Index
E3R E05202010;Norm
32006R1907 REACH;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des WR in K, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Mai 2009, Zl. KUVS-993- 1003/9/2008, betreffend Übertretung der Selbstbedienungsverordnung, des Chemikaliengesetzes 1996, des Biozid-Produkte-Gesetzes und der Chemikalienverordnung 1999 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies am 6. Februar 2007 im Zug einer Kontrolle der Betriebsräumlichkeiten des Betriebes "SZ" (im Folgenden: "Betrieb S.") festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Ges.m.b.H. (im Folgenden: R. Ges.m.b.H.), welche Betreiberin des "Betriebes S." sei, zu verantworten, dass folgende Übertretungen nach dem Chemikaliengesetz 1996 und dem Biozid-Produkte-Gesetz begangen worden seien:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (im Folgenden: BH) vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies am 6. Februar 2007 im Zug einer Kontrolle der Betriebsräumlichkeiten des Betriebes "SZ" (im Folgenden: "Betrieb S.") festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Ges.m.b.H. (im Folgenden: R. Ges.m.b.H.), welche Betreiberin des "Betriebes S." sei, zu verantworten, dass folgende Übertretungen nach dem Chemikaliengesetz 1996 und dem Biozid-Produkte-Gesetz begangen worden seien:
1) Bei dem als gesundheitsschädlich gekennzeichneten Produkt
"R Universal-Fleckenentferner" habe die Verkaufsflächenkennzeichung "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten!" gefehlt.
Weiters seien die als gesundheitsschädlich mit dem Gefahrenhinweis R 65 "Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen" gekennzeichneten Lampenöle mit den Bezeichnungen
§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:Paragraph 24, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung; 1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6,, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;
2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;
4. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;
5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;
6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt; 6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Absatz eins, und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;
7. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk 'EG-Kennzeichnung'; 7. für Stoffe, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, den Vermerk 'EG-Kennzeichnung';
8. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(…)
Verantwortlichkeit
§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:Paragraph 27, (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung (Paragraph 23,) und Kennzeichnung (Paragraph 24,) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) sind jedenfalls verantwortlich:
(…)
Strafbestimmungen
§ 71. (1) WerParagraph 71, (1) Wer
(…)
4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
(…)
8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, 8. als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (Paragraphen 23,, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt, 9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) zuwiderhandelt,
(…)
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung), BGBl. Nr. 232/1995, lauten:Die Paragraphen eins, 2, und 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,, lauten:
"Verbot der Abgabe außerhalb von Betriebsstätten Verbot der Abgabe in Selbstbedienung
§ 1. (1) Für Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen und zu kennzeichnen sind, bestehen folgende Vertriebsbeschränkungen:Paragraph eins, (1) Für Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen und zu kennzeichnen sind, bestehen folgende Vertriebsbeschränkungen:
1. sie dürfen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, nicht abgegeben werden;
2. die Abgabe durch Automaten sowie jede andere Form der Abgabe in Selbstbedienung ist verboten.
Hinweise für den Letztverbraucher
§ 2. Bei der Abgabe der in § 1 genannten Stoffe und Zubereitungen an Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG enthaltenen Angaben entsprechen. Die Hinweispflicht entfällt bei der Abgabe von Giften an gemäß § 28 ChemG Berechtigte. Paragraph 2, Bei der Abgabe der in Paragraph eins, genannten Stoffe und Zubereitungen an Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 ChemG enthaltenen Angaben entsprechen. Die Hinweispflicht entfällt bei der Abgabe von Giften an gemäß Paragraph 28, ChemG Berechtigte.
Abgabe in Selbstbedienung
§ 3. (1) Abweichend von § 1 Abs. 1 werden die in Abs. 2 genannten Waren zur Abgabe im Wege der Selbstbedienung zugelassen, wenn sieParagraph 3, (1) Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, werden die in Absatz 2, genannten Waren zur Abgabe im Wege der Selbstbedienung zugelassen, wenn sie
1. Waschmittel, Reinigungsmittel, Putzmittel, Pflegemittel, Entkalkungsmittel, Imprägnierungsmittel, Luftverbesserungsmittel, Desinfektionsmittel, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel für den Haushalt,
2. Farben, Beizen, Abbeizmittel, Lacke, Anstrichmittel, Kitte, Bindemittel, Klebstoffe, Rostentferner, Dichtungsmittel und Dichtungsmassen, Montageschäume, Putze, Mörtel und sonstige Bauhilfsstoffe,
§ 25. (…) Paragraph 25, (…)
(…)
Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle
§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung - durchgestrichene Mülltonne - deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig."Paragraph 27, (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung - durchgestrichene Mülltonne - deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig."
Das Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000 idF BGBl. I Nr. 51/2004, lautet auszugsweise:Das Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,, lautet auszugsweise:
"Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 24. (…) Paragraph 24, (…)
(…)
4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,
5. Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, 5. Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,
(…)
11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,
(…)
14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),
(…)
16. Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,
(…).
Strafbestimmungen
§ 42. (1) WerParagraph 42, (1) Wer
7. ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder 7. ein Biozid-Produkt entgegen Paragraph 24, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des Paragraph 24, nicht entspricht, in Verkehr bringt oder
(…)
begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
2. Zu den Tatvorwürfen 1), 2) und 3) - Übertretungen der Selbstbedienungsverordnung:
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der am 6. Februar 2007 im "Betrieb S." erfolgten Kontrolle bei dem im Tatvorwurf 1) genannten, als "gesundheitsschädlich" gekennzeichneten Produkt die im angefochtenen Bescheid genannte Verkaufsflächenkennzeichnung gefehlt und er dadurch gegen § 2 Selbstbedienungsverordnung verstoßen hat. Diesbezüglich hatte er in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis um Strafmilderung ersucht. In der Beschwerde bringt er nun vor, den Mangel unverzüglich bei der ersten Beanstandung behoben zu haben. Im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit wäre mit einer "Verwarnung" auszukommen gewesen. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der am 6. Februar 2007 im "Betrieb S." erfolgten Kontrolle bei dem im Tatvorwurf 1) genannten, als "gesundheitsschädlich" gekennzeichneten Produkt die im angefochtenen Bescheid genannte Verkaufsflächenkennzeichnung gefehlt und er dadurch gegen Paragraph 2, Selbstbedienungsverordnung verstoßen hat. Diesbezüglich hatte er in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis um Strafmilderung ersucht. In der Beschwerde bringt er nun vor, den Mangel unverzüglich bei der ersten Beanstandung behoben zu haben. Im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit wäre mit einer "Verwarnung" auszukommen gewesen.
Damit wird offenbar eine "Ermahnung" gemäß § 21 Abs. 1 VStG angesprochen, die jedenfalls voraussetzt, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.Damit wird offenbar eine "Ermahnung" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG angesprochen, die jedenfalls voraussetzt, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Die Bestimmung des § 2 Selbstbedienungsverordnung dient dem Schutz der Gesundheit von Letztverbrauchern hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften näher genannter Stoffe oder Zubereitungen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich als geringfügig zu beurteilen wäre, ist im Verwaltungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen, zumal bereits die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in ihrem Schreiben an die R. Ges.m.b.H. vom 7. Oktober 2005 - als allgemeine Information - u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Kennzeichnung bei der Abgabe gesundheitsschädlicher Produkte in Selbstbedienung hingewiesen hatte.Die Bestimmung des Paragraph 2, Selbstbedienungsverordnung dient dem Schutz der Gesundheit von Letztverbrauchern hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften näher genannter Stoffe oder Zubereitungen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich als geringfügig zu beurteilen wäre, ist im Verwaltungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen, zumal bereits die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in ihrem Schreiben an die R. Ges.m.b.H. vom 7. Oktober 2005 - als allgemeine Information - u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Kennzeichnung bei der Abgabe gesundheitsschädlicher Produkte in Selbstbedienung hingewiesen hatte.
§ 71 Abs. 1 ChemG 1996 sieht - u.a. für eine Verwaltungsübertretung der vorliegenden Art - eine Geldstrafe mit einem Strafrahmen von mindestens EUR 360,-- bis zu EUR 14.530,-- vor. Mit EUR 365,-- wurde seitens der belangten Behörde eine nur knapp über der Mindeststrafe liegende, nicht als rechtswidrig zu erkennende Geldstrafe verhängt. Paragraph 71, Absatz eins, ChemG 1996 sieht - u.a. für eine Verwaltungsübertretung der vorliegenden Art - eine Geldstrafe mit einem Strafrahmen von mindestens EUR 360,-- bis zu EUR 14.530,-- vor. Mit EUR 365,-- wurde seitens der belangten Behörde eine nur knapp über der Mindeststrafe liegende, nicht als rechtswidrig zu erkennende Geldstrafe verhängt.
2.2. Der Beschwerdeführer gesteht ferner zu, die in den Tatvorwürfen 2) und 3) genannten Produkte im Wege der Selbstbedienung angeboten zu haben. Er sei jedoch nicht als Importeur dieser Produkte nach Österreich aufgetreten.
Dem ist zu entgegnen, dass die §§ 2 und 3 Selbstbedienungsverordnung das Erfordernis bestimmter Hinweise bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Zubereitungen an den Letztverbraucher regeln. Diese Vorschriften richten sich somit an denjenigen, der die Produkte an den Letztverbraucher abgibt. Die Frage, wer als Importeur dieser Produkte aufgetreten ist, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht entscheidungswesentlich.Dem ist zu entgegnen, dass die Paragraphen 2, und 3 Selbstbedienungsverordnung das Erfordernis bestimmter Hinweise bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Zubereitungen an den Letztverbraucher regeln. Diese Vorschriften richten sich somit an denjenigen, der die Produkte an den Letztverbraucher abgibt. Die Frage, wer als Importeur dieser Produkte aufgetreten ist, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht entscheidungswesentlich.
In der Beschwerde wird auch die Ansicht vertreten, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil es sich bei den beiden Produkten um solche mit identem Inhalt und Verwendungszweck handle, die lediglich von zwei verschiedenen Herstellern stammten und daher verschiedene Markennamen tragen würden.
Der Beschwerdeführer vertritt damit offenbar die Ansicht, es liege ein Fall einer Scheinkonkurrenz vor und er habe dadurch, dass er die beiden genannten Produkte im Wege der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten habe, nur ein einziges Delikt begangen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Scheinkonkurrenz ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat es sich - worauf auch im angefochtenen Bescheid verwiesen wird - nach den Ausführungen der Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten ist, um unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Handelsnamen und unterschiedlichen Kennzeichnungsmängeln gehandelt. Die Behauptung, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, erweist sich daher als verfehlt.
3. Zu den Tatvorwürfen 4) bis 10) - Übertretungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen relevanten Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes, auf deren Grundlage er hinsichtlich der Tatvorwürfe
4) bis 10) bestraft worden sei, dem Unionsrecht widersprächen. Im Zuge der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union sei eine "Richtlinie" bezüglich der Kennzeichnung von Gefahrenstoffen erlassen worden, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Geltung in Österreich entfalte.
Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde die Behauptung des Vorliegens eines Widerspruches zwischen den in Rede stehenden Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes und dem Unionsrecht nachvollziehbar konkretisiert. Welcher "Richtlinie" der EU die genannten innerstaatlichen Vorschriften seiner Ansicht nach widersprächen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Er tritt auch der in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 geäußerten Vermutung, wonach mit den genannten Beschwerdeausführungen wohl nicht eine Richtlinie, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (im Folgenden: REACH-V) angesprochen worden sei, nicht entgegen.Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde die Behauptung des Vorliegens eines Widerspruches zwischen den in Rede stehenden Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozid-Produkte-Gesetzes und dem Unionsrecht nachvollziehbar konkretisiert. Welcher "Richtlinie" der EU die genannten innerstaatlichen Vorschriften seiner Ansicht nach widersprächen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Er tritt auch der in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 geäußerten Vermutung, wonach mit den genannten Beschwerdeausführungen wohl nicht eine Richtlinie, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (im Folgenden: REACH-V) angesprochen worden sei, nicht entgegen.
Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer aber auch die in der erwähnten Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretene Rechtsansicht, dass die REACH-V nicht die für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen maßgeblichen Bestimmungen in der "Stoffrichtlinie" 67/548/EWG und der "Zubereitungsrichtlinie" 1999/45/EG ändere. Mit dem gegenständlichen, völlig unsubstantiierten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit er in diesem Zusammenhang auch bemängelt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen namentlich genannten Vertreter der Wirtschaftskammer "zu diesen Fragen" als Zeugen zu vernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte Berufungsverhandlung die Vernehmung des genannten Zeugen lediglich zum Beweis dafür beantragt wurde, dass ein Entsorgungshinweis durch den "nicht durchgestrichenen Mistkübel" (gemeint ist wohl das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" gemäß § 27 Abs. 1 Chemikalienverordnung 1999) nicht EU-konform sei und dem Beschwerdeführer das Fehlen desselben somit nicht vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer deswegen, weil der beantragte Zeuge nicht "zu anderen Fragen" vernommen wurde, in keinen Rechten verletzt werden.Soweit er in diesem Zusammenhang auch bemängelt, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen namentlich genannten Vertreter der Wirtschaftskammer "zu diesen Fragen" als Zeugen zu vernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte Berufungsverhandlung die Vernehmung des genannten Zeugen lediglich zum Beweis dafür beantragt wurde, dass ein Entsorgungshinweis durch den "nicht durchgestrichenen Mistkübel" (gemeint ist wohl das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Chemikalienverordnung 1999) nicht EU-konform sei und dem Beschwerdeführer das Fehlen desselben somit nicht vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer deswegen, weil der beantragte Zeuge nicht "zu anderen Fragen" vernommen wurde, in keinen Rechten verletzt werden.
Aber auch die Nichtvernehmung des Zeugen zum Beweisthema einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des in § 27 Abs. 1 Chemikalienverordnung 1999 vorgesehenen Piktogramms der "durchgestrichenen Mülltonne" führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Vorgangsweise mit den "bereits bekannten Auffassungsunterschieden" zwischen der Wirtschaftskammer und dem BMLFUW begründet und sich der letztgenannten Rechtsansicht angeschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren, über die bereits im Akt aufliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer hinausgehenden und für die gegenständliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem erwähnten Piktogramm relevanten Beweisergebnisse die Vernehmung des beantragten Zeugen erbracht hätte, zeigt er die Relevanz des behaupteten wesentlichen Verfahrensmangels nicht auf.Aber auch die Nichtvernehmung des Zeugen zum Beweisthema einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des in Paragraph 27, Absatz eins, Chemikalienverordnung 1999 vorgesehenen Piktogramms der "durchgestrichenen Mülltonne" führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Vorgangsweise mit den "bereits bekannten Auffassungsunterschieden" zwischen der Wirtschaftskammer und dem BMLFUW begründet und sich der letztgenannten Rechtsansicht angeschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren, über die bereits im Akt aufliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer hinausgehenden und für die gegenständliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem erwähnten Piktogramm relevanten Beweisergebnisse die Vernehmung des beantragten Zeugen erbracht hätte, zeigt er die Relevanz des behaupteten wesentlichen Verfahrensmangels nicht auf.
Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, dass die genannte Vorschrift nicht unionsrechtswidrig sei, stößt auf keine Bedenken. Wie schon die Bezugnahme auf eine auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Verordnung in § 27 Chemikalienverordnung 1999 erkennen lässt, stellt der Entsorgungshinweis mit dem Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" für Chemikalien für nichtgewerbliche Letztverbraucher keinen Kennzeichnungsbestandteil, sondern einen eigenständigen Entsorgungshinweis auf der Verpackung dar, der von den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften unabhängig ist (vgl. dazu die Ausführungen in Götsch/Schaubmayr/Witzani, Chemikalienrecht für österr. Betriebe, Band II, Register 12, Kap. 2.2., S. 6, sowie Band III, Register 14, Kap. 1, S. 9). Der damit übereinstimmenden, in der Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Vielmehr vertritt er in seiner Beschwerde die Ansicht, dass das genannte Piktogramm laut EU-Verordnung "nicht mehr zwingend notwendig" sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch die in den Tatvorwürfen im Einzelnen begründete - über das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" hinausgehende - nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte nicht bestritten.Die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, dass die genannte Vorschrift nicht unionsrechtswidrig sei, stößt auf keine Bedenken. Wie schon die Bezugnahme auf eine auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes erlassene Verordnung in Paragraph 27, Chemikalienverordnung 1999 erkennen lässt, stellt der Entsorgungshinweis mit dem Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" für Chemikalien für nichtgewerbliche Letztverbraucher keinen Kennzeichnungsbestandteil, sondern einen eigenständigen Entsorgungshinweis auf der Verpackung dar, der von den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften unabhängig ist vergleiche , dazu die Ausführungen in Götsch/Schaubmayr/Witzani, Chemikalienrecht für österr. Betriebe, Band römisch zwei, Register 12, Kap. 2.2., S. 6, sowie Band römisch drei, Register 14, Kap. 1, S. 9). Der damit übereinstimmenden, in der Stellungnahme des BMLFUW vom 20. Oktober 2009 vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten. Vielmehr vertritt er in seiner Beschwerde die Ansicht, dass das genannte Piktogramm laut EU-Verordnung "nicht mehr zwingend notwendig" sei. Eine Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch die in den Tatvorwürfen im Einzelnen begründete - über das Piktogramm der "durchgestrichenen Mülltonne" hinausgehende - nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, hinsichtlich der den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) zugrunde liegenden Produkte nicht als Importeur, sondern lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des § 27 Abs. 2 ChemG 1996 fungiert zu haben. Die Waren seien tatsächlich seitens der "Firma W." importiert worden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sein sollte, dass die "Firma W." als Importeur der angegebenen Waren fungiert habe.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, hinsichtlich der den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) zugrunde liegenden Produkte nicht als Importeur, sondern lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, ChemG 1996 fungiert zu haben. Die Waren seien tatsächlich seitens der "Firma W." importiert worden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sein sollte, dass die "Firma W." als Importeur der angegebenen Waren fungiert habe.
Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer auf zwei von ihm vorgelegte, als Beilagen zur Verhandlungsschrift der belangten Behörde genommene Rechnungen Bezug, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer eine "Agentur W." ohne weitere Angaben angeführt ist. Es kann dahinstehen, ob in den beiden Rechnungen sämtliche in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkte aufgelistet sind. Abgesehen davon, dass eine der Rechnungen das - zeitlich nach der hier maßgeblichen Kontrolle vom 6. Februar 2007 liegende - Rechnungsdatum "07.03.07" trägt, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, aus diesen beiden Rechnungen könne nicht ersehen werden, dass die "Firma W."
als Importeur aufgetreten sei, nicht als rechtswidrig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht als Importeur dieser Produkte fungiert, seinen eigenen anlässlich seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Juli 2007 getätigten Angaben widerspricht. Damals hatte er ausgeführt, dass u.a. die hier in Rede stehenden Produkte "nicht von mir das erste Mal nach Österreich importiert wurden, sondern dies taten schon andere Firmen vor mir". Auch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in seiner danach erstatteten Stellungnahme vom 16. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seine Funktion als Importeur der hier in Rede stehenden Produkte nicht bestritten. Mit diesem Ergebnis übereinstimmend hatte auch die Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung in ihrer Anzeige vom 15. März 2007 u. a. ausgeführt, es sei seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstkontrolle bekannt gegeben worden, dass die zum Verkauf angebotenen Produkte aus dem Ausland nach Österreich eingeführt würden, womit "die Firma" als Verantwortlicher im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 auftrete und für die Einhaltung näher genannter Pflichten verantwortlich sei. Auch in ihrer Eingabe an die erstinstanzliche Behörde vom 11. Juni 2007 hatte die Amtssachverständige dargelegt, seitens des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Kontrolle am 26. September 2005 bekannt gegeben worden, dass er Produkte aus Deutschland importiere. Im Überprüfungsbericht vom 14. Februar 2007 sei er aufgefordert worden, die österreichischen Lieferanten bekannt zu geben, sofern die Produkte nicht mehr selbst von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert, sondern über österreichische Lieferanten bezogen würden. Diesbezüglich sei jedoch - so die Amtssachverständige - keine Mitteilung erfolgt, sodass angenommen worden sei, dass alle beanstandeten Produkte von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert würden.als Importeur aufgetreten sei, nicht als rechtswidrig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht als Importeur dieser Produkte fungiert, seinen eigenen anlässlich seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Juli 2007 getätigten Angaben widerspricht. Damals hatte er ausgeführt, dass u.a. die hier in Rede stehenden Produkte "nicht von mir das erste Mal nach Österreich importiert wurden, sondern dies taten schon andere Firmen vor mir". Auch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und in seiner danach erstatteten Stellungnahme vom 16. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seine Funktion als Importeur der hier in Rede stehenden Produkte nicht bestritten. Mit diesem Ergebnis übereinstimmend hatte auch die Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung in ihrer Anzeige vom 15. März 2007 u. a. ausgeführt, es sei seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstkontrolle bekannt gegeben worden, dass die zum Verkauf angebotenen Produkte aus dem Ausland nach Österreich eingeführt würden, womit "die Firma" als Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, ChemG 1996 auftrete und für die Einhaltung näher genannter Pflichten verantwortlich sei. Auch in ihrer Eingabe an die erstinstanzliche Behörde vom 11. Juni 2007 hatte die Amtssachverständige dargelegt, seitens des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Kontrolle am 26. September 2005 bekannt gegeben worden, dass er Produkte aus Deutschland importiere. Im Überprüfungsbericht vom 14. Februar 2007 sei er aufgefordert worden, die österreichischen Lieferanten bekannt zu geben, sofern die Produkte nicht mehr selbst von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert, sondern über österreichische Lieferanten bezogen würden. Diesbezüglich sei jedoch - so die Amtssachverständige - keine Mitteilung erfolgt, sodass angenommen worden sei, dass alle beanstandeten Produkte von der R. Ges.m.b.H. aus Deutschland importiert würden.
Vor diesem Hintergrund überzeugt das in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und nun in der Beschwerde erstattete Vorbringen, beim Beschwerdeführer handle es sich weder um den Lieferanten noch um den Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, nicht.
Aber selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, er habe hinsichtlich der genannten Produkte lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des § 27 Abs. 2 ChemG 1996 fungiert, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen. Ein gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 leg. cit. Verantwortlicher kann gemäß § 27 Abs. 3 ChemG 1996 die Rechtsfolgen des Abs. 2, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten, nämlich nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine "Agentur W." ohne näheren Angaben vermerkt ist, wurde den genannten Anforderungen im Sinn des § 27 Abs. 3 ChemG 1996 aber nicht entsprochen.Aber selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, er habe hinsichtlich der genannten Produkte lediglich als "Inverkehrsetzer" im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, ChemG 1996 fungiert, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen. Ein gemäß Absatz 2,, nicht aber gemäß Absatz eins, leg. cit. Verantwortlicher kann gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ChemG 1996 die Rechtsfolgen des Absatz 2,, somit die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Pflichten, nämlich nur dadurch von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Mit der bloßen Vorlage von Rechnungen, auf denen im Bereich der Kunden- und Rechnungsnummer lediglich eine "Agentur W." ohne näheren Angaben vermerkt ist, wurde den genannten Anforderungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 3, ChemG 1996 aber nicht entsprochen.
4. Zum Tatvorwurf 11) - Übertretung der Chemikalienverordnung 1999:
Gegen den Tatvorwurf 11), entgegen § 25 Abs. 8 Chemikalienverordnung 1999 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form - soweit möglich - dem BMLFUW im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zunächst einem Rechtsirrtum unterlegen sei und die Sicherheitsdatenblätter an die lokalen Behörden in Kärnten übermittelt habe. Erst in der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 sei er "darauf" hingewiesen worden. Aus von ihm auf der Homepage des Umweltbundesamtes aufgefundenen Informationen habe er geschlossen, dass eine Übermittlung für ihn als Verkäufer nicht mehr verpflichtend sei. Dennoch seien sämtliche Sicherheitsdatenblätter über Anforderung übermittelt und jene Produkte, bei denen die Sicherheitsdatenblätter mangelhaft gewesen seien, unverzüglich aus dem Verkehr gezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass die betreffenden Sicherheitsdatenblätter bereits weit vor dem 6. Februar 2007 "über Veranlassung der jeweiligen Hersteller bzw. Importeure" dem BMLFUW vorgelegen hätten. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der hier in Rede stehenden Produkte handle und ob die Sicherheitsdatenblätter der genannten Produkte bei der zuständigen Behörde in W schon vorliegen.Gegen den Tatvorwurf 11), entgegen Paragraph 25, Absatz 8, Chemikalienverordnung 1999 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form - soweit möglich - dem BMLFUW im Wege der Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zunächst einem Rechtsirrtum unterlegen sei und die Sicherheitsdatenblätter an die lokalen Behörden in Kärnten übermittelt habe. Erst in der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 sei er "darauf" hingewiesen worden. Aus von ihm auf der Homepage des Umweltbundesamtes aufgefundenen Informationen habe er geschlossen, dass eine Übermittlung für ihn als Verkäufer nicht mehr verpflichtend sei. Dennoch seien sämtliche Sicherheitsdatenblätter über Anforderung übermittelt und jene Produkte, bei denen die Sicherheitsdatenblätter mangelhaft gewesen seien, unverzüglich aus dem Verkehr gezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass die betreffenden Sicherheitsdatenblätter bereits weit vor dem 6. Februar 2007 "über Veranlassung der jeweiligen Hersteller bzw. Importeure" dem BMLFUW vorgelegen hätten. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der hier in Rede stehenden Produkte handle und ob die Sicherheitsdatenblätter der genannten Produkte bei der zuständigen Behörde in W schon vorliegen.
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bis zum Erhalt der behördlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2007 hinsichtlich des vom Gesetz vorgeschriebenen Adressaten der Sicherheitsdatenblätter einem Rechtsirrtum unterlegen, ist - neben dem in dieser Hinsicht eindeutigen Gesetzeswortlaut - zu entgegnen, dass die R. Ges.m.b.H. von der Kontrollbehörde (Amtssachverständige) bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 auf die Verpflichtung zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an das Umweltbundesamt in Kenntnis gesetzt wurde. Danach erfolgte mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2006 überdies eine Nachfrage, ob Sicherheitsdatenblätter an das Umweltbundesamt in Wien übermittelt worden seien.
Auf Grund dieser behördlichen Hinweise bestand für den Beschwerdeführer kein Grund zur Annahme, der Verpflichtung nach § 25 Abs. 8 Chemikalienverordnung 1999 werde durch die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an eine Behörde in Kärnten entsprochen oder er sei von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung deswegen befreit, weil die entsprechenden Produkte bereits zuvor von anderen Unternehmen nach Österreich importiert worden seien.Auf Grund dieser behördlichen Hinweise bestand für den Beschwerdeführer kein Grund zur Annahme, der Verpflichtung nach Paragraph 25, Absatz 8, Chemikalienverordnung 1999 werde durch die Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an eine Behörde in Kärnten entsprochen oder er sei von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung deswegen befreit, weil die entsprechenden Produkte bereits zuvor von anderen Unternehmen nach Österreich importiert worden seien.
Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2008 überprüfen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der in Rede stehenden Produkte handle, übersieht der Beschwerdeführer, dass in der genannten Stellungnahme seine Funktion als Importeur ausdrücklich lediglich hinsichtlich des Produktes "T Lampenöl" bestritten worden war. Auf dieses Produkt bezieht sich der Tatvorwurf 11) jedoch gar nicht. Auch mit seinem Verweis auf seine in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getätigten Angaben zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sein dort erstattetes Vorbringen, er sei weder der Lieferant noch der Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, - abgesehen von den auch in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkten (vgl. dazu bereits die Ausführungen im voranstehenden Begründungspunkt) - ohne Konkretisierung bzw. Nachweis geblieben ist.Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2008 überprüfen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den Importeur der in Rede stehenden Produkte handle, übersieht der Beschwerdeführer, dass in der genannten Stellungnahme seine Funktion als Importeur ausdrücklich lediglich hinsichtlich des Produktes "T Lampenöl" bestritten worden war. Auf dieses Produkt bezieht sich der Tatvorwurf 11) jedoch gar nicht. Auch mit seinem Verweis auf seine in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getätigten Angaben zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sein dort erstattetes Vorbringen, er sei weder der Lieferant noch der Importeur der im Straferkenntnis genannten Produkte, - abgesehen von den auch in den Tatvorwürfen 5), 6), 9) und 10) genannten Produkten vergleiche , dazu bereits die Ausführungen im voranstehenden Begründungspunkt) - ohne Konkretisierung bzw. Nachweis geblieben ist.
5. Schließlich ist zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "innerhalb der ihm gesetzten Frist" einen rechtskonformen Zustand hergestellt, festzuhalten, dass die Bestrafung nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen keine vorhergehende Aufforderung zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes voraussetzt. Davon abgesehen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten, dass im "Betrieb S." bereits vor der hier maßgeblichen Überprüfung vom 6. Februar 2007 Kontrollen durchgeführt worden waren, den jeweiligen Beanstandungen jedoch nur teilweise Rechnung getragen worden war. Überdies wurde vom Beschwerdeführer noch in seinem gegen die Strafverfügung der BH vom 26. April 2007 erhobenen Einspruch selbst dargelegt, dass etwa noch am 5. April 2007, somit ca. drei Wochen nach der am 15. März 2007 erfolgten Anzeige an die BH, nachgereichte Datenblätter von der Behörde beanstandet worden seien.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009070126.X00Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013