritten worden war. Auf dieses Produkt bezieht sich der Tatvorwurf 11) jedoch gar nicht. Auch mit seinem Verweis auf seine in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getätigten Angaben zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sein dort erstattetes Vorbringen, er sei weder der Lieferant noch der Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, - abgesehen von den auch in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkten vergleiche , dazu bereits die Ausführungen im voranstehenden Begründungspunkt) - ohne Konkretisierung bzw. Nachweis geblieben ist.

5. Schließlich ist zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "innerhalb der ihm gesetzten Frist" einen rechtskonformen Zustand hergestellt, festzuhalten, dass die Bestrafung nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen keine vorhergehende Aufforderung zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes voraussetzt. Davon abgesehen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten, dass im "Betrieb S." bereits vor der hier maßgeblichen Überprüfung vom 6. Februar 2007 Kontrollen durchgeführt worden waren, den jeweiligen Beanstandungen jedoch nur teilweise Rechnung getragen worden war. Überdies wurde vom Beschwerdeführer noch in seinem gegen die Strafverfügung der BH vom 26. April 2007 erhobenen Einspruch selbst dargelegt, dass etwa noch am 5. April 2007, somit ca. drei Wochen nach der am 15. März 2007 erfolgten Anzeige an die BH, nachgereichte Datenblätter von der Behörde beanstandet worden seien.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009070126.X00

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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